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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 132/08
vom
13. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Rostock vom 15. Mai 2008 wird verworfen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 12.037,39 €
Gründe:
I.
1
Die Parteien schlossen am 27. August 1997 einen Werkvertrag, aufgrund
dessen die Klägerin ab September 1997 Bauarbeiten am Einfamilienhaus der
Beklagten in Neubrandenburg durchführte. Im März 1998 wurden Durchfeuchtungen im Keller des Einfamilienhauses festgestellt. Zur Klärung der Verantwortlichkeiten für die Feuchtigkeitsschäden schlossen die Parteien im April
1998 eine Schiedsgutachtenvereinbarung. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom September 1999 stellte eine falsche Abdichtungsmaßnahme
fest, für die es dem planenden Architekten ein Verschulden von 80 % und der
Klägerin ein Verschulden von 20 % zumaß.
-3-
2
Die Klägerin hat die festgestellten Mängel beseitigt und den Beklagten
hierfür sowie für die anteiligen Gutachterkosten entsprechend der vom Sachverständigen festgestellten Verursachungsquote 18.758,12 € in Rechnung gestellt, die sie mit ihrer Klage geltend macht. Ferner macht sie mit ihrer Klage
auch restlichen Werklohn in Höhe von 25.370,84 € geltend.
3
Nach Trennung der Verfahren hat das Landgericht zunächst die Klage
der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Sanierungskosten
abgewiesen. Mit Urteil vom 21. August 2003 hat das Berufungsgericht die Trennung des Verfahrens als unzulässig gerügt, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
4
Nachdem die Klägerin ihre Klage um einen weiteren Werklohnanspruch
in Höhe von 9.410,88 € aus einem Sicherungseinbehalt erweitert hatte, hat das
Landgericht mit seinem zweiten Urteil die Beklagten zur Zahlung von
15.506,20 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Durch das mit der
Beschwerde angegriffene Teil-Vorbehaltsurteil vom 15. Mai 2008 hat das Berufungsgericht allein über den von der Klägerin geltend gemachten Zuschuss zur
Mängelbeseitigung in Höhe von 18.758,12 € entschieden und dem Anspruch
der Klägerin insoweit in Höhe von 12.037,39 € entsprochen. Die Aufrechnung
mit Ansprüchen wegen Mängeln hinsichtlich der Terrasse, der Innentüren und
der Dachkonstruktion durch die Beklagten hat das Berufungsgericht diesen vorbehalten.
5
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügen die
Beklagten die Aufteilung des Prozessstoffes durch das Teil-Vorbehaltsurteil als
willkürlich und halten deshalb ihre Beschwerde auch unterhalb der Wertgrenze
des § 26 Nr. 8 EGZPO für zulässig.
-4-
II.
6
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
7
Das Berufungsgericht hat nicht willkürlich durch Teil- und Vorbehaltsurteil
entschieden, um den Rechtsschutz der Beklagten zu verkürzen. Willkürlich ist
eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die sachlich schlechthin unhaltbar ist
(BVerfGE 58, 163, 167 f.), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar erscheint und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur
BVerfGE 4, 1, 7; BVerfG, NJW 2004, 151, 152 m.w.N.). Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor.
8
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen
eines Teilurteils berücksichtigt und die Möglichkeit einer Vorgreiflichkeit seiner
Teilurteilsentscheidung deshalb ausgeschlossen, weil es bereits nach seiner
Auffassung bindend über den Grund entschieden hat. Diese Erwägung ist nicht
sachfremd und die beabsichtigte Abschichtung des Prozesses im Übrigen sinnvoll. Dem Erlass des Teilurteils steht nicht entgegen, dass die Aufrechnung sowohl gegenüber dem Werklohn als auch gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch erklärt worden ist. Eine Vorgreiflichkeit entsteht nicht, weil über die Aufrechnung noch entschieden werden muss. Dahinstehen kann, ob das Teilurteil
deshalb nicht ergehen durfte, weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung
sowohl für die Klage auf Kostenerstattung als auch für die Werklohnklage bedeutsam sein könnte. Selbst wenn das der Fall ist und das Berufungsgericht
das übersehen haben sollte, liegt darin kein willkürlich verfahrensfehlerhaftes
Vorgehen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1996
- VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216). Die Mutmaßungen der Beschwerde, mit
-5-
denen anderes belegt werden soll, entbehren jeder Substanz. In Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen des Berufungsgerichts entgegen der
Auffassung der Beschwerde nicht deshalb widersprüchlich ist, weil es eine
Trennung des Verfahrens nicht zugelassen hat. Die Voraussetzungen für eine
Trennung des Verfahrens nach § 145 ZPO sind nicht identisch mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO.
9
Soweit das Berufungsgericht ein Vorbehaltsurteil erlassen hat, hat es
diese Verfahrensweise mit nachvollziehbaren sachlichen Gründen beschieden
und sich insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem
Themenkomplex auseinandergesetzt. Ob die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft, kann dahinstehen.
Kniffka
Bauner
Halfmeier
Eick
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.05.2007 - 3 O 325/03 OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 40/08 -