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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 282/03
Verkündet am:
11. März 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 2. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht restlichen Werklohn geltend. Das Bauvorhaben, für
das er Heizungs- und Sanitärarbeiten erbracht hat, umfaßt 180 Wohnungen.
Der Beklagte zu 2, ein Bauingenieur, war einer von vier Bauherren mit einem
Anteil von 34 Wohnungen.
Das Landgericht hat hinsichtlich des Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagter) durch Teilurteil entschieden und insoweit die Klage wegen Ablaufs der
zweijährigen Verjährungsfrist abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf der
Grundlage einer vierjährigen Verjährungsfrist angenommen, der geltend ge-
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machte Anspruch sei nicht verjährt. Es hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet
sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 5 EGZPO).
I.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die zur Unterscheidung der zwei- und vierjährigen Verjährungsfrist erforderliche Abgrenzung
einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 196 Abs. 2 BGB von einer privaten
Nutzung des Grundeigentums von grundsätzlicher Bedeutung sei.
2. Die Zulassung ist nicht gerechtfertigt. Ein Zulassungsgrund ist nicht
gegeben. Die bisher von den Vorinstanzen allein erörterte Verjährung wirft keine grundsätzliche Frage auf.
Die fragliche Abgrenzung ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deren Anwendung auf den Einzelfall führt
auch dann nicht zur Grundsätzlichkeit im Sinne eines Zulassungsgrundes,
wenn sie für den Fall von entscheidender Bedeutung ist.
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Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO
n.F.).
II.
Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat,
ohne zunächst über den Grund des Anspruchs zu entscheiden. Nachdem das
Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht
dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, durfte nicht insgesamt
zurückverwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR
84/67, BGHZ 50, 25). Vielmehr hätte das Berufungsgericht angesichts der nach
Grund und Betrag streitigen Klage die Verhandlung über den Grund ganz erledigen müssen, gegebenenfalls durch Erlaß eines Grundurteils (vgl. BGH, Urteil
vom 19. April 1978 - VIII ZR 39/77, BGHZ 71, 226, 232).
III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zumindest
über den Grund insgesamt zu entscheiden haben.
Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts
wendet, die Werkleistung sei vorliegend für den Gewerbebetrieb des Beklagten
im Sinne des § 196 BGB erfolgt, greifen ihre Rügen nicht durch. Die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit in diesem Sinne von einer privaten Nutzung
des Grundeigentums ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zutreffend
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herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze Sache der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Dressler
Hausmann
Kniffka
Wiebel
Bauner