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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VI ZR 262/10
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Verkündet am:
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20. Dezember 2011
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Böhringer-Mangold
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Justizamtsinspektorin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
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und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. August 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die Klägerin ist pädagogische Leiterin und eines von mehreren Vorstandsmitgliedern des eingetragenen Vereins S., der in H. "Kinderhäuser" sowie
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"Babyklappen" betreibt. Ihr Ehemann Dr. J. M. ist geschäftsführender Vorstand
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des Vereins. In den 1970er/1980er Jahren gehörte die Klägerin zunächst der
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AG Frauen, sodann dem leitenden Gremium und der so genannten Frauenleitung des Kommunistischen Bundes an.
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Ab dem 24. Juli 2009 veröffentlichte die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite www.spiegel.de den Artikel "H.er Babyklappenstreit - Das
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lukrative Geschäft mit den Kindern". Dieser befasste sich mit Vorwürfen der
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H.er Sozialbehörde, vom Verein S. über den Verbleib von Findelkindern nicht
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ausreichend informiert zu werden.
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- 3 -
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3
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In dem Artikel heißt es, das weitgehend unbeachtete Dasein des Vereins
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S. habe sich erst 1999 geändert, als der Geschäftsführer J. M. das Projekt Findelbaby erfunden habe; plötzlich habe sich auch die High Society der
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…metropole für den einstigen Kommunisten M. erwärmt. Nach einer Schilderung von Einzelheiten der Auseinandersetzung zwischen dem Verein und der
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Sozialbehörde lautet der Artikel weiter: "Er und seine Ehefrau H. K. gehörten
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dem Kommunistischen Bund an." M. war für die Umsetzung der "Kinderpolitik"
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mitverantwortlich, "K. machte Frauenpolitik." 1976 hätten die Eheleute in H.-A.
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das Kinderhaus H.-straße gegründet, dessen Leiterin die Klägerin geworden
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sei. Die Einrichtung sei von konservativen Kreisen als linker Kinderladen und
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Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden. Die Stadt habe
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die üblichen Zuschüsse verweigert und sei von einem Gericht zur Nachzahlung
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für mehrere Jahre verpflichtet worden. Das Geld habe M. zwischen den mittlerweile verfeindeten Vereinsmitgliedern aufgeteilt und S. gegründet.
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Das Landgericht hat die Beklagte u.a. verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß im Zusammenhang mit der Klägerin zu äußern oder zu
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verbreiten, "Der Kampf ist ein Teil von M.s Leben. Er und seine Ehefrau H.K.
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gehörten dem Kommunistischen Bund an. M. war für die Umsetzung der "Kinderpolitik" mitverantwortlich. K. machte Frauenpolitik." Zudem wurde die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die
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Klage hinsichtlich der zitierten Textpassage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung
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des landgerichtlichen Urteils.
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- 4 -
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin hinsichtlich
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der vom Berufungsgericht abgewiesenen Textpassage ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 1
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Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die Äußerungen, die Klägerin habe dem
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Kommunistischen Bund angehört und sei dort mitverantwortlich für die Frauenpolitik gewesen, stellten wahre Tatsachenbehauptungen dar. Diese Äußerungen seien rechtmäßig. Sie beträfen die Sozialsphäre der Klägerin, weil diese
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bei ihrer politischen Betätigung von Menschen habe wahrgenommen werden
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können, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestanden hätten. Die
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Klägerin habe weder substantiiert vorgetragen, dass sie eine bloße "Quotenfrau" gewesen sei, noch sei dies im Hinblick auf die ausgeübten Funktionen und
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Aktivitäten nachvollziehbar.
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Die beanstandeten Äußerungen entfalteten auch keine Prangerwirkung.
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Zu schwerwiegenden Auswirkungen auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung
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der Klägerin fehle es an konkretem Vortrag. Ein öffentliches Informationsinteresse ergebe sich aus der öffentlichen Diskussion um die von dem Verein S.
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betriebenen Babyklappen und das finanzielle Gebaren des Vereins. In diesem
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Zusammenhang würden der Werdegang der Klägerin und deren heutige Tätigkeit sowie die Aufgabenfelder des Vereins aus der Vergangenheit heraus erklärt.
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II.
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Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Von der Revision nicht beanstandet sieht das Berufungsgericht die
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Äußerungen, die Klägerin habe dem Kommunistischen Bund angehört und dort
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Frauenpolitik gemacht, ohne Rechtsfehler als wahre Tatsachenbehauptungen
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an.
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2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei durch die angegriffene Textpassage nicht in
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rechtswidriger Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weswegen ihr diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 1004
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Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zustehe.
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a) Zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den
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Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts der Klägerin auf
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Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihres Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1,
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Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10
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Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung zu
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entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines
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Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
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durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
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bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
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betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE
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99, 185, 196 - Scientology; 101, 361, 388 - Caroline von Monaco II; 114, 339,
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348 - Manfred Stolpe; 120, 180, 199 ff. - Caroline von Monaco IV; BVerfG, AfP
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2009, 480 Rn. 61 mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02,
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VersR 2004, 522, 523 mwN; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008,
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695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12 - Gen-Milch; vom
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3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September
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2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR
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245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; EGMR, AfP 1999, 251, 252). Der Eingriff in
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das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse
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des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl.
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Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom
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17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21 f. mwN; vom
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15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I;
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vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II;
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vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO).
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b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu
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berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ
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181, 328 Rn. 30; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, VersR 1987, 778, 779
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- BND-Interna; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434).
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Danach genießen besonders hohen Schutz die so genannten sensitiven Daten,
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die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das
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Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO; BVerfGE 65, 1, 41 ff.
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- Volkszählung; 78, 77, 84).
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Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktio-
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nen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom
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23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO, Rn. 31; vom 17. November 2009 - VI ZR
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226/08, aaO, Rn. 21; BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Bei der von der Klägerin in Anspruch genommenen Privatsphäre ist als Schutzgut des allgemeinen
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Persönlichkeitsrechts u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht stellt sich
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als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten bzw.
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Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1,
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41 ff. - Vokszählung; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 80, 367, 373). Auch dieses Recht
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ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information,
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auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der
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nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr
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ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne
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der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden.
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Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf
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informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden
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und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem
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Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff. - Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; Senatsurteile
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vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, aaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR
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373/02, aaO, 524; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO, Rn. 30).
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c) Im Streitfall sind die beanstandeten Äußerungen entgegen der Auffassung der Revision der Sozialsphäre der Klägerin und nicht ihrer Privatsphäre
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zuzuordnen.
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aa) Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche
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Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere
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das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerfG, NJW 2003,
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1109, 1110; Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25,
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35 - Der Aufmacher I; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03, BGHZ 161, 266,
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268; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 ff.; vom
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21. November
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2006
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- VI ZR
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259/05,
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VersR
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2007,
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17. November
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2009
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- VI ZR
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226/08,
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aaO,
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Rn. 21;
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511
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BGH,
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Rn. 12;
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vom
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Urteil
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vom
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10. November 1994 - I ZR 216/92, AfP 1995, 404, 407 - Dubioses Geschäftsgebaren). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als
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auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur
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Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als
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"privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich
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gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (vgl. BVerfGE 101, 361, 382 - Caroline von Monaco
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II; BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195; Senatsurteile vom
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26. Januar 1965 - VI ZR 204/63, JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green; vom
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19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 122 - Telefongespräch;
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vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385 - Der Aufmacher II;
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vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, aaO - BND-Interna; vom 9. Dezember 2003
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- VI ZR 373/02, aaO, 523 f.; Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des
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Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19 Rn. 5 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der
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Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 54 ff.). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im
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Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht
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zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 - Caroline von Monaco II;
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Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 524 und - VI ZR
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404/02, VersR 2004, 525, 526; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR
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2005, 84, 85; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rn. 21).
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bb) Nach diesen Grundsätzen unterfällt die beanstandete Berichterstattung, insbesondere ihre zentrale Aussage der Zugehörigkeit der Klägerin zum
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Kommunistischen Bund, der Sozialsphäre.
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(1) Dem Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder religiösen) Gruppierung kommt ebenso wie dem
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bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zu. Vielmehr beschränkt sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Daten eines Mitglieds auf die Mitgliederverwaltung (so CDUBundesparteigericht, NVwZ 1993, 1127, 1128) und nach verbreiteter Ansicht
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auf die übrigen Mitglieder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991
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- 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09,
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WM 2010, 2360 Rn. 4 ff. und vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010,
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2399; OLG München, Urteil vom 15. November 1990 - 19 U 3483/90,
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juris Rn. 6 ff.; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 21 ZE 98.2707, 21
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CE 98.2707, juris Rn. 13; OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677 f.; OLG Hamburg,
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NZG 2010, 317 f.; LG Berlin, K&R 2010, 140; Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 21
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Rn. 330 (Stand: März 2001); Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht,
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12. Aufl., Rn. 2757; Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der
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eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn. 336). Soweit ein Mitglied lediglich eine pas-
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sive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen hin nicht offen zur Mitgliedschaft bekennen will, ist dies zu respektieren (vgl. CDU-Bundesparteigericht,
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aaO; Klein in Maunz/Dürig, aaO); denn zu der in Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung, ob die Mitglieder als solche in die Öffentlichkeit treten wollen, ebenso wie das Mitglied
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seine Vereinszugehörigkeit verschweigen darf (vgl. Merten in Isensee/Kirchhof,
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aaO). Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulichreligiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zugeordnet worden,
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wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung
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nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BVerfG, NJW 1990,
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1980; NJW 1997, 2669, 2670).
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(2) Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe sich im öffentlichen Raum
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nicht für den Kommunistischen Bund eingesetzt und sei nach außen nicht für
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diesen in Erscheinung getreten; niemand habe damals seinen Beitritt zum
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Kommunistischen Bund öffentlich kundgetan. Im Streitfall ergibt sich aber die
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Zuordnung zur Sozialsphäre daraus, dass die Klägerin der AG Frauen, dem
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leitenden Gremium und der so genannten Frauenleitung des Kommunistischen
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Bundes angehörte. Die Funktionen eines leitenden Gremiums und der Frauenleitung sind in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre
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Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt. Es
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reicht mithin für die Zuordnung zur Sozialsphäre aus, dass die Klägerin aufgrund dieser Funktionen für die Frauenpolitik des Kommunistischen Bundes
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mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist. Die Bewertung ihrer Zugehörigkeit zum Kommunistischen Bund knüpft an die Funktionen an, welche die Klägerin in den
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1970er/1980er-Jahren ausübte, also in einer Zeit, in der sie mit ihrem Ehemann
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auch das in dem Bericht angesprochene Kinderhaus H.- straße gegründet hatte.
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d) Der Eingriff in die Sozialsphäre der Klägerin durch die beanstandete
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Berichterstattung ist nicht rechtswidrig, weil ihr Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwiegt. Dies ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin
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und dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden
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Recht der Beklagten auf Äußerungs- und Pressefreiheit. Danach muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE
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65, 1, 43 ff. - Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; Senatsurteile vom 13. November
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1990 - VI ZR 104/90, aaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 524;
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vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO). Wahre Aussagen müssen in der Regel
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hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Auch
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bei wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange
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überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Äußerungen
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im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft
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werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder
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Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR
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196/08, aaO; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO, Rn. 21; BVerfG,
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VersR 2010, 1194 Rn. 25).
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Aktueller Berichterstattungsanlass für den streitgegenständlichen Internetartikel waren Vorwürfe der H.er Sozialbehörde, vom Verein über den Verbleib von Findelkindern nicht ausreichend informiert zu werden. In diesem Zusammenhang wurde darüber berichtet, dass der Ehemann der Klägerin und sie
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früher dem Kommunistischen Bund angehörten, der Ehemann für dessen Kinderpolitik mitverantwortlich gewesen sei und die Klägerin der Frauenleitung angehört habe. Beide hätten 1976 in H.-A. das Kinderhaus H.-straße gegründet,
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dessen Leiterin die Klägerin geworden sei, eine Einrichtung, die von konservativen Kreisen als linker Kinderladen und Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden sei. Auch wenn diese Vorgänge längere Zeit zurückliegen, ist insoweit ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit im
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Gesamtkontext des Artikels gegeben. In diesem wird nämlich auch darüber berichtet, dass der Verein S. rund tausend Kinder, überwiegend in Villen in bester
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Lage, betreut und sich nach Erfindung des Projekts "Findelbaby" auch die High
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Society der E.-metropole für den einstigen Kommunisten M. erwärmt habe. In
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diesem Zusammenhang sind auch die frühere Zugehörigkeit der Klägerin zur
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Frauenleitung des Kommunistischen Bundes und die Leitung des 1976 gegründeten Kinderhauses sowie dessen Bewertung durch Teile der Bevölkerung von
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öffentlichem Interesse. Denn in dem Artikel wird die frühere Überzeugung der
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Klägerin gegenüber gestellt ihrem heutigen Wirken als pädagogische Leiterin in
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der Kinderbetreuung in von dem Verein S. erworbenen Villen in bester Lage.
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Gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss der Persönlichkeitsschutz der Klägerin zurücktreten. Diese hat keine schwerwiegenden
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Auswirkungen auf ihr Persönlichkeitsrecht oder ihr entstandene konkrete Nachteile beruflicher Art vorgetragen, die durch die Berichterstattung entstanden wären. Alleine der Umstand, dass sie wegen der Veröffentlichung möglicherweise
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im Hinblick auf ihre kommunistische Vergangenheit Anfeindungen Andersdenkender ausgesetzt sein und Nachteile beruflicher Art erleiden kann, ist nicht so
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schwerwiegend, dass er die Äußerungs- und Pressefreiheit der Beklagten in
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den Hintergrund drängen könnte, zumal aus dem Artikel hervorgeht, dass die
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Zugehörigkeit zum Kommunistischen Bund lange zurückliegt. Eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung sind wegen des Hinweises auf
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die Vergangenheit der Klägerin nicht zu besorgen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Galke
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Zoll
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Diederichsen
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Wellner
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Stöhr
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2009 - 27 O 967/09 KG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2010 - 10 U 10/10 -
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