Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/viii_zr_308-08.pdf.txt

39 lines
1.4 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 308/08
vom
11. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die
Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2008 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund ist
durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
vom 25. Februar 2010 (C-381/08, EWS 2010, 106) entfallen. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Von
einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO) mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat (§ 101 Abs. 1 Halbs. 2
ZPO).
-3-
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.006,52 €.
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Hessel
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.01.2008 - 15 O 56/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2008 - I-16 U 39/08 -