Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/vii_zb__40-17.pdf.txt

248 lines
13 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 40/17
vom
5. Juli 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2
a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d
Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09,
NJW-RR 2011, 706).
b) Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB),
einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank
(§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08, FamRZ 2009, 1747).
In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung
zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und
Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs
des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur
Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.
c) Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (BSG, NZM 2014, 681) ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2
ZPO nicht anzuwenden.
BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17 - LG Kiel
AG Eckernförde
ECLI:DE:BGH:2018:050718BVIIZB40.17.0
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2018 durch die Richter
Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack
und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der
13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. April 2017 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen Unterhaltsansprüchen eines nichtehelichen minderjährigen Kindes des
Schuldners, die gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf ihn übergegangen sind. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 21. September 2016
wurden Lohnzahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
2
Der Schuldner bewohnt mit seiner Ehefrau und einer gemeinsamen minderjährigen Tochter eine Mietwohnung, deren Warmmiete monatlich 725,32 €
beträgt. Gemäß § 850d ZPO wurde zugunsten des Schuldners ein Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 870 € sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Personen, die dem unterhaltsberechtigten nichtehelichen Kind gleichstehen, der hälftige Anteil des Nettoeinkommens festgesetzt, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des
-3-
Schuldners verbleibt. Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht - den dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen von 870 € auf monatlich 944,66 € heraufgesetzt.
Hierbei hat es den Mietanteil des Schuldners in Höhe von 471,46 €, dies sind
ca. 65 % der Mietkosten, in Ansatz gebracht, der der Höhe nach dem Anteil des
Einkommens des Schuldners am Familieneinkommen entspricht (1.549,60 €
Lohn von insgesamt 2.400,21 € Familieneinkommen). Die vom Gläubiger hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der er geltend gemacht hat, zugunsten des Schuldners sei ein nach Kopfteilen zu bemessender Mietanteil in
Höhe von 241,77 € zu berücksichtigen, wonach sich ein Sockelbetrag für den
Schuldner in Höhe von lediglich 714,97 € ergebe, ist erfolglos geblieben.
3
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger weiterhin die Zurückweisung des vom Schuldner gestellten
Erhöhungsantrags erreichen.
II.
4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, die Kosten für Unterkunft und Heizung als Teil des notwendigen
Unterhalts, der dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu belassen
sei, seien nicht nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend dem
"Kopfteilprinzip" auf die im Haushalt lebenden Personen zu verteilen. Vielmehr
seien bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs des jeweiligen Schuldners grundsätzlich dessen tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Hei-
-4-
zung zu berücksichtigen, soweit sie angemessen seien. Da in Fällen, in denen
der Schuldner mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenwohne und nur der Schuldner die Wohnkosten für die gesamte Bedarfsgemeinschaft trage, die tatsächlichen Aufwendungen für eine einzelne Person
nicht angemessen sein dürften, seien bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs des Schuldners die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, die anzusetzen wären, lebte er tatsächlich allein in
einem Haushalt.
6
Bei dieser fiktiven Berechnung sei davon auszugehen, dass der allein
wohnende Schuldner über eine etwa 40-50 m² große Wohnung verfüge und
entsprechende Heizkosten anfielen, welche mit einem Pauschalbetrag anzusetzen seien. Unter Berücksichtigung der Mietspiegel der letzten Jahre für E. sei
das Ansetzen eines Betrags nicht unter 471,46 € für Wohn- und Heizkosten
einer Person noch als angemessen anzusehen, so dass - im Ergebnis - der
vom Amtsgericht angesetzte Betrag nicht zu beanstanden sei.
7
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
Das Beschwerdegericht hat dem Antrag des Schuldners, den ihm aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts
- Vollstreckungsgericht - vom 21. September 2016 gemäß § 850d Abs. 1
Satz 2 ZPO monatlich pfandfrei zu belassenden Betrag auf 944,66 € zu erhöhen, zu Recht stattgegeben.
9
a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des
§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09 Rn. 9,
NJW-RR 2011, 706; Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 17/09 Rn. 3,
FamRZ 2010, 1798; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07 Rn. 13,
-5-
NJW-RR 2008, 733 m.w.N.). Bestandteil des notwendigen Unterhalts im Sinne
des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes nach
dem
Zwölften
Buch
Sozialgesetzbuch
(BGH,
Beschluss
vom
25. November 2010 - VII ZB 111/09 Rn. 13 m.w.N., NJW-RR 2011, 706). § 35
Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt weiter, dass der Leistungsbedarf für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wird.
10
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach konkretem Bedarf
ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang übersteigen. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln.
Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen
(vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08 Rn. 23, FamRZ 2009,
1747; Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, juris Rn. 16, BGHZ 156,
30; BSG, FEVS 60, 145, juris Rn. 13 ff.). In Fällen, in denen der Schuldner mit
anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden
müsste. Zutreffend stellt das Beschwerdegericht darauf ab, dass hierzu die fiktiv
anfallenden Wohn- und Heizkosten für eine alleinstehende Person anzusetzen
sind.
11
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Aufwendungen des Schuldners für Unterkunft und Heizung in diesem Fall nicht nach
dem sozialrechtlichen Kopfteilprinzip zu verteilen. Im formalisierten Zwangsvoll-
-6-
streckungsverfahren (vgl. hierzu allg.: BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015
- VII ZB 42/14 Rn. 7, NJW-RR 2016, 319; Beschluss vom 29. März 2012
- V ZB 103/11
Rn. 9,
ZWE 2012,
270;
Beschluss
vom
29. Mai 2008
- IX ZB 102/07 Rn. 18, BGHZ 177, 12; Beschluss vom 30. Januar 2004
- IXa ZB 233/03, juris Rn. 8, WM 2004, 646) findet das Kopfteilprinzip einschließlich der hiervon bestehenden Ausnahmen keine Anwendung. Es ist nicht
Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, Feststellungen dazu zu treffen, ob der
Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und ob der Gesamtbedarf dieser
Bedarfsgemeinschaft auch unter Berücksichtigung des Einkommens der mit
dem Schuldner in dieser Gemeinschaft lebenden Personen nicht durch eigene
Kräfte und Mittel gedeckt ist und ob Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine
Ausnahme vom Kopfteilprinzip rechtfertigen.
12
aa) Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sind Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
der Hilfebedürftigen grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne
Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt (st. Rspr.; vgl. nur BSG, NZM 2014, 681 Rn. 20 ff. m.w.N.; BSGE
97, 265). Die Anwendung des Kopfteilprinzips setzt voraus, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht und der Gesamtbedarf dieser Gemeinschaft nicht aus
eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist dabei unter anderem auch das Einkommen des Partners
zu berücksichtigen (vgl. BSG, NZM 2014, 681 Rn. 11). Dabei sind Ausnahmen
vom Kopfteilprinzip beispielsweise bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung
oder Pflegebedürftigkeit denkbar oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines
-7-
Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion
weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die
anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde (vgl. BSG, NZM
2014, 681 Rn. 23 m.w.N. zur Rspr.).
13
bb) Zur Feststellung dieser für die Anwendung des Kopfteilprinzips erforderlichen Voraussetzungen und etwaiger zu berücksichtigender Ausnahmen ist
das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet. In diesem Verfahren wird dem Vollstreckungsgericht die für die Anwendung des Kopfteilprinzips erforderliche Prüfung nicht abverlangt. Das Vollstreckungsgericht hat deshalb nicht zu prüfen, ob nach sozialrechtlichen Kriterien eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und der Gesamtbedarf dieser Gemeinschaft aus eigenen Kräften
und Mitteln nicht vollständig gedeckt ist und ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip eingreift.
14
cc) Der Schuldner wird durch die Unanwendbarkeit des sozialrechtlichen
Kopfteilprinzips zur Bestimmung des ihm für seinen notwendigen Unterhalt und
zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassenden
Betrags im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in unzulässiger Weise
begünstigt. Denn es steht grundsätzlich zur freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel einsetzt.
Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt
werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 Rn. 22 m.w.N.,
NJW 2006, 3561).
15
c) Das Beschwerdegericht hat - von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - die nach den konkreten Umständen vom Schuldner als Einzelperson
fiktiv aufzuwendenden Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der orts-
-8-
üblichen Vergleichsmiete in Höhe von 471,46 € ermittelt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
III.
16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kartzke
Halfmeier
Graßnack
Jurgeleit
Brenneisen
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, Entscheidung vom 24.01.2017 - 10 M 1255/16 LG Kiel, Entscheidung vom 28.04.2017 - 13 T 13/17 -