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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 346/04
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst
und die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr)
vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber
hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf
den Hinweis der Vorsitzenden vom 20. Juli 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8. August 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch wenn die Beklagte die Aufrechnung schon vorprozessual erklärt hat, ändert dies nichts daran, dass sie ihre hilfsweise Geltendmachung fallen gelassen und
im Übrigen die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen
Gerichts zum Nichtbestehen der Gegenforderung nicht angegriffen
hat.
-3-
Streitwert: 14.269,57 €.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Wolst
Ball
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 08.07.2004 - 913 C 72/04 LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 307 S 133/04 -