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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZB 31/13
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vom
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20. Februar 2014
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in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die
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Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
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beschlossen:
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Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der
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10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 22. Mai 2013
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sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht Mannheim vom 28. März 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
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der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
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Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass
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des
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Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
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Sie ist Inhaberin einer gegen den Schuldner titulierten Hauptforderung in
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Höhe von 3.931,40 € nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 6.546,34 €.
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Wegen dieser Ansprüche und entstandener Vollstreckungskosten in Höhe von 217,96 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die Pfändung und
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Überweisung angeblicher Forderungen des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2
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der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822, 1827) übereinstimmt.
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Die in diesem Formular vorgegebenen Textlinien fehlen in dem von der
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Gläubigerin ausgefüllten Antragsformular teilweise und sind zum Teil durch ergänzenden Text ersetzt worden. Die Gläubigerin hat auf Seite 4 unter "Anspruch A (an Arbeitgeber)" unter 3. bis 5. in einer von dem vorgegebenen Text
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abweichenden Schriftart die Pfändung zusätzlicher Forderungen beantragt.
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Sie hat ferner auf Seite 4 im obersten Rahmen unter "B (an Agentur für
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Arbeit bzw. Versicherungsträger) Art der Sozialleistung:" eine zusätzliche Eintragung eingefügt. Auf Seite 5 unter "Anspruch D (an Kreditinstitute)" hat die
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Gläubigerin das Antragsformular unter Nr. 6. bis 8. in einer sich vom sonstigen
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Schriftbild nicht unterscheidenden Schriftart um weitere zu pfändende Ansprüche ergänzt. Schließlich hat die Gläubigerin den auf Seite 6 unter "Anspruch F
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(an Bausparkassen)" in dem amtlichen Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2
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ZVFV vorgesehenen Text, den sie für fehlerhaft gehalten hat, inhaltlich abgeändert.
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Das Antragsformular ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht
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die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
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Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen
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eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die
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Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten
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Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung
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der Sache zur erneuten Entscheidung.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
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Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin
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auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da es sich nicht um das verbindliche Formular gemäß
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Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV handele. Die Gläubigerin habe im Feld "Anspruch D
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(an Kreditinstitute)" zusätzlich zu den fünf vorgedruckten Alternativen weitere
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drei Alternativen als formularmäßigen Text hinzugefügt und im Feld "Anspruch
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F (an Bausparkassen)" darüber hinaus den amtlichen Text inhaltlich abgeändert. Im Hinblick auf diese schwerwiegenden inhaltlichen Änderungen handele
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es sich nicht mehr um das amtlich vorgeschriebene Formular.
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Die Einführung des Formularzwangs solle die Arbeit der Amtsgerichte
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vereinfachen. Dies würde jedoch in das Gegenteil verkehrt, wenn eine umständliche Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit selbst erstellter Formulare erforderlich wäre.
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Dass das amtlich vorgeschriebene Formular unvollständig sei, hindere
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nicht dessen Nutzung, da ausdrücklich Felder zur Ergänzung vorgesehen seien
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und, wenn diese nicht ausreichten, die Möglichkeit bestehe, durch Beifügung
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von Ergänzungsblättern beliebige weitere Ausführungen zu machen. Soweit die
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amtlichen Formulare in einigen Punkten Unrichtigkeiten aufwiesen, sei es nicht
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Sache der Gläubigerin, etwaige Fehler des Gesetzgebers durch die Erstellung
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eigener Formulare zu korrigieren. Vielmehr müsse sie sich auf eine erkennbare
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Abänderung unter Benutzung des amtlichen Formulars verweisen lassen.
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2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
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kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht
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formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
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a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin auf
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Seite 4 des Formulars unter "Anspruch A (an Arbeitgeber)" zusätzliche Eintragungen vorgenommen hat.
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Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz
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ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
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einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist
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die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012
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S. 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage
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2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular
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zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden
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Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
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Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur
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Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass
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der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in
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denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutreffend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular zusätzliche
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Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder
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eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubigerin war daher berechtigt, das amtliche Formular auf Seite 4 unter "Anspruch A
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(an Arbeitgeber)" über die bereits vorgegebene Aufzählung hinaus um weitere
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Ansprüche zu ergänzen, die das Formular nicht vorsieht.
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Ebenfalls unschädlich ist es, dass die Gläubigerin auf Seite 5 unter "Anspruch D (an Kreditinstitute)" für ihre Zwecke ergänzende Eintragungen und auf
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Seite 6 unter "Anspruch F (an Bausparkassen)" Korrekturen des vorgegebenen
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Textes vorgenommen hat.
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b) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der
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Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.
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Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach ihrem Sinn und
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Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare
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zulässig ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht
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ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13. Februar
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2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß
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Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in der Darstellung der Linien oder in sons-
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tigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so
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wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht
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beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die
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erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
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Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV
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enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten,
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sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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III.
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Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder
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festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den
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Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen.
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Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
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Kniffka
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Safari Chabestari
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Kartzke
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Eick
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Graßnack
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Vorinstanzen:
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AG Mannheim, Entscheidung vom 28.03.2013 - 653 M 372/13 LG Mannheim, Entscheidung vom 22.05.2013 - 10 T 26/13 -
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