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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VII ZR 105/06
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Verkündet am:
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25. Januar 2007
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Seelinger-Schardt
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR_:
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nein
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ZPO § 1029
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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, nach
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der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Wirksamkeit
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das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht ist, ist nicht dahin auszulegen, dass ausschließlich das staatliche Gericht zuständig ist und die Vereinbarung
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eines Schiedsgerichts in nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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des anderen Vertragspartners ausgeschlossen ist.
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BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - VII ZR 105/06 - OLG Brandenburg
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LG Potsdam
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
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Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
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Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2006 wird
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zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin verlangt mit der Klage Vergütung von Leistungen, die die
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Beklagte anlässlich der Verbreiterung und Instandsetzung einer Strombrücke in
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Auftrag gab. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil die
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Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart hätten.
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Die Parteien, die Klägerin vertreten durch ihren Fachbauleiter K., unterzeichneten am 28. März 2000 ein Verhandlungsprotokoll. Dieses enthält u.a.
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folgende Regelungen:
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„20. Vertragsbestandteile
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Bei Auftragserteilung sind Vertragsbestandteile in nachfolgender
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Reihenfolge, wobei jeweils das Vorhergehende Vorrang gegenüber
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dem Nachfolgenden hat:
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a) das Auftragsschreiben
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b) dieses Verhandlungsprotokoll mit Anlagen
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c) die Geschäftsbedingungen FLB
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…
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h) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer der
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Bauunternehmung K.S..
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21. Gerichtsstand: "S.
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S.
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…"
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Die dem Verhandlungsprotokoll beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nachunternehmerregel regeln unter Nr. 9:
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"Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluss
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des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht nach der
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Schiedsgerichtsordnung der Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie
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e.V., N.
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-W
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in D.
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in der jeweils gültigen Fas-
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sung entschieden. Gerichtsstand ist der Sitz der Firma des HU."
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Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 31. März 2000 den Auftrag
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und wies darauf hin, dass sie verpflichtet sei, bei allen Verträgen die Geschäftsbedingungen der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells "Fahrübergänge und Lager für Brückenbau (FLB)" zugrunde zu legen. Sie bat um Rückgabe
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einer unterschriebenen Zweitschrift, mit der die Beklagte der Gültigkeit dieser
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Bedingungen zustimme. Solange die unterschriebene Zweitschrift nicht vorliege, könne mit der Auftragsbearbeitung nicht begonnen werden.
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Die Beklagte hat dieses Schreiben gegengezeichnet.
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Die Geschäftsbedingungen der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells
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"Fahrübergänge und Lager für Brückenbau (FLB)" (künftig: FLB-Bedingungen)
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enthalten folgende Regelung:
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" I. Anwendbarkeit
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…Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind
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hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
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X. Gerichtsstand
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über
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seine Wirksamkeit ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht."
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Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die Schiedsvereinbarung
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in den Vertragsbedingungen für Nachunternehmer als unzulässig abgewiesen.
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Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet.
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Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
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bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
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I.
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Das Berufungsgericht lässt offen, ob ein Vertrag zwischen den Parteien
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am 28. März 2000 oder mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 31. März
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2000 durch die Beklagte zustande gekommen sei. In beiden Fällen beanspruche die Schiedsvereinbarung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für
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Nachunternehmer Geltung. Diese Bedingungen seien nachrangig nach den
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FLB-Bedingungen in den Vertrag einbezogen worden. Aus der "Auftragsbestätigung" vom 31. März 2000 könne nicht entnommen werden, dass sie, ebenso
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wie die sonstigen im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Vereinbarungen, nicht
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gelten sollten. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Schreibens. Aus ihm ergebe sich auch, dass es der Klägerin in erster Linie darum gegangen sei, ein
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von der Beklagten unterzeichnetes Dokument zu erhalten, in dem diese ausdrücklich der Geltung der FLB-Bedingungen zustimme. Hätte die Klägerin die
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"Auftragsbestätigung" dahingehend verstanden wissen wollen, dass außer den
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ausdrücklich aufgeführten Bestimmungen keinerlei weitere Regelungen aus
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dem in Bezug genommenen Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2000 hätten
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Vertragsinhalt werden sollen, hätte sie dies hinreichend deutlich machen müssen.
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Die Schiedsvereinbarung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für
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Nachunternehmer sei nicht wegen des Vorrangs der FLB-Bedingungen oder
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wegen der darin enthaltenen Abwehrklausel unwirksam. Die FLB-Bedingungen
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schlössen die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht aus. Die formularmäßig
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getroffene Bestimmung eines Gerichts enthalte keine Zuweisung der Streitigkei-
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ten an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Gericht im Sinne der Regelung sei nicht
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lediglich das Zivilgericht, sondern auch ein Schiedsgericht. Zudem liege der
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Schwerpunkt der Ziffer X. der FLB-Bedingungen auf der örtlichen Bestimmung
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des Gerichts. Die Regelung solle in erster Linie sicherstellen, dass die Streitigkeiten an einem Gericht in der Nähe des Unternehmersitzes des Verwenders
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ausgetragen werden.
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Auch die Vereinbarung des Gerichtsstandes S.
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S.
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stehe der
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Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Über die Bestimmung
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des örtlichen Gerichtsstandes hinaus sei keine weitere Regelung getroffen worden.
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Die Schiedsvereinbarung sei wirksam. Dem Schriftformerfordernis sei
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Genüge getan. Die Behauptung, der Fachbauleiter K. sei nicht bevollmächtigt
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gewesen, eine Schiedsvereinbarung zu treffen, sei unerheblich. K. müsse jedenfalls als bevollmächtigt gelten. Dieser sei bereits bei Abgabe des Leistungsangebots als Vertreter aufgetreten und von der Klägerin auch zu den Vertragsverhandlungen entsandt worden.
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Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, inwieweit die Formularklausel "Gerichtsstand ist das für (…) zuständige
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Gericht" den Ausschluss einer - ebenfalls formularmäßig, aber vom Vertragspartner eingeführten - Schiedsvereinbarung bewirkt.
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II.
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Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen,
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wonach sie sich für die der Klage zugrunde liegende Streitigkeit der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen und den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen haben, § 1029 ZPO. Die Klage ist deshalb auf
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die vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte Rüge der Beklagten als
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unzulässig abzuweisen, § 1032 ZPO.
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1. Die Revision ist der Auffassung, der Vertrag sei zustande gekommen,
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nachdem die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 31. März 2000 unterschrieben habe. Sie meint, in diesem Fall sei die Schiedsvereinbarung in den
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Vertragsbedingungen für Nachunternehmer nicht Vertragsinhalt. Das trifft nicht
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zu.
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a) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass
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die FLB-Bedingungen nach dem Inhalt des Schreibens vom 31. März 2000 vorrangig vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer und
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anderen Bedingungen des Vertrages gelten sollten. Das Berufungsgericht geht
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ausdrücklich davon aus, dass die FLB-Bedingungen vorrangig vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer vereinbart sind. Die Vereinbarung "21. Gerichtsstand S.
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S. " wertet das Berufungsgericht als
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Individualvereinbarung. Diese gilt vorrangig vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Parteien, § 4 AGBG. Davon geht im Übrigen auch die Klägerin
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aus.
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b) Ziff. I. und X. der FLB-Bedingungen schließen eine formularmäßige
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Schiedsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspart-
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ners nicht aus. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden.
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aa) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden,
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Ziff. X. regele auch den Fall, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist. Die mit "Gerichtsstand" überschriebene Ziff. X. der FLB-Bedingungen regelt die örtliche
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Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni
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1986 - III ZR 200/85, zitiert nach Juris). Das ergibt sich daraus, dass sich der
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Gerichtsstand nach dem "für den Sitz" des Lieferers zuständigen Gericht bestimmt. Damit wird ersichtlich ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweils abzuschließenden Vertrages auf die nur für staatliche Gerichte geltenden
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Zuständigkeitsregelungen der Zivilprozessordnung Bezug genommen. Danach
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ist das Gericht zuständig, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand
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hat, § 12 ZPO. Allgemeine Gerichtsstände werden unter anderem nach dem
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Wohnsitz einer Person, § 13 ZPO, dem Verwaltungssitz, § 17 Abs. 2 ZPO, oder
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dem Sitz der Niederlassung, § 21 Abs. 1 ZPO, bestimmt. Die Gerichtsstandsbestimmung nach dem Sitz des Lieferers kann sich hingegen nicht auf den Fall
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beziehen, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist. Dies würde voraussetzen,
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dass es allgemein für den Sitz des Lieferers zuständige Schiedsgerichte gibt.
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Das ist nicht der Fall. Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, eine Gerichtsstandsvereinbarung bei der Bestimmung des Ortes des schiedsrichterlichen
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Verfahrens zu berücksichtigen, vgl. § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
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bb) Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zu folgen, dass sich aus
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Ziff. X. der FLB-Bedingungen keine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit
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der staatlichen Gerichte ergibt. Der Regelung kann nicht entnommen werden,
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dass mit ihr die Vereinbarung eines Schiedsgerichts ausgeschlossen ist. Mit der
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Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung beschäftigt sich die Klausel weder ausdrücklich noch konkludent. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes bedeutet
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entgegen der Auffassung der Klägerin nicht denknotwendig, dass die staatlichen Gerichte für alle Streitigkeiten zuständig sein müssen und damit Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen sind. Die Vereinbarung ergibt vielmehr auch
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dann einen Sinn, wenn sie lediglich für den Fall gelten soll, dass die staatlichen
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Gerichte zuständig sind. So ist die Klausel zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss
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vom 26. Juni 1986 - III ZR 200/85, aaO). Ein möglicher Wille, Schiedsvereinbarungen auszuschließen, hätte in der Klausel zum Ausdruck kommen müssen.
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Ein solcher Wille lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus
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ableiten, dass Schiedsgerichte nur ausnahmsweise vereinbart werden und die
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Zuständigkeit der staatlichen Gerichte den Regelfall bildet. Die Klausel schließt
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es nicht aus, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
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den Ausnahmefall zu vereinbaren und damit der Klausel weitgehend den Anwendungsbereich zu entziehen. Ein geringer Anwendungsbereich verbleibt im
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Übrigen gemäß § 1033 ZPO auch bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts (vgl.
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Brandenburgisches OLG, BauR 2002, 1890, 1891). Anwendbar ist die Gerichtsstandsklausel auch, wenn die Einrede der Schiedsabrede nicht erhoben
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wird. Etwaige Unklarheiten der FLB-Bedingungen gingen ohnehin zu Lasten der
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Klägerin, § 5 AGBG. Denn sie ist Verwenderin dieser Geschäftsbedingungen.
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c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, mit der im Verhandlungsprotokoll enthaltenen individuellen Abrede "Gerichtsstand: S.
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S. " hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass ein Schiedsgericht ausgeschlossen ist. Die Auslegung dieser Individualabrede unterliegt lediglich einer
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beschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht, ob gegen Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind. Es ist aus Rechtsgründen
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nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Abrede nur die Regelung einer örtlichen Zuständigkeit gesehen hat, mit der die formularmäßige Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht ausgeschlossen wird. Selbst wenn die
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Vereinbarung in der Erwartung geschlossen sein mag, dass staatliche Gerichte
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zuständig sind, regelt sie nicht die ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerichte. Sie schließt damit auch nicht aus, dass die Parteien in ihren Geschäftsbedingungen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren.
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d) Die Schiedsvereinbarung ist formwirksam, § 1031 ZPO. Ob im Hinblick auf die Unterschrift des Vertreters der Klägerin unter die Vertragsbedingungen für Nachunternehmer die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 2 ZPO
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erfüllt sind, kann dahinstehen. Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des
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§ 1031 Abs. 3 ZPO vor.
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aa) Das gilt zunächst für den vom Berufungsgericht offen gelassenen
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Fall, dass der Vertrag am 28. März 2000 zustande gekommen ist und durch das
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Verhandlungsprotokoll dokumentiert wird. In dem von beiden Seiten unterschriebenen Verhandlungsprotokoll wird auf die Schiedsvereinbarung Bezug
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genommen. Die Bezugnahme ist dergestalt, dass sie die in den Vertragsbedingungen für Nachunternehmer enthaltene Schiedsvereinbarung zum Bestandteil
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des Vertrages macht. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Schiedsvereinbarungsklausel in diesen Bedingungen ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss
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vom 26. Juni 1986 - III ZR 200/85, aaO; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1031,
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Rdn 9).
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bb) Ist der Vertrag erst zustande gekommen, nachdem die Beklagte die
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"Auftragsbestätigung" der Klägerin vom 31. März 2000 unterschrieben hat, so
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gilt nichts anderes. Denn die von beiden Vertragsparteien unterschriebene "Auftragsbestätigung" nimmt Bezug auf den "Auftrag" vom 28. März 2000. Bestandteil dieses "Auftrags" sind die in Bezug genommenen Vertragsbedingungen für
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Nachunternehmer.
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cc) Vergeblich macht die Revision geltend, der Fachbauleiter K. habe
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keine Vollmacht gehabt, eine Schiedsvereinbarung zu treffen.
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Auf die insoweit vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Behauptung und auf eine Anscheinsvollmacht kommt es nicht
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an. Die Klägerin hat jedenfalls mit der Auftragsbestätigung vom 31. März 2000
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die Einbeziehung der Vertragsbedingungen für Nachunternehmer in den Vertrag genehmigt. Die Auftragbestätigung ist nach ihrem eigenen Vortrag von ihrem damaligen Prokuristen gegengezeichnet worden.
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dd) Sofern sich die Revision möglicherweise auch dagegen wenden will,
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dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die Vertragsbedingungen für
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Nachunternehmer nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung überhaupt noch
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Vertragsgegenstand sind, könnte sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil
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die diesbezügliche Auslegung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich überprüfbare Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
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2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schiedsvereinbarung sei auch dann in den Vertrag einbezogen
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worden, wenn der Vertrag bereits am 28. März 2000 geschlossen worden sein
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sollte. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend. Auch in diesem Fall sind die
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Vertragsbedingungen für Nachunternehmer nachrangig vereinbart und ist die
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Schiedsvereinbarung wirksam.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Dressler
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Haß
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Kniffka
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Wiebel
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Eick
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Vorinstanzen:
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LG Potsdam, Entscheidung vom 22.07.2005 - 52 O 176/03 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 4 U 161/05 -
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