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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 73/06
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vom
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7. November 2006
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch
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den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger,
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den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen,
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weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
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die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der
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Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; Urteil
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vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930), jedenfalls
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aber dann entzogen, wenn das Berufungsgericht wie im vorliegenden Fall die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch den
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Erstrichter bestätigt hat (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545
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Rdnr. 12; vgl. auch MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdnr. 15). Das bedeutet, dass das Revisionsgericht - auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - die
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vom Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu
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legen hat. Für den vorliegenden Fall steht damit die sachliche Unzuständigkeit des von den Klägern erstinstanzlich angerufenen
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Landgerichts ohne Rücksicht darauf fest, ob das Berufungsgericht
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das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zu Recht oder zu Unrecht als
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Wohnraummietverhältnis angesehen hat, für das gemäß § 23
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Nr. 2 Buchst. a GVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben
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ist. Ob eine Zuständigkeitsprüfung ausnahmsweise dann stattzufinden hätte, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über
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die Zuständigkeit auf Willkür oder auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen würde und aus diesem Grund ein Verweisungsbeschluss nicht bindend wäre (so MünchKommZPO/Wenzel
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aaO Rdnr. 17), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall
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hier nicht gegeben ist.
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Steht somit für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde fest, dass es an der erstinstanzlichen Zuständigkeit des
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Landgerichts fehlt, so ist die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung der Klage als unzulässig nicht zu beanstanden. Ein Revisionszulassungsgrund ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
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Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Wert des Beschwerdegegenstands: 273.209,88 €.
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Ball
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Dr. Wolst
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Dr. Koch
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Dr. Milger
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Dr. Hessel
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2004 - 316 O 176/04 OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 4 U 189/04 -
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