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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 132/08
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vom
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13. Januar 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2011 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
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Halfmeier und Prof. Leupertz
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Rostock vom 15. Mai 2008 wird verworfen.
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Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Gegenstandswert: 12.037,39 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die Parteien schlossen am 27. August 1997 einen Werkvertrag, aufgrund
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dessen die Klägerin ab September 1997 Bauarbeiten am Einfamilienhaus der
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Beklagten in Neubrandenburg durchführte. Im März 1998 wurden Durchfeuchtungen im Keller des Einfamilienhauses festgestellt. Zur Klärung der Verantwortlichkeiten für die Feuchtigkeitsschäden schlossen die Parteien im April
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1998 eine Schiedsgutachtenvereinbarung. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom September 1999 stellte eine falsche Abdichtungsmaßnahme
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fest, für die es dem planenden Architekten ein Verschulden von 80 % und der
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Klägerin ein Verschulden von 20 % zumaß.
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Die Klägerin hat die festgestellten Mängel beseitigt und den Beklagten
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hierfür sowie für die anteiligen Gutachterkosten entsprechend der vom Sachverständigen festgestellten Verursachungsquote 18.758,12 € in Rechnung gestellt, die sie mit ihrer Klage geltend macht. Ferner macht sie mit ihrer Klage
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auch restlichen Werklohn in Höhe von 25.370,84 € geltend.
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Nach Trennung der Verfahren hat das Landgericht zunächst die Klage
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der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Sanierungskosten
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abgewiesen. Mit Urteil vom 21. August 2003 hat das Berufungsgericht die Trennung des Verfahrens als unzulässig gerügt, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
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Nachdem die Klägerin ihre Klage um einen weiteren Werklohnanspruch
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in Höhe von 9.410,88 € aus einem Sicherungseinbehalt erweitert hatte, hat das
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Landgericht mit seinem zweiten Urteil die Beklagten zur Zahlung von
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15.506,20 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Durch das mit der
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Beschwerde angegriffene Teil-Vorbehaltsurteil vom 15. Mai 2008 hat das Berufungsgericht allein über den von der Klägerin geltend gemachten Zuschuss zur
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Mängelbeseitigung in Höhe von 18.758,12 € entschieden und dem Anspruch
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der Klägerin insoweit in Höhe von 12.037,39 € entsprochen. Die Aufrechnung
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mit Ansprüchen wegen Mängeln hinsichtlich der Terrasse, der Innentüren und
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der Dachkonstruktion durch die Beklagten hat das Berufungsgericht diesen vorbehalten.
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Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügen die
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Beklagten die Aufteilung des Prozessstoffes durch das Teil-Vorbehaltsurteil als
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willkürlich und halten deshalb ihre Beschwerde auch unterhalb der Wertgrenze
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des § 26 Nr. 8 EGZPO für zulässig.
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II.
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
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Das Berufungsgericht hat nicht willkürlich durch Teil- und Vorbehaltsurteil
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entschieden, um den Rechtsschutz der Beklagten zu verkürzen. Willkürlich ist
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eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die sachlich schlechthin unhaltbar ist
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(BVerfGE 58, 163, 167 f.), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
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vertretbar erscheint und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur
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BVerfGE 4, 1, 7; BVerfG, NJW 2004, 151, 152 m.w.N.). Diese Voraussetzungen
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liegen nicht vor.
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Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen
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eines Teilurteils berücksichtigt und die Möglichkeit einer Vorgreiflichkeit seiner
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Teilurteilsentscheidung deshalb ausgeschlossen, weil es bereits nach seiner
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Auffassung bindend über den Grund entschieden hat. Diese Erwägung ist nicht
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sachfremd und die beabsichtigte Abschichtung des Prozesses im Übrigen sinnvoll. Dem Erlass des Teilurteils steht nicht entgegen, dass die Aufrechnung sowohl gegenüber dem Werklohn als auch gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch erklärt worden ist. Eine Vorgreiflichkeit entsteht nicht, weil über die Aufrechnung noch entschieden werden muss. Dahinstehen kann, ob das Teilurteil
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deshalb nicht ergehen durfte, weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung
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sowohl für die Klage auf Kostenerstattung als auch für die Werklohnklage bedeutsam sein könnte. Selbst wenn das der Fall ist und das Berufungsgericht
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das übersehen haben sollte, liegt darin kein willkürlich verfahrensfehlerhaftes
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Vorgehen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1996
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- VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216). Die Mutmaßungen der Beschwerde, mit
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denen anderes belegt werden soll, entbehren jeder Substanz. In Übrigen ist
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darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen des Berufungsgerichts entgegen der
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Auffassung der Beschwerde nicht deshalb widersprüchlich ist, weil es eine
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Trennung des Verfahrens nicht zugelassen hat. Die Voraussetzungen für eine
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Trennung des Verfahrens nach § 145 ZPO sind nicht identisch mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO.
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Soweit das Berufungsgericht ein Vorbehaltsurteil erlassen hat, hat es
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diese Verfahrensweise mit nachvollziehbaren sachlichen Gründen beschieden
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und sich insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem
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Themenkomplex auseinandergesetzt. Ob die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft, kann dahinstehen.
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Kniffka
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Bauner
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Halfmeier
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Eick
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Leupertz
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Vorinstanzen:
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LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.05.2007 - 3 O 325/03 OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 40/08 -
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