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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 609/16
vom
12. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:120218BVIZR609.16.0
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, die
Richter Offenloch und Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats
vom 12. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1
Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu wertende
Eingabe der Klägerin vom 25. Januar 2018 ist unzulässig.
2
1. Für das Anhörungsrügeverfahren gilt wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
(BGH, Beschluss vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 mwN).
3
2. Die Klägerin hat entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt,
dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - V ZR
301/16, juris Rn. 1). Sie beschränkt sich auf die Beanstandung, dass ihre Sache
nicht eingehend geprüft worden sei.
-3-
II.
4
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge unbegründet. Der Senat hat von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses, mit dem er über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat, abzusehen. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat das Vorbringen der
Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet.
Galke
Wellner
Offenloch
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 11.03.2016 - 9 O 246/14 OLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2016 - 5 U 36/16 -
von Pentz
Allgayer