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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 34/13
vom
16. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom
16. Januar 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts
Traunstein vom 6. Juli 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
1
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem - wie hier - für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, wenn der Schuldner
es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag
(§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags
durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008,
613; vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NZM 2000, 382).
2
So ist es hier. Zwar hatten die Beklagten bereits in der Berufungsbegründung beantragt, die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen, und
diesen Antrag auch in der Berufungsverhandlung gestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012, S. 2). Allerdings hat das Berufungs-
-3-
gericht hierüber nicht entschieden. Eine Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321
ZPO haben die Beklagten beim Berufungsgericht nicht beantragt.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Achilles
Dr. Hessel
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 06.07.2012 - 311 C 1414/10 LG Traunstein, Entscheidung vom 16.01.2013 - 3 S 3135/12 -