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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 46/13
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vom
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20. Februar 2014
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in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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-2-
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
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beschlossen:
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Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der
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7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 8. August 2013
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sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht Regensburg vom 1. Juli 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
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der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
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Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass
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des
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Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
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Sie ist Inhaberin einer durch notarielle Urkunde titulierten Forderung gegen den Schuldner.
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Wegen eines Teilbetrags in Höhe von 50.000 € hat die Gläubigerin bei
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3
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dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung angeblicher Forderungen des
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Schuldners gegen dessen Arbeitgeber und die U.-Bank beantragt. Hierzu hat
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sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig
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mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare
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für
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die
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Zwangsvollstreckung
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(Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
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- ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822, 1827) übereinstimmt.
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Die Darstellung der einzelnen Rahmen, die Schriftgröße, die Dicke der
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Linien, die Zeilenumbrüche sowie die Zeilenabstände weichen zum Teil von
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diesem Formular ab. Ferner sind in einigen Bereichen die für die Eintragungen
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vorgesehenen Textlinien kürzer als in dem genannten Formular. Das Formular
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ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß
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Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
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Die Gläubigerin hat das Formular darüber hinaus auf Seite 5 in dem Feld
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"Anspruch D (an Kreditinstitute)" um zusätzliche, über die vorhandenen Freizeilen hinausgehende Eintragungen erweitert, wodurch sich Seitenumbrüche verschoben haben.
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Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit
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ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die
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Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass
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des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
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Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin
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auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß
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Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von
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Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der
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Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das
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Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich
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durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des
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Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck,
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Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische
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Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründeten Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung
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einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.
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2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
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kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht
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formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
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a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin auf
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Seite 5 des Formulars unter "Anspruch D (an Kreditinstitute)" zusätzliche Eintragungen vorgenommen hat, wodurch sich die Zeilen- und Seitenumbrüche
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sowie die Gesamtseitenzahl gegenüber dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2
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Nr. 2 ZVFV verändert haben.
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Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz
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ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
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einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist
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die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012
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S. 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage
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2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular
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zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden
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Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
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Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur
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Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass
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der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in
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denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutreffend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular zusätzliche
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Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder
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eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubigerin war daher berechtigt, das Formular auf Seite 5 unter "Anspruch D (an Kreditinstitute)" über die bereits vorgegebene Aufzählung hinaus um weitere Ansprüche, die das Formular nicht vorsieht, zu ergänzen, auch wenn sich hierdurch die
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Seitenumbrüche verändert haben.
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b) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der
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Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.
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Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach Sinn und Zweck
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dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich
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ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014
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- VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage
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2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in
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der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in
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sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern,
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so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht
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beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die
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erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
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Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV
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enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten,
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sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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III.
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Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder
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festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den
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Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen.
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Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
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Kniffka
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Safari Chabestari
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Kartzke
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Eick
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Graßnack
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Vorinstanzen:
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AG Regensburg, Entscheidung vom 01.07.2013 - 1 M 2819/13 LG Regensburg, Entscheidung vom 08.08.2013 - 7 T 272/13 -
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