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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 195/08
vom
8. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier
und Leupertz
beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Das Schlussurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 25. September 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 74.125,00 €
Gründe:
I.
1
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus abgetretenem Recht der
B.-GmbH, die von dem Beklagten als Generalunternehmer mit der Errichtung
eines Zweifamilienhauses beauftragt war und ihrerseits der Klägerin als Subunternehmer die Gewerke Sanitär, Heizung und Lüftung übertragen hatte. Die
Werkleistungen der B.-GmbH wurden am 23. Juli 2002 abgenommen. Am glei-
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chen Tage trat die Klägerin u.a. die (später) an sie zedierten Restwerklohnforderungen der B.-GmbH gegen den Beklagten (im Voraus) zur Sicherheit an die
Kreissparkasse W. mit der Maßgabe ab, dass die Zession bis auf Weiteres
nicht offengelegt werden und die Klägerin weiterhin zur Einziehung der von der
Sicherungsabtretung umfassten Forderungen im eigenen Namen berechtigt
sein sollte.
Die Klägerin hat mit der Klage ursprünglich die ihr aus eigenem Recht
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gegen den Beklagten zustehenden Werklohnforderungen geltend gemacht und
die Klage mit einem am 30. September 2003 zugestellten Schriftsatz vom
22. September 2003 auf die an sie abgetretenen Restwerklohnansprüche der
B.-GmbH in Höhe von insgesamt 74.125,00 € erweitert.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der aus abgetretenem Recht
3
geltend gemachten Forderung in Höhe von 42.186,67 €, teilweise Zug-um-Zug
gegen Nachbesserung, stattgegeben und die Klage in diesem Punkt im Übrigen
abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren die Abtretung der streitigen Klageforderung an die Kreissparkasse W. vorgetragen hatte, hat die Klägerin sich
erstmals mit einem am 7. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hilfsweise darauf berufen, sie sei ermächtigt, die an die Kreissparkasse W. abgetretenen Forderungen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Gegen
diesen Anspruch hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Dem ist
das
Berufungsgericht
gefolgt,
indem
es
durch
Schlussurteil
vom
25. September 2009 der Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des
Rechtsmittels der Klägerin stattgegeben und die auf Forderungen aus abgetretenem Recht gestützte Klage abgewiesen hat. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit
der sie ihr Klageziel weiterverfolgt.
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II.
4
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO.
5
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der
für die Verjährung maßgeblichen Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6
EGBGB die bis 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anzuwenden, Art. 229
§ 5 Satz 1 EGBGB.
1. Das Berufungsgericht meint, die Klageforderung, welche die Klägerin
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aus dem Recht der Kreissparkasse W. im eigenen Namen geltend mache, sei
verjährt. Die Verjährung sei in Ansehung der am 23. Juli 2002 erfolgten Abnahme mit Ablauf des 31. Dezember 2004 gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB a.F., §§ 199 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 229 § 5 Satz 1, § 6
Abs. 1
Satz 1,
Abs. 3
EGBGB
eingetreten.
Sie
sei
durch
die
am
30. September 2003 zugestellte Klageerweiterung nicht gehemmt worden, weil
die Klägerin die Abtretung an die Kreisparkasse W. und die Prozessstandschaft
nicht offen gelegt, sondern ihre Forderung allein auf eigenes, von der B.-GmbH
erworbenes Recht gestützt habe.
7
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Hemmung
der Verjährung durch Zustellung des Schriftsatzes vom 22. September 2003 am
30. September 2003 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit Art. 229,
§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2 EGBGB verneint hat, beruhen auf einer Verletzung des
Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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8
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs
liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur
Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn
die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt,
dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom 9. Februar
2009 - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137). So liegt der Fall hier.
9
a) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 3. Juni 2008 unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der zwischen ihr und der Kreissparkasse W. vereinbarten (Voraus-) Abtretung um eine stille Sicherungszession handelte und auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach der Zedent
im Sonderfall einer stillen Sicherungszession berechtigt ist, die abgetretene
Forderung im eigenen Namen einzuklagen und
damit die Unterbre-
chung/Hemmung der Verjährung auch dann herbeiführt, wenn er die Abtretung
im Prozess nicht offen legt (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98,
NJW 1999, 2110; Urteil vom 11. November 1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698).
Sie hat zudem den Unterschied zu den Fällen herausgearbeitet, in denen die
Klage eines Zedenten, der die Forderung nicht zur Sicherung abgetreten hat,
die Verjährung selbst dann nicht hemmt, wenn er zur Einziehung ermächtigt ist,
jedoch die Abtretung nicht offen legt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972
- I ZR 75/71, NJW 1972, 1580).
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Das Berufungsgericht hat zwar auf dieses Vorbringen der Klägerin und
die im Schriftsatz vom 3. Juni 2008 erwähnten Entscheidungen Bezug genommen, jedoch offenbar weder den Inhalt des Sachvortrags noch seinen durch
Rechtsprechung untermauerten Sinn erfasst. Es sieht sich in seiner Auffassung
bestätigt durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972
(I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) und 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978,
-6-
698), wonach für eine Unterbrechung/Hemmung der Verjährung die Offenlegung von Weiterabtretung und Prozessstandschaft erforderlich sei, wenn die
Klage ursprünglich auf durch Abtretung erworbenes Recht gestützt und die
Wirksamkeit der Abtretung später zweifelhaft werde. Damit übergeht das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin zur Vereinbarung einer stillen Sicherungszession zwischen ihr und der Kreissparkasse W. Denn gerade für diesen
Fall hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. November 1977 (I ZR 80/75,
NJW 1978, 698) und in ausdrücklicher Abgrenzung zu der vom Berufungsgericht herangezogenen, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972
(I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) zugrunde liegenden Fallkonstellation entschieden, dass die Verjährung der zedierten Forderung auch dann durch gerichtliche
Geltendmachung unterbrochen wird, wenn der Gläubiger die Sicherungszession nicht offen legt. Die dies ignorierenden Erwägungen des Berufungsgerichts
lassen keinen anderen Schluss zu als den, dass es den Sachvortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls seinen Sinn nicht erfasst hat. Nicht
nachzuvollziehen ist es im Übrigen, warum die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698) überholt sein
soll. Das Gegenteil ist der Fall. Der Bundesgerichtshof hat sie - worauf die Klägerin mit Recht hinweist - bestätigt (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR
101/98, NJW 1999, 2110).
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b) Der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Nach der dargestellten Rechtsprechung ist die Verjährung im
September 2003 gehemmt worden.
Kniffka
Bauner
Halfmeier
Eick
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 12.07.2007 - 4 O 93/03 OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 U 130/07 -