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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 263/15
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vom
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1. Juni 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:010616BVIIZR263.15.0
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
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Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Nürnberg vom 21. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Streitwert: 10.000 €
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger begehrt Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Freigabe einer Domain. Die Klage ist in beiden
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Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Rechtsanwalt Dr. N., der für den
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Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
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Berufungsgerichts vom 21. Oktober 2015 eingelegt hatte, hat keine Aussicht auf
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Erfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem Kläger mitgeteilt. Der Kläger
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macht geltend, Rechtsanwalt Dr. N. habe das Mandat niedergelegt. Jedenfalls
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sei das Mandat nachfolgend durch ihn selbst beendet worden. Der Kläger hat
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vor Ablauf der mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die
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Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des
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Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
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II.
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1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
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a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass
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die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein
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günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher
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Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom
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9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
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Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit
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der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26
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Nr. 8 EGZPO). Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach
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dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht
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damit dem Streitwert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert
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der Klage und der Berufung auf der Grundlage der hierzu erfolgten Angaben
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des Klägers auf 10.000 € geschätzt und entsprechend festgesetzt. Es ist nicht
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erkennbar, dass die Gerichte dabei die in den Vorinstanzen vorgebrachten Um-
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stände zur Höhe des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist
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auch nicht ersichtlich, dass der Kläger diese - mit seiner eigenen Wertangabe
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übereinstimmende - Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die
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Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012
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- I ZR 160/11 Rn. 3).
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b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO
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nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ziel gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen
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beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er
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trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte
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Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten
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durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur
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Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und
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Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die
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Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders
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qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten.
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Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung
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des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13
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Rn. 3 m.w.N.).
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
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Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und eine Begründung nicht innerhalb der
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vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 29. März 2016 verlängerten Frist durch einen
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beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
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Eick
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Halfmeier
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Jurgeleit
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Kartzke
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Sacher
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Vorinstanzen:
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LG Ansbach, Entscheidung vom 08.06.2015 - 2 O 1394/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.10.2015 - 3 U 1170/15 -
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