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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VI ZR 266/03
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Verkündet am:
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6. Juli 2004
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Böhringer-Mangold,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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BGB § 249 Gb; SGB X § 116 Abs. 1
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Ein durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist bei der Schadensbeseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt, weil ihm grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen
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seine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt.
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Die Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen
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Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, daß das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet
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oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist.
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-2BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - OLG Nürnberg
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LG Weiden i. d. OPf.
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Nachschlagewerk:
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BGHR:
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BGB § 249 Gb; SGB X § 116 Abs. 1
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Ein durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist bei der Schadensbeseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt, weil ihm grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen
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seine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt.
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Die Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen
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Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, daß das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet
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oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist.
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BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - OLG Nürnberg
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LG Weiden i. d. OPf.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 6. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
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Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. August 2003 im Kostenpunkt
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und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
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an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden wegen mangelhafter zahnmedizinischer Behandlung
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durch die Beklagte.
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Von September 1997 bis Oktober 1998 setzte die Beklagte nach Genehmigung eines Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse der Klägerin
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Zahnersatz ein, der mangelhaft war und erhebliche Schmerzen im Kiefer- und
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Gesichtsbereich sowie eine Myoarthropathie verursachte. Mehrfache Versuche
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der Beklagten, die Mängel zu beseitigen, blieben ohne Erfolg. Die Klägerin begab sich daraufhin in Behandlung zu dem Vertragszahnarzt Dr. G.. Dieser erstellte am 4. November 1999 einen Heil- und Kostenplan, den er bei der Krankenkasse der Klägerin allerdings nicht einreichte. Die Klägerin ließ Dr. G. zunächst mit der Sanierung beginnen, nachdem die von der Krankenkasse eingeschalteten Gutachter die Mangelhaftigkeit der zahnprothetischen Versorgung
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durch die Beklagte bestätigt hatten. Nachdem im vorliegenden Verfahren der
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gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. P. ebenfalls eine komplette Erneuerung des Zahnersatzes für erforderlich hielt, stellte Dr. G. die Sanierung fertig
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und berechnete der Klägerin 48.207,62 DM für seine Leistungen. Die Krankenkasse der Klägerin lehnt es ab, sich an diesen Kosten zu beteiligen. Das ursprünglich von der Beklagten an die Krankenkasse der Klägerin wegen der
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Mangelhaftigkeit ihrer Arbeiten zurücküberwiesene Honorar zahlte die Krankenkasse wieder an die Beklagte zurück, weil ihr wegen des fehlenden Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin kein Schaden aus der Mangelhaftigkeit der
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Leistung erwachsen sei.
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Das Landgericht hat der Klage auf Schmerzensgeld und Erstattung der
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Kosten für die Sanierung überwiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, letztere mit dem Ziel, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines höheren
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Schmerzensgeldes sowie der gesamten von Dr. G. in Rechnung gestellten Behandlungskosten zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der
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Beklagten das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, daß die Beklagte neben dem vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeld in Höhe von
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25.000 DM (12.782,29 €) lediglich zur Zahlung von Mehrkosten in Höhe von
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5.613,27 € verpflichtet sei. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin
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zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht für den materiellen Schadensersatzanspruch zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf
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Ersatz der vollen Behandlungskosten weiter.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht führt zum materiellen Schadensersatzanspruch
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aus, daß die Klägerin zwar auch als Kassenpatientin gegenüber dem Arzt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen könne, weil die von der
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Beklagten erbrachte zahnprothetische Leistung in einem Umfang mangelhaft
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gewesen sei, der die komplette Neuversorgung notwendig gemacht habe. Doch
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könne sie als Kassenpatientin die Schadensabwicklung nur innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung durchführen. Die Klägerin habe
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nach Erstellung eines neuen Heil- und Kostenplanes gemäß § 27 SGB V weiterhin gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Krankenbehandlung. Dadurch sei
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ihre Versorgung ausreichend gewährleistet. Es stelle einen Verstoß gegen die
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Schadensminderungspflicht dar, wenn der Kassenpatient nicht die Möglichkeit
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der für ihn kostenlosen Sanierung des vom Vorbehandler, hier von der Beklagten, hinterlassenen Beschwerdebildes in Anspruch nehme und die Sanierung
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auf privatärztlicher Basis vornehmen lasse. Die Klägerin habe deshalb nur Anspruch auf Erstattung des Betrags, den sie an die Beklagte als Eigenanteil bezahlt habe, sowie derjenigen Kosten, die vertragszahnärztlich nicht abrechen-
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bare Leistungen beträfen, aber zur Behebung des Schadens erforderlich gewesen seien.
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Die Klägerin könne nicht Ersatz der Kosten für die von Dr. G. eingesetzten Brücken verlangen, da nach § 30 Abs. 1 SGB V die Versorgung bei großen
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Brücken auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu
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drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt sei. Es komme eine Einstückmodellgußprothese in Betracht, auch wenn sich aus dem Schreiben der
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Krankenkasse vom 13. November 2001 ergebe, daß bereits die Beklagte festsitzende Brücken eingesetzt habe. Die Kasse sei zwar an ihre damals erteilte
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Genehmigung des Heil- und Kostenplans gebunden gewesen und hätte deshalb auch im Rahmen der Sanierung festsitzende Brücken bezahlen müssen,
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obwohl die Voraussetzungen für deren Bewilligung nach dem Vortrag der Klägerin nicht vorgelegen hätten. Doch hätte die Klägerin bei korrektem Vorgehen
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von der Beklagten als vertragszahnärztliche Leistung nur eine Vollprothese beanspruchen können. Für eine festsitzende Brückenkonstruktion hätte sie selbst
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aufkommen müssen. Sie könne deshalb nicht als Schadensersatz mehr verlangen. Die Beklagte habe auch nicht die Kosten für die Überkronung des Zahnes
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4.3 zu ersetzen. Denn entweder habe sie die Überkronung fehlerhaft unterlassen, dann wären die Kosten in Höhe der Eigenbeteiligung bei ordnungsgemäßer Behandlung sowieso für die Klägerin angefallen, oder die Überkronung sei
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infolge der durch die Mängel in der prothetischen Versorgung bei der Klägerin
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aufgetretenen Myoarthropathie erforderlich geworden, dann seien sie aber
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durch deren Behandlungskosten, die zu erstatten seien, abgedeckt.
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II.
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Revision wendet sich nicht gegen den ihr günstigen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, weil die von der Beklagten vorgenommene zahnprothetische Versorgung der Klägerin derart mangelhaft sei, daß
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nur eine vollständige Neuversorgung der Klägerin geeignet sei, die Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten zu beseitigen. Sie hält jedoch den zuerkannten Schadensersatzanspruch für zu niedrig, weil der Geschädigte nicht verpflichtet sei, eine fehlerhafte vertragszahnärztliche Versorgung als Kassenpatient sanieren zu lassen. In dieser Allgemeinheit ist dies allerdings nicht zutreffend.
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2. Nach § 249 Satz 2 BGB a.F. hat der Schädiger bei Verletzung eines
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Menschen den "daraus entstehenden" Schaden zu ersetzen. Er hat dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser sich in die Lage
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versetzen kann, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde.
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Der Zweck des Schadensersatzes erschöpft sich allerdings im Ausgleich des in
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haftungsrechtlich erheblicher Weise verursachten Schadens; eine darüber hinausgehende Besserstellung des Geschädigten soll er nicht bewirken. Deshalb
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hat nach einem allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts der Schädiger den
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Verletzten in den Verhältnissen zu entschädigen, in denen er ihn betroffen hat
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(vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 56).
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Nach diesen Grundsätzen kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob der
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Geschädigte Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Allerdings ist
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ein geschädigter Kassenpatient bei der Schadensbeseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt, weil
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ihm der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch nach
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einem Behandlungsfehler verbleibt (vgl. §§ 69, 76 Abs. 4, 66 SGB V; s. auch
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BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 33/90 - VersR 1991, 478, 479;
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BSGE 55, 144, 148 f.; BSG, Urteil vom 8. März 1995 - 1 RK 7/94 - SozR 3
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- 2500 § 30 Nr. 5, S. 13; Fuchs, Zivilrecht und Sozialrecht, S. 182 ff.). Bietet
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jedoch das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung dem Geschädigten nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung oder ist
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die Inanspruchnahme dem Geschädigten aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht zuzumuten, kann die Haftpflicht des Schädigers auch die
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Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung umfassen.
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Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus, hat sie jedoch nicht ohne Rechtsfehler auf den Streitfall angewendet.
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a) Fraglich ist in einem solchen Fall schon die Aktivlegitimation des Geschädigten, soweit der Schadensersatzanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X im
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Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger
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übergeht, weil seine Inanspruchnahme in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile
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vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 - VersR 1970, 129, 130 und vom
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20. März 1973 - VI ZR 19/72 - VersR 1973, 566 f., m.w.N.). Im vorliegenden Fall
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begegnet die Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin jedoch keinen rechtlichen Bedenken und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen, weil
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davon auszugehen ist, daß die Krankenkasse sich nicht an den Kosten der
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Schadensbehebung beteiligt. Sie hat in den Schreiben vom 13. November 2001
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und vom 22. Februar 2002 an den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Kostenübernahme ausdrücklich abgelehnt und das von ihr ursprünglich zurückgeforderte Honorar der Beklagten wieder an diese überwiesen. Jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls war die Klägerin auch nicht verpflichtet, gegen die Leistungsverweigerung der Krankenkasse rechtlich vorzugehen und die Behandlung bis zur Klärung der Ansprüche gegen die Krankenkasse zurückzustellen. Die Klägerin litt nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil unter zermürbenden Schmerzen, wes-
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wegen ihr ein Aufschieben der zahnärztlichen Behandlung bis zur rechtskräftigen Klärung ihrer Ansprüche nicht zumutbar war.
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b) Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Ansatz zutreffend,
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daß ein Kassenpatient grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenerstattung einer ärztlichen Behandlung als Privatpatient durch den Schädiger hat (vgl. OLG
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Düsseldorf, VersR 1991, 884). Doch läßt das Berufungsgericht außer acht, daß
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die Umstände des Einzelfalles die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen
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rechtfertigen können und deshalb bei der Frage, welche Aufwendungen für eine
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gebotene Heilbehandlung erforderlich sind, berücksichtigt werden müssen (vgl.
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Senatsurteile vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68 - VersR 1969, 1040 und
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vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 - aaO; BGH, Urteil vom 16. Dezember
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1963 - III ZR 219/62 - VersR 1964, 257 m.w.N.; OLG München, VersR 1981,
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169, 170; OLG Oldenburg, VersR 1984, 765; OLG Hamm, NJW 1995, 786, 787;
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OLG Hamm, NZV 2002, 370, 371; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2002, 20; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß 24. Aufl., Kap. 2 Rdn. 44). Zu Recht rügt
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die Revision in diesem Zusammenhang eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht. Dieses hätte klären müssen, ob die durch
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Vernehmung des Zeugen Dr. G. und Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zutrifft, daß durch eine
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vertragszahnärztliche Behandlung der Schaden nicht annähernd hätte behoben
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werden können.
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war die Klägerin
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aufgrund ihrer Pflicht zur Schadensminderung unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht gehalten, sich zu einem anderen Vertragszahnarzt zu
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begeben, nachdem Dr. G. im Hinblick auf die außerordentliche Komplexität und
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Schwierigkeit der notwendigen Behandlung nicht bereit gewesen ist, zu den
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Sätzen einer kassenärztlichen Vergütung tätig zu werden. Schon nach der für
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die Schadensbeseitigung gegebenen Dispositionsfreiheit ist die Wahl des Arztes durch den Geschädigten frei, da das persönliche Vertrauensverhältnis zu
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demjenigen, der den Schaden beseitigen soll, ein gewichtiges Auswahlkriterium
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ist. Dazu litt die Klägerin wegen der mangelhaften Behandlung durch die Beklagte unter erheblichen Schmerzen. Diesen Schmerzzustand so lange aufrechtzuerhalten, bis ein Vertragszahnarzt gefunden worden wäre, der das Vertrauen der Klägerin hätte genießen können und bereit gewesen wäre, zu den
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kassenärztlichen Bedingungen die Behandlung zu erbringen, war der Klägerin
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nicht zumutbar.
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d) Schließlich begegnen die Ausführungen im Berufungsurteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin die
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Erstattung der Kosten für die den Zahn 1.7 betreffende festsitzende Brücke versagt. Das Berufungsgericht geht von der Revision nicht beanstandet davon aus,
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daß die Krankenkasse eine festsitzende Brücke für die Behandlung durch die
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Beklagte genehmigt hatte. Es kann dahinstehen, ob diese Genehmigung die
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Krankenkasse auch für die Folgebehandlung gebunden hätte und ob der Zahn
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1.7 bei der Behandlung durch die Beklagte bereits fehlte. Die Klägerin hat nach
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dem Grundsatz der Naturalrestitution jedenfalls einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Ohne die
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mangelhafte Arbeit der Beklagten hätte die Klägerin eine festsitzende Brückenkonstruktion gegen Zahlung ihres Eigenanteils schon im Rahmen der ersten
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Behandlung erhalten. Aufgrund der mangelhaften Behandlung durch die Beklagte hat sich diese Rechtsposition der Klägerin nicht verschlechtert. Das Berufungsgericht durfte deshalb der Klägerin den Anspruch auf Kostenerstattung
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für die von Dr. G. eingegliederte Brücke nicht versagen und sie nicht auf den
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Anspruch gegen die Krankenkasse auf eine Einstückmodellgußprothese verweisen.
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III.
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Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur
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neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird die Klägerin Gelegenheit haben, vorzutragen, weshalb die
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Überkronung mit Stiftaufbau des Zahnes 4.3 Folge der fehlerhaften Behandlung
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durch die Beklagte und zur Schadensbehebung erforderlich war.
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Diederichsen
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Zoll
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