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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 62/09
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vom
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22. Juli 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
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Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
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beschlossen:
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Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.
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Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
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vom 3. März 2009 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt
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und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Widerklage zum
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Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
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Streitwert: 112.359,75 €
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Stattgebender Teil: 18.069,53 €
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Gründe:
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I.
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Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aufgrund eines vermeintlichen Vertrags über die schlüsselfertige Erstellung von Fertigdoppelhaushälften sowie eines Vertrages über einen Keller und eine Garage.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verzugs
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und Nichterfüllung des Vertrages über die Fertigdoppelhaushälften und des Kellers. Die Beklagte begehrt widerklagend Entschädigung wegen unberechtigter
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Kündigung sowie Restwerklohn.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 10.374,27 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat die
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Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Kläger auf die Anschlussberufung der Beklagten zur Zahlung von 18.069,53 € verurteilt. Es hat die Revision
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nicht zugelassen.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit
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der er die Zulassung der Revision begehrt, soweit zu seinem Nachteil erkannt
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worden ist.
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II.
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1. Das Berufungsgericht schließt sich ohne nähere Begründung der Beurteilung des Landgerichts an, dass die Beklagte gegen den Kläger nach unstreitiger Kündigung des Vertrages über die "Doppelparker-Garage" vom
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15. November 2000 einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von
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20.243,95 € hat.
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Das Landgericht hat angenommen, die Ablehnung der Mängelbeseitigung durch den Kläger und die Kündigung seien unberechtigt gewesen. Der
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Kläger habe eine Frist zur Mängelbeseitigung unter anderem hinsichtlich der
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Attika und der Dachabdeckung gesetzt. Die Attika habe jedoch zum damaligen
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Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt werden können, da das geschuldete Haus
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noch nicht errichtet gewesen sei. Aus demselben Grund habe die Dachabdeckung nicht fertig gestellt werden können.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beanstandet insofern mit
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Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches
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Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2000, 131 = BauR 1999, 1211
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= ZfBR 1999, 331) verletzt hat.
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Der Kläger hat im Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 ausdrücklich unter
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Beweisantritt darauf hingewiesen, dass Attika und Dachabdeckung unabhängig
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von der Fertigstellung des Hauses mangelhaft hergestellt worden seien.
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Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Es hat
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ebenso wie das Landgericht nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beseitigung der Mängel an Attika und Dachabdeckung nach dem Vortrag des Klägers
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nicht von der Fertigstellung des Hauses abhing.
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3. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil des Berufungsgerichts beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags zu einer anderen Beurteilung der Fristsetzung
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zur Mängelbeseitigung und der damit verbundenen Kündigung gelangt wäre.
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Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls auch mit den weiteren im Be-
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schwerdeverfahren erhobenen Rügen befassen müssen, die dem Senat gerechtfertigt erscheinen.
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III.
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Soweit der Kläger die Zulassung der Revision in weiterem Umfang begehrt, war die Beschwerde zurückzuweisen. Bedenken gegen die Ansicht des
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Berufungsgerichts, der Kaufvertrag über die Fertigdoppelhaushälften sei nur ein
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Angebot und das Antwortschreiben der Beklagten sei eine Ablehnung dieses
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Angebots gewesen verbunden mit einem neuen Antrag an den Kläger, den dieser nicht angenommen habe, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung über die Zulassung
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wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen
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beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO).
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Kniffka
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Kuffer
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Halfmeier
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Safari Chabestari
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Leupertz
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 10.03.2008 - 24 O 12406/02 OLG München, Entscheidung vom 03.03.2009 - 9 U 2793/08 -
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