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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 13/03
Verkündet am:
11. November 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 831 Gd, 823 Aa, Ha, 840 Abs. 1 und 2; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.
a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner
haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten
Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.
b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers
bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und
-2Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.
BGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - OLG Hamm
LG Hagen
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Firma W. GmbH angestellt.
Bei dieser Firma handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten,
das beauftragt ist, den in den Krankenhäusern der Beklagten anfallenden Müll
zu entsorgen.
Als die Klägerin am späten Nachmittag des 23. März 1999 auf der Intensivstation eines dieser Krankenhäuser einen Müllsack aus einem Behälter zog,
stach sie sich an einer gebrauchten Injektionsnadel in den rechten Oberschen-
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kel und in den rechten Daumen. Die Nadel befand sich samt Spritze in dem
Müllsack, obwohl sie in einem hierfür vorgesehenen gesonderten Gefäß hätte
gelagert und entsorgt werden müssen.
Im Januar 2000 wurde bei der Klägerin eine Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert. Die Klägerin sieht die Ursache dieser Infektion in der Verletzung
vom 23. März 1999 und nimmt die Beklagte auf Ersatz ihres materiellen und
immateriellen Schadens in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie ihre Pflicht zum Ersatz
materieller und künftiger immaterieller Schäden der Klägerin festgestellt. Mit der
zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zum Ersatz des
der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet.
Die Haftung der Beklagten scheitere nicht an § 104 Abs. 1 SGB VII. Der
Arbeitsunfall der Klägerin sei allein deren Stammbetrieb, der Firma W. GmbH,
zuzurechnen, nicht aber der Beklagten. Zwar handele es sich bei der W. um ein
Tochterunternehmen der Beklagten, das in deren Konzernabschluß einbezogen
sei, auch gehörten der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, deren Geschäftsführer und deren Prokurist dem Aufsichtsrat der W. GmbH an, so daß
die Beklagte maßgeblichen Einfluß auf Geschäftsführung und Leitung der W.
GmbH habe. Doch sei nach der Definition des § 136 Abs. 3 SGB VII als Unternehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII derjenige anzusehen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zu Vor- oder Nachteil gereiche. Ausschlaggebend sei daher die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben
werde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die W. GmbH das Geschäftsrisiko des Reinigungsunternehmens nicht selbst trage, könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nicht für die W. GmbH, sondern für
die Beklagte tätig geworden sei.
Auch nach §§ 105, 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII sei die Haftung der Beklagten nicht ausgeschlossen, da die Haftungsprivilegierung wegen betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte jedenfalls nicht zugunsten
eines auf der gemeinsamen Betriebsstätte nicht selbst tätig gewordenen Unternehmers greife. Da die Beklagte nicht selbst tätig geworden sei, fehle es an
dieser Voraussetzung der Haftungsprivilegierung.
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Schließlich sei die Haftung auch nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach beschränkten sich
in Fällen, in denen wie hier einer der Gesamtschuldner haftungsprivilegiert sei,
der andere jedoch nicht, die Ansprüche der geschädigten Person gegen den
nicht haftungsprivilegierten Gesamtschuldner auf das, was im Innenverhältnis
der Gesamtschuldner auf diesen endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nicht gestört wäre. Dem Mitarbeiter der Beklagten, bei dem davon ausgegangen werden müsse, daß ihm nur leichteste Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden könne, stehe ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegen die
Beklagte zu. Da dieser der Regelung in § 840 Abs. 2 BGB vorgehe, habe die
Beklagte im Innenverhältnis den Schaden insgesamt zu tragen, so daß die Klägerin von ihr Ersatz in vollem Umfang verlangen könne.
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß kein Haftungsausschluß zugunsten
der Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB VII eingreift. Haftungsprivilegiert als
"Unternehmer" im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist hier nicht die Beklagte als "Mutterunternehmen" sondern die Reinigungsfirma W. GmbH selbst,
bei der die Klägerin beschäftigt ist.
a) Nach § 104 SGB VII entfällt grundsätzlich die Haftung des Unternehmers für einen Personenschaden, den ein in seinem Unternehmen tätiger Unfallversicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat. "Unternehmer" ist nach der
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Legaldefinition des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis
des Unternehmens "unmittelbar" zum Vor- oder Nachteil gereicht. Wer dies im
Einzelfall ist, ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (Brackmann, Handbuch der
Sozialversicherung Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, § 136
SGB VII Rdn. 17 m.w.N.; Hauck/Graeff, § 136 Rdn. 20-23; KK/Ricke, § 136
Rdn. 24 ff.; Mehrtens, § 136 Rdn. 8; Lauterbach/Watermann, § 136 Rdn. 21 ff.;
Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 136 SGB VII Rdn. 18-21). Dabei kommt der
Rechtsform ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober
1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276; BSGE 23, 83, 85 f.; 45, 279, 281; KKRicke, aaO, Rdn. 30a).
Im Streitfall ist die Firma W., eine GmbH, gegenüber der Beklagten, bei
der es sich ebenfalls um eine GmbH handelt, als juristische Person ein rechtlich
selbständiger Unternehmer. An dieser rechtlichen Ausgestaltung muß sich die
Beklagte für die Beurteilung ihrer Teilhabe an dem "Unternehmen W." auch in
Bezug auf den Beurteilungsrahmen des § 104 Abs. 1 SGB VII festhalten lassen.
Daran vermag weder die wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen als
Mutter- und Tochterunternehmen noch der Umstand etwas zu ändern, daß im
Aufsichtsrat der Firma W. GmbH der Aufsichtsratsvorsitzende, der Geschäftsführer und der Prokurist der Beklagten tätig sind. Denn entgegen der Auffassung der Revision führen weder die teilweise Personenidentität noch die damit
verbundenen Einflußmöglichkeiten der Beklagten auf ihr Tochterunternehmen
dazu, daß die W. lediglich als "eine - wenn auch juristisch verselbständigte Abteilung des Krankenhausunternehmens" zu betrachten wäre.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall auch
nicht mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Senatsurteil vom 26. November
2002 - VI ZR 449/01 - (VersR 2003, 348) zugrunde lag. Dort ging es nicht um
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die Haftungsprivilegierung der Gemeinde nach § 104 SGB VII als (gemeinsamer) Träger der Schule und der Skipiste, auf der sich der Unfall eines Schülers
beim Sportunterricht ereignet hatte. Vielmehr ging es um die Haftungsprivilegierung des beklagten Leiters der gemeindlichen Sportstättenverwaltung nach
§ 106 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII als im Rahmen der Vorbereitung
und Durchführung des Sportunterrichts in den Schulbetrieb eingegliederter Betriebsangehöriger des "Unternehmens Schule". Soweit der Senat zuvor die Revision des verletzten Schülers (VI ZR 338/98) gegen das seine Klage auf Ersatz
seines Personenschadens gegen die Gemeinde abweisende Urteil des OLG
Dresden (NJW-RR 1999, 902) nicht zur Entscheidung angenommen hatte, so
beruhte dies darauf, daß die Gemeinde als Träger der Schule (vgl. § 136 Abs. 3
Nr. 3 SGB VII) und zugleich der Sportstätte haftungsprivilegierter Unternehmer
im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII war. Davon unterscheidet sich maßgeblich der vorliegende Fall, in welchem die Klägerin den Unfall im Rahmen
ihrer Tätigkeit für die mit der Beklagten als Unternehmer im Sinne des § 136
Abs. 3 Nr. 1 SGB VII nicht identische Firma W. GmbH erlitten hat.
2. Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte auch nicht nach § 106 Abs. 3
3. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist. Denn die Haftungsfreistellung
nach dieser Norm könnte - falls es sich um eine gemeinsame Betriebsstätte
gehandelt haben sollte - nur zugunsten des Mitarbeiters der Beklagten wirken,
der die Spritze vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat, nicht jedoch für die
Beklagte, die nicht selbst auf der Betriebsstätte tätig war (vgl. Senatsurteile
BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 ZIP 2003, 1604, 1606).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch - wie die
Revision mit Recht geltend macht - eine Haftung der Beklagten aus §§ 831, 823
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BGB auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Personenschadens nach den
Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.
a) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen
einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der
auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht
durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173,
176; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom
24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606). Die Beschränkung der
Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits
die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen
zu lassen (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 51, 53 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des
Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis
entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. BGHZ 61,
51, 53 f.; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO). Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der
eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119 und vom 24. Juni 2003
- VI ZR 434/01 - aaO).
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b) Denkt man das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alternative
SGB VII hinweg, so würde die Beklagte nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als
Gesamtschuldner aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden
für ihren Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen haften, der die gebrauchte Spritze, an der sich die Klägerin verletzt hat, vorschriftswidrig in den Müllsack getan
hat. Ist neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einem
anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2
BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne
des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in den
Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine
Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden
tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. OLG Schleswig
NJW-RR 90, 470; Müko/Stein, BGB, 3. Aufl. § 840 Rdn. 25; Palandt/Thomas,
BGB, 62. Aufl. § 840 Rdn. 10). Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß derjenige, der seinerseits eine Pflicht
verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der
Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl.
Senatsurteil BGHZ 110, 114, 122 m.w.N.). Hätte mithin der Erstschädiger im
Innenverhältnis zur Beklagten die Verantwortung für die Schadensentstehung
ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII alleine
zu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte als Zweitschädiger im
Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Personenschaden der Klägerin (endgültig) haften zu lassen.
c) An diesem Ergebnis ändert sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts durch einen etwa bestehenden arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Erstschädigers gegen die Beklagte.
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Die Frage, ob bei der Bestimmung des Haftungsanteils des Unternehmers abweichend von der Regelung des § 840 Abs. 2 BGB der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch Berücksichtigung zu finden hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: OLG Oldenburg, r+s 2002, 65; Lemkke, r+s 1999, 376, 377; 2000, 23, 24 und 2001, 371; Otto, NZV 2002, 10, 15 f.;
verneinend: OLG München NZV 2003, 472 mit zustimmender Anmerkung Tischendorf; Imbusch, VersR 2001, 1485; Tischendorf, VersR 2002, 1188). Sie ist
unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte zu verneinen.
Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des Arbeitsrechts, das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflicht
seines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Umständen ruinösen - Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entlastet, die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses begeht (vgl. BGHZ 16, 111, 116; 200, 207; BAGE 5, 1, 7). Dieser soziale Bezug
zum Arbeitsverhältnis kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß der
Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber nur abgestuft nach seinem Verschuldensgrad haftet: bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit haftet er grundsätzlich allein und bei normaler Fahrlässigkeit haftet er quotenmäßig, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind. Zu den Umständen, die den
innerbetrieblichen Schadensausgleich und mithin auch den arbeitsrechtlichen
Freistellungsanspruch determinieren und denen je nach Lage des Einzelfalls
ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören neben dem Grad des
dem Arbeitnehmer anzulastenden Verschuldens die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch
eine Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitsnehmers im
Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risiko-
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prämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein
Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 sowie BAG VersR 1998, 895, 896).
Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten
grundsätzlich jedoch nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 1989, 1197, 1198;
1990, 387, 388; 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie
umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des
gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten
erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (so bereits Gamillscheg, VersR 1967, 513,
516).
Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Gesamtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwischen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn
die Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; ansonsten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 -; NJW 1987, 2669). Dies betraf zwar
Fälle, in denen es um eine vertragliche Haftungsfreistellung des Zweitschädigers im Verhältnis zum haftungsprivilegierten Erstschädiger ging, die sich im
Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs für einen Anspruch des
Geschädigten gegen den Zweitschädiger nachteilig auswirken konnte. Ob dies
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auch umgekehrt in den Fällen gilt, in denen der Zweitschädiger den Erstschädiger vertraglich von den Haftungsfolgen freistellt und sich hieraus ein Argument
für die rechtliche Beurteilung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im
Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gewinnen läßt (so OLG
München NZV 2003, 472; Imbusch, aaO), kann letztlich dahinstehen, da sich
die Nichtberücksichtung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im
Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses bereits aus dessen oben
dargelegter Rechtsnatur ergibt.
Soweit in der Literatur (vgl. Imbusch, aaO) schließlich vertreten wird, aus
den Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Haftungsfreistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden
(Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 62; 116, 200 sowie BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166), lasse sich ein "übergreifendes Prinzip" ableiten, daß er eines solchen Schutzes
auch beim Eingreifen des Haftungsprivileges der §§ 105, 106 SGB VII nicht bedarf, kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht bleiben muß.
Zudem würde seine Berücksichtigung im Außenverhältnis beim gestörten
Gesamtschuldverhältnis zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß der Geschädigte in den Fällen, in welchen dem haftungsprivilegierten Erstschädiger
leichtere oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last fiele, gegen den Arbeitgeber weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen könnte als in den zumeist auch in ihren Folgen für den Verletzten schwereren Fällen grober oder
gröbster Fahrlässigkeit. Da in letzteren ein Freistellungsanspruch grundsätzlich
nicht besteht, griffe im Gegensatz zu den leichteren Fällen nach wie vor der
Einwand des Arbeitgebers aus dem gestörten Gesamtschuldverhältnis durch
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und der Verletzte ginge leer aus - ein schwerlich zu rechtfertigendes Ergebnis
(so zutreffend Tischendorf, VersR 2002, 1188, 1192). Insoweit könnte es auch
dem Betriebsfrieden schaden, wenn der haftungsprivilegierte Erstschädiger als
Zeuge im Prozeß des Geschädigten gegen seinen Arbeitgeber in den Konflikt
geraten würde, einerseits im Interesse einer Haftungsreduzierung seines Arbeitgebers sein eigenes Verhalten im Lichte eines möglichst hohen Verschuldensgrades darzustellen, andererseits aber Gefahr liefe, bei grober Fahrlässigkeit vom Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII in Regreß genommen
zu werden (vgl. Otto, NZV 2002, 10, 16).
Schließlich würden im Außenverhältnis gleichgelagerte Fälle ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Haftungsprivilegierte Personen im Sinne der
§§ 106 Abs. 3, 3. Alternative, 105 Abs. 1 SGB VII können sowohl Betriebsangehörige als auch Nicht - Betriebsangehörige sein (vgl. amtliche Begründung:
BT-Drs. 13/2204 S. 100). Stünde der haftungsprivilegierte Verrichtungsgehilfe,
der bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte den
Versicherten eines anderen dort tätigen Unternehmens verletzt, nicht in einem
Arbeitsverhältnis zu dem nach § 831 BGB haftenden Unternehmer, hätte der
Geschädigte jedenfalls gegen diesen nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses im Hinblick auf § 840 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf
Ersatz seines Personenschadens, weil insoweit ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch zu Gunsten des Erstschädigers nicht in Betracht käme. Dann
aber besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Arbeitgeber im Rahmen
des gestörten Gesamtschuldverhältnisses abweichend von der gesetzlichen
Wertung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zum Verrichtungsgehilfen nur
deshalb haften zu lassen, weil im Innenverhältnis zwischen diesem und ihm ein
Arbeitsverhältnis besteht.
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4. Nach alledem kann der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch im
Rahmen der wertenden Betrachtungsweise des gestörten Gesamtschuldverhältnisses keine Rolle spielen. Hierdurch wird die Rechtsprechung des Senats,
daß nur der auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer nach
§ 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist, nicht in Frage gestellt. Vielmehr bleibt die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte
tätigen Unternehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses
regelmäßig in den Fällen erhalten, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen
vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB,
sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen
der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (vgl. auch Otto, NZV 2002, 10, 16; Imbusch, aaO,
S. 1488). Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, diesem Punkt, den es
- von seinem Standpunkt aus konsequenterweise - nicht in seine Überlegungen
miteinbezogen hat, im Rahmen der neuen Verhandlung nachzugehen. Gegebenenfalls wird es auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich tatsächlich um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der Senatsrechtsprechung gehandelt hat.
Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr