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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 321/13
vom
18. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 durch den
Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, die Richter
Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Räumungszwangsvollstreckung aus
dem Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom
16. Oktober 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in
Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (Senatsbeschlüsse vom
22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12,
WuM 2012, 571 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. Oktober
2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 2; vom 11. Mai 2012 - VIII ZA 8/10, WuM 2010,
386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlichen Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier
(226,99 € x 42) 9.533,58 € (§§ 8, 9 ZPO). Durch die Verurteilung zur Zahlung ist
-3-
der Beklagte mit weiteren 7.394,24 €, mithin mit insgesamt 16.927,82 € beschwert.
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Schneider
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 28.05.2013 - 314 C 4/13 LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2013 - 25 S 156/13 -