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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZR 207/14
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vom
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18. Dezember 2014
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in Sachen
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch
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den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter
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Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
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vom 25. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
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Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
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der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie brauchen
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jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung
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ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 206 f.; BGH, Beschluss vom
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24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2
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ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit
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dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
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denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im
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vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die
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Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in
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vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision
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entnehmen können.
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Ein Zulassungsgrund ist insbesondere nicht deswegen gegeben, weil
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das Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständi-
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gen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. St. einen Fehler in der Aufklärung der Mutter des
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Klägers über die Alternative einer Schnittentbindung und einen für die vom Kläger geltend gemachten Schäden ursächlichen Behandlungsfehler verneint hat.
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Der vertretbaren Würdigung der Begutachtung durch das Berufungsgericht hat
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die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich die eigene, ihrer Auffassung günstige
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Würdigung entgegengesetzt, ohne einen die Zulassung der Revision begründenden Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Zulassung der Revision ist nicht schon
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deshalb gerechtfertigt, weil sich die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung
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- nach Auffassung des Klägers - nicht hinreichend mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auseinandergesetzt hat.
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Vertretbar hat das Berufungsgericht eine Aufklärung über die Möglichkeit
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und Risiken einer Schnittentbindung gegenüber der Mutter des Klägers für nicht
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erforderlich gehalten, weil es sich nach Abwägung der Risiken für die Mutter
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und der zu erwartenden Vorteile einer sectio dabei nicht um eine medizinisch
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vertretbare Alternative gehandelt hat. Eine Unterrichtung über eine alternative
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Behandlungsmöglichkeit ist nur erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle
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und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur
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Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten
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führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86, BGHZ 107, 17, 22; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94, VersR 1996, 233; vom 15. Februar 2000 - VI ZR
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48/99, BGHZ 144, 1, 10 und vom 17. Mai 2011 - VI ZR 69/10, VersR 2011,
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1146). Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz braucht der geburtsleitende Arzt
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in einer normalen Entbindungssituation, bei der die Möglichkeit einer Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur
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vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer
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Schnittentbindung nicht zur Sprache zu bringen. Der Kläger war nach den vorgeburtlichen Untersuchungsergebnissen nicht makrosom. Die am Tag der Ge-
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burt gegen 11.00 Uhr/12.00 Uhr erfolgte Ultraschallmessung erbrachte im
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Normbereich liegende Messwerte. Zwar lag das später festgestellte Geburtsgewicht mit 4.420 g über dem Normbereich, der in der 38. Schwangerschaftswoche 4000 g beträgt, doch sind solche Diskrepanzen im letzten Schwangerschaftsdrittel durchaus möglich und kann die Fehlmessung durch andere biologische Faktoren, so etwa durch eine dicke Bauchdecke, wie es hier bei der Mutter des Klägers möglicherweise gewesen ist, beeinflusst sein. Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat darauf hingewiesen, dass bei der Körpergröße der
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Mutter des Klägers von 172 cm eine Makrosomie des Kindes nicht von vornherein befürchtet werden musste. Das Risiko sei bei Gebärenden mit einer Größe
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unter 160 cm prägnant. Kinder von erstgebärenden, jungen Müttern, die - wie
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die Mutter des Klägers - rauchen, seien erfahrungsgemäß kleiner. Nach den
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medizinischen Leitlinien stehe bei einer adipösen Schwangeren sogar für den
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Fall einer vorliegenden Makrosomie die vaginale Entbindung im Vordergrund.
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Im Streitfall war das erhöhte Operationsrisiko infolge der Adipositas per magna
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bei der Mutter des Klägers für eine Schnittentbindung signifikant. Unter diesen
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Umständen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass unter Berücksichtigung der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch vertretbare Alternative der Entbindung durch eine sectio
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von den Ärzten der Beklagten zu 1 vertretbar abgelehnt worden ist, nicht zu
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beanstanden.
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Unbegründet ist auch die Rüge des Klägers, dass der Senat die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde, wonach das Vordergericht unter Verstoß gegen das Willkürverbot und Verletzung des Anspruchs des Klägers auf
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rechtliches Gehör zu der Annahme eines nicht vorwerfbaren Diagnosefehlers
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gelangt sei, übergangen habe. Der Vortrag bleibt für die Haftung der Beklagten
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nicht erheblich, weil alleine das Eintreten einer Schulterdystokie nicht einen
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(groben) Behandlungsfehler indiziert und im Übrigen ein für die geltend gemachten Schäden ursächliches ärztliches Fehlverhalten nicht erwiesen ist.
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Galke
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Diederichsen
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von Pentz
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Pauge
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Offenloch
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Vorinstanzen:
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LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 17.05.2013 - 4 O 450/08 OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.04.2014 - 1 U 77/13 -
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