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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZB 36/04
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vom
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9. November 2004
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 511
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Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei die Wertgrenze
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des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in
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der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob
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der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet,
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kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (Bestätigung von BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschluß
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vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). Das gilt auch für den Fall,
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daß die Berufung zugleich mit ihrer Einlegung begründet und dabei ein Berufungsantrag angekündigt wird, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage
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nur teilweise weiterverfolgt wird.
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BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04 - LG Potsdam
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AG Potsdam
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert
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und Dr. Frellesen
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 11.
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Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2004 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin auf ihre Kosten als unzulässig verworfen worden ist.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
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tragen.
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Wert des Beschwerdegegenstands: 600,01 €.
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Gründe:
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Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre ehemalige Wohnungsvermieterin,
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unter Verrechnung beiderseitiger Ansprüche auf Erstattung überzahlter Mietbeträge in Anspruch, die sie in erster Instanz mit 2.563,25 € beziffert hat. Das
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Amtsgericht hat die Klage im Hinblick auf einen Prozeßvergleich, den die Parteien in einem Parallelrechtsstreit geschlossen haben, abgewiesen.
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Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600,01 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. In der umfangreichen Berufungsbegründung hat die Klägerin
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unter Zugrundelegung unterschiedlicher Berechnungsansätze zunächst Über-
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zahlungen in Höhe von 8.129,83 DM, von 4.896,67 DM und schließlich von
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1.156,99 DM (591,56 €) errechnet. Sodann heißt es in der Berufungsbegründung wörtlich:
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"Mit der hier streitgegenständlichen Klage hat die Klägerin in dem
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erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht eine Hauptforderung in Höhe von € 1.882,52 als Rückzahlung geltend gemacht,
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obwohl sie aufgrund des oben dargelegten Sach- und Streitstandes lediglich bei Zugrundelegung des richterlichen Hinweises vom
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05.02.2003 eine Überzahlung in Höhe von € 591,56 darlegt. Aus
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diesem Grunde beschränkt sich die Berufung auf diese Überzahlung in Höhe von € 591,56, aufgerechnet auf den Wert von
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€ 600,01."
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Das Berufungsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß es beabsichtige, der Entscheidung über die Statthaftigkeit der Berufung den Wert von
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591,56 € zugrunde zu legen und die Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat darauf unter anderem entgegnet, aus ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen errechne sich ein
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Rückforderungsbetrag von 4.008,40 DM (2.049,46 €); hiervon mache "die weiter hauptsächlich auf dieser Argumentation fußende Berufung ... einen Teilbetrag in Höhe von EUR 600,01 geltend".
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Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung als
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unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Berufungsantrag
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erwecke zwar den Anschein, daß die Berufungssumme erreicht sei; aus der
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Begründung des Antrags ergebe sich aber eindeutig, daß die Klägerin die Berufung auf den Betrag von 591,56 € beschränkt habe.
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
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II.
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1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist - wenn auch
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unausgesprochen - der unrichtige (dazu unten 2.) Obersatz zu entnehmen, für
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die Beurteilung der Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, sei auch bei
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einer die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Beschwer
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allein das in der Berufungsbegründung angekündigte Begehren maßgebend.
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Die hierdurch indizierte Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr (BGH, Beschluß vom 18. März 2004 - V ZR 222/03, NJW 2004, 1960 unter II 2) erfordert
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eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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Keiner Entscheidung bedarf, ob das Landgericht den Berufungsantrag
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zutreffend dahin ausgelegt hat, daß der in zweiter Instanz weiterverfolgte Teil
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des Klagebegehrens sich auf 591,56 € beschränkt und damit hinter dem im Berufungsantrag selbst bezifferten Betrag von 600,01 € zurückbleibt. Denn auch
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wenn dem zu folgen sein sollte, ergibt sich daraus noch nicht, daß die Berufung
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der Klägerin unzulässig ist.
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a) Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei
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- wie hier - die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so kann grundsätzlich
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erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten
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Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die
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Berufungssumme erreicht. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die
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Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluß der mündlichen Ver-
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handlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung
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von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (vgl. BGHZ
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12, 52, 67; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063
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unter II 2 m.w.Nachw.). Das gilt nicht nur dann, wenn die Berufung zunächst
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unbeschränkt eingelegt wird und erst in der später eingereichten Berufungsbegründung Anträge angekündigt werden, die hinter der Beschwer zurückbleiben,
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sondern auch für den hier gegebenen Fall, daß die Berufung zugleich mit ihrer
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Einlegung begründet und dabei ein Berufungsantrag angekündigt wird, mit dem
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die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird. Ebenso wie eine zunächst unbeschränkt eingelegte, später eingeschränkte Berufung
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kann daher auch eine anfänglich beschränkte Berufung, die nach dem angekündigten Berufungsantrag die Berufungssumme nicht erreicht, dadurch zulässig werden, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
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in den Grenzen der rechtzeitig eingereichten Berufungsbegründung auf einen
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Umfang erweitert wird, der die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt. Denn entscheidend ist nicht, ob der Berufungskläger sein Rechtsmittel
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anfänglich oder nachträglich auf einen Betrag von nicht mehr als 600 € beschränkt, sondern vielmehr, ob die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor
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dem Berufungsgericht wirksam auf einen Betrag von mehr als 600 € erweitert
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wird. Solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der
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Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht
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erreicht.
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Die Berufungsbegründung der Klägerin
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greift das klageabweisende Urteil erster Instanz in vollem Umfang an. Denn die
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Klägerin legt mit unterschiedlichen Berechnungsansätzen dar, daß ihr nach ihrer Auffassung Rückzahlungsansprüche zustehen, die die Wertgrenze von
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600 € übersteigen. Daß sie nach dem Verständnis des Berufungsgerichts vom
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Inhalt der Berufungsbegründung bereit zu sein schien, sich statt dessen mit einem Betrag von nur 591,56 € zu begnügen, hinderte die Klägerin nicht, in der
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mündlichen Verhandlung unter Rückgriff auf eine der in der Berufungsbegründung vorgenommenen, ihr günstigeren Berechnungsvarianten einen darüber
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hinausgehenden Betrag geltend zu machen. Die Klägerin hat zudem schon in
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ihrer Entgegnung auf den Hinweis des Berufungsgerichts aus dessen Sicht eine
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Erhöhung des Berufungsantrags auf 600,01 € in der Weise angekündigt, daß
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sie den geforderten Betrag nunmehr als Teilbetrag des in erster Instanz errechneten Rückzahlungsanspruchs von 2.049,46 € deklariert hat.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Dr. Deppert
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Dr. Beyer
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Dr. Leimert
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Ball
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Dr. Fellesen
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