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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VI ZR 187/13
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Verkündet am:
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20. Mai 2014
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Holmes
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 318; BGB § 823 Abs. 1 Aa, C
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a) Zur Bindungswirkung eines Grund- und Teilurteils.
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b) Zur Bejahung eines abgrenzbaren Teils des Gesundheitsschadens bei Mitverursachung der Gesundheitsverletzung.
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BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13 - OLG München in Augsburg
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LG Kempten (Allgäu)
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- 2 -
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 8. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
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Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts München vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 3 und 4.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Geburt im Krankenhaus I. Die Mutter des Klägers wurde während der Schwangerschaft vom Beklagten zu 1, der Belegarzt in dem Krankenhaus war, frauenärztlich und geburtshilflich bis zur Entbindung betreut. Der Beklagte zu 3 ist der Träger des Krankenhauses. Die Beklagte zu 2 begleitete als
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freie Hebamme die Geburt. Die Beklagte zu 4 versorgte den Kläger als Krankenschwester nach der Geburt in der Kinderstation des Krankenhauses.
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Bei der Mutter des Klägers setzten am 13. Oktober 1984 gegen 20 Uhr
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Geburtswehen ein. Sie wurde danach in das Krankenhaus I. aufgenommen.
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Der Kläger kam am 14. Oktober 1984 um 10.16 Uhr zur Welt. Zwei Stunden
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später brachte ihn die Beklagte zu 2 auf die Kinderstation und übergab ihn der
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Beklagten zu 4. Am 16. Oktober 1984 veranlasste ein zu Rate gezogener Kinderarzt die Verlegung des Klägers in die Kinderklinik des Krankenhauses K.
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Dort lautete die Gesamtdiagnose auf ein Postasphyxie-Syndrom mit Subarachnoidalblutung und ZNS-Anfällen. Bei der Entwicklung des Klägers wurden in
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den folgenden Jahren schwerste körperliche und geistige Behinderungen sichtbar.
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3
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich weiterer materieller und
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immaterieller Schäden in Anspruch. Zunächst hat das Landgericht durch Urteil
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vom 20. November 1995 den Anspruch des Klägers "auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus der Geburt am 14.10.1984" gegen die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 18. März 2004 die Berufungen
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der Beklagten gegen das "als Grundurteil bezeichnete Grund- und Teilendurteil"
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des Landgerichts "mit folgender Klarstellung" zurückgewiesen:
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"1. Die Klageanträge Ziffern 1 bis 3 sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen
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Schäden zu ersetzen, die dem Kläger anlässlich und aufgrund der
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Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt am 14.10.1984
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bis zum 16.10.1984 entstanden sind und noch entstehen werden,
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soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden."
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Der erkennende Senat hat die Beschwerden der Beklagten gegen die
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Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zurückgewiesen.
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Im nachfolgenden Betragsverfahren hat das Landgericht den Anträgen
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des Klägers weitgehend stattgegeben. Es hat die Beklagten verurteilt, über die
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bereits bezahlten Beträge von insgesamt 220.000 € hinaus ein weiteres
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Schmerzensgeld von 100.000 €, materiellen Schadensersatz von 666.156,34 €,
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eine Mehrbedarfsrente von monatlich 2.193,19 € und eine Erwerbsschadensrente von monatlich 1.032,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufungen der
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Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert
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und die Beklagten als Gesamtschuldner nur verurteilt, an den Kläger über den
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bereits bezahlten Betrag hinaus weitere 52.603,13 € sowie eine Rente von vierteljährlich 2.127,54 € nebst Zinsen zu zahlen. In Bezug auf die Beklagten zu 3
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und 4 hat es festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von
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220.000 € erledigt ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht - beschränkt auf die Frage der Abgrenzung der Schadensanteile zugelassenen Revision verlangt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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A.
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Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Zwar hat das Berufungsgericht die Revision sowohl im Tenor als auch in
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den Gründen des angefochtenen Urteils nur beschränkt hinsichtlich der Frage
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der Abgrenzbarkeit der Schadensanteile zugelassen. Damit hat es die Zulassung aber in unzulässiger Weise auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt
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(vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, VersR 2004, 1267, 1268;
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vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05, VersR 2006, 944 Rn. 9, jeweils mwN; BGH,
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Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9). Die Zulassung
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kann auch nicht in eine Beschränkung der Revision auf den Anspruchsgrund
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als einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstandes umgedeutet
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werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, aaO). Denn
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das angefochtene Urteil ist im Betragsverfahren ergangen; ihm ist bereits ein
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Grundurteil gemäß § 304 ZPO vorausgegangen. Die Frage der Abgrenzbarkeit
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der Schadensanteile kann im Betragsverfahren nicht von der Schadenshöhe
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getrennt werden.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Einwand des Mitverschuldens, auf die sich die Revisionserwiderungen der Beklagten zu 2 bis 4 berufen. Danach kann die Revisionszulassung zwar wirksam auf den Mitverschuldenseinwand beschränkt werden.
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Voraussetzung dafür ist aber, dass das Berufungsgericht befugt gewesen wäre,
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zunächst ein Grundurteil zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem
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Betragsverfahren vorzubehalten (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 1997 - V ZR
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28/96, BGHZ 135, 235, 237; vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO Rn. 11,
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jeweils mwN). Innerhalb des Betragsverfahrens ist eine entsprechende Beschränkung der Revisionszulassung nicht zulässig.
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Da die Revision mithin unbeschränkt zugelassen ist, ist die von dem Kläger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos (vgl.
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BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO Rn. 12 mwN).
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B.
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Die Revision ist nicht begründet.
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, entgegen der Auffassung des
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Landgerichts führe die Bindungswirkung des Berufungsurteils vom 18. März
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2004 zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nur für einen Teil der geltend gemachten Schäden. In diesem Urteil sei mit Bindungswirkung für alle
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denkbaren Ansprüche des Klägers festgestellt, dass die Beklagten nur für diejenigen Gesundheitsschäden schadensersatzpflichtig seien, die nach der Geburt des Klägers am 14. Oktober 1984 bis zum 16. Oktober 1984 entstanden
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seien, und die im Urteil als "fortschreitender Schaden" bzw. als "postpartal verschlimmerter Verletzungserfolg" bezeichnet seien. Das Gericht habe die Möglichkeit einer hypoxischen Schädigung des Klägers vor der Geburt und damit im
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Zusammenhang stehende Versäumnisse der Beklagten zu 1 und 2 sowie Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dem Kristellern ausgeschlossen. Es
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habe nur Behandlungs- bzw. Organisationsfehler im Zeitraum nach der Geburt
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bezüglich aller vier Beklagten bejaht, durch die eine Stabilisierung des intra partum verursachten Gesundheitsschadens versäumt worden sei.
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Nach den bindenden Feststellungen des Urteils vom 18. März 2004 sei
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bei dem Kläger in den Minuten vor der Geburt ohne eine Pflichtwidrigkeit der
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Beklagten eine Hirnblutung und damit ein Gesundheitsschaden eingetreten, der
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sich bis zur Verlegung am 16. Oktober 1984 in die Kinderklinik des Krankenhauses K. weiter habe ausbreiten können. Es habe sich um einen einheitlichen,
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kontinuierlichen biologischen Vorgang gehandelt, der sich auf eine immer größer werdende Zahl von Gehirnzellen oder Gehirnarealen ausgedehnt habe. Der
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entstandene Gesundheitsschaden bestehe somit aus einem schicksalhaft eingetretenen Anteil und einem weiteren, von den Beklagten gemeinsam zu verantwortenden Anteil.
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Aufgrund der Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. Ro. und Prof.
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Dr. B. hätten die Beklagten nachgewiesen, dass der größte Teil des Schadens
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nicht in dem Zeitraum entstanden sei, für den diese schadensersatzpflichtig
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seien. Zwar sei eine exakte Festlegung auf eine bestimmte Prozentzahl nicht
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möglich, wohl aber die Festlegung auf einen maximalen Anteil der Schädigung
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durch die Beklagten. Diese hätten jedenfalls den Nachweis erbracht, dass der
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Gesundheitsschaden zu mindestens 80 % bereits vorhanden gewesen sei, bevor sich die haftungsbegründenden Fehler der Beklagten ausgewirkt hätten. Die
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geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien somit, soweit sie nicht gänzlich ausschieden, nur mit einer Quote von 20 % begründet.
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Unter Berücksichtigung aller Umstände und des eingeschränkten Haftungsanteils der Beklagten sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 70.000 €
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angemessen, weil der Kläger auch ohne den Haftungsanteil der Beklagten an
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schwersten Behinderungen gelitten hätte. Der Schadensberechnung hinsichtlich des personellen und sachlichen Mehraufwands sei die Quote von 20 % zugrunde zu legen. Hinsichtlich des Erwerbsausfallschadens und der Kosten der
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Pflichtpflegeeinsätze stehe dem Kläger allerdings kein Schadensersatzanspruch zu, weil er auch ohne die Vertiefung des Schadens ein Pflegefall geworden und nicht für den Arbeitsprozess in Betracht gekommen wäre.
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II.
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Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht hat den Umfang der Bindungswirkung des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2004 zutreffend erfasst.
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a) Die Bindungswirkung dieses Urteils (künftig: Grund- und Teilurteil)
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ergibt sich aus § 318 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64,
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VersR 1965, 1173, 1174; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - VII ZR 142/09, NJW
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2011, 3242 Rn. 16 mwN). Ihr Umfang richtet sich danach, worüber das Gericht
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wirklich entschieden hat. Dies ist durch Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2012
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- VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 9; BGH, Urteile vom 13. Oktober 2000
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- V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79; vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002,
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3478, 3479; vom 14. Juli 2011 - VII ZR 142/09, aaO Rn. 17, jeweils mwN; Beschluss vom 21. Februar 1994 - II ZB 13/93, NJW 1994, 1222 f.). Eine Bindung
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an Tatbestand und Entscheidungsgründe tritt insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (BGH, Urteil
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vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, aaO; Musielak/Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 304
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Rn. 11; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 304 Rn. 69). Das Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) hat für das Betragsverfahren Bindungswirkung, soweit es den Klageanspruch bejaht hat und dessen Höhe durch
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den anerkannten Klagegrund gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 87/08, FamRZ 2009, 2075 Rn. 19; Hk-ZPO/Saenger,
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5. Aufl., § 304 Rn. 15). Es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände bereits - für die Parteien bindend abschließend im Grundverfahren geklärt sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 320; vom 20. Dezember 2005 - XI ZR
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66/05, NJW-RR 2007, 138 Rn. 17; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, VersR
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2010, 1320 Rn. 9 mwN).
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b) Die Auslegung des dem angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts
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zugrundeliegenden Grund- und Teilurteils (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO), welches im Tenor keinen ausdrücklichen Vorbehalt enthält, ist vom Revisionsgericht selbständig vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1968
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- III ZR
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28/68,
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WM
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1968,
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1380,
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1382;
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vom
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14.
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April
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1987
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- IX ZR 149/86, NJW-RR 1987, 1196, 1197; vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99,
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NJW-RR 2002, 136). Sie führt zu dem Ergebnis, dass dem Urteil nicht eine Bindungswirkung dahingehend zu entnehmen ist, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die Gesundheitsverletzung des Klägers in vollem Umfang haften.
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In dem Urteil ist mit Bindungswirkung nur festgestellt, dass die Beklagten als
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Gesamtschuldner für die Gesundheitsschäden haften, welche auf postpartalen
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Pflichtversäumnissen der Beklagten beruhen, die für die Gesundheitsverletzung
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des Klägers mitursächlich geworden sind.
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aa) Entgegen der Auffassung der Revision steht einer solchen Auslegung der einleitende Satz im Tenor des Grund- und Teilurteils nicht entgegen.
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Danach hat das Oberlandesgericht die Berufungen der Beklagten gegen das
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Urteil des Landgerichts vom 20. November 1995, das den Anspruch des Klägers "auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus der Geburt
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am 14.10.1984" gegen die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner dem
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Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, "mit folgender Klarstellung" zurückgewiesen. Nachfolgend hat es den Tenor des landgerichtlichen Urteils neu gefasst. Dies war erforderlich, weil das Landgericht auch den Feststellungsantrag
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dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, obgleich dies bei einem unbezifferten Feststellungsantrag nicht zulässig ist, und es sich in Wirklichkeit um ein
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Grund- und Teilurteil handelte (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR
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45/98, NJW 2000, 1572; vom 4. Oktober 2000 - VII ZR 109/99, NJW 2001, 155
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mwN). Mehr ergibt sich aus dem einleitenden Satz nicht.
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bb) In Nr. I. 1 des Tenors des Grund- und Teilurteils hat das Oberlandesgericht die damaligen Zahlungsanträge des Klägers - wie zuvor das Landgericht - zwar ohne Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und
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damit zugleich die Kausalität der Versäumnisse der Beklagten für die Gesund-
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heitsverletzung des Klägers festgestellt, weil die haftungsbegründende Kausalität zum Anspruchsgrund gehört. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig,
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dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für die Gesundheitsverletzung in vollem Umfang angenommen hat. Nach allgemeinem Schadensrecht
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steht nämlich eine Mitursächlichkeit, und sei es auch nur im Sinne eines Auslösers neben erheblichen anderen Umständen, der Alleinursächlichkeit grundsätzlich haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 27.
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Juni 2000 - VI ZR 201/99, VersR 2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001
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- VI ZR 77/00, VersR 2002, 200, 201; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR
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2005, 942; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946; vom
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16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 Rn. 12; Senatsbeschluss vom
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13. November 2007 - VI ZR 155/07, juris). Mithin lässt sich aus Nr. I. 1 des Tenors keine Bindungswirkung hinsichtlich des gesamten Gesundheitsschadens
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ableiten.
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cc) Aus Nr. I. 2 des Tenors, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner
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Auslegung des Grund- und Teilurteils maßgeblich gestützt hat, ergibt sich vielmehr, dass diesem nur eine eingeschränkte Bindungswirkung zukommt. Das
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Oberlandesgericht hat nämlich festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner "verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen
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Schäden zu ersetzen, die dem Kläger anlässlich und aufgrund der Behandlung
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durch die Beklagten nach seiner Geburt am 14.10.1984 bis zum 16.10.1984
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entstanden sind und noch entstehen werden". Es ist damit bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 hinter dem Feststellungsantrag des Klägers zurückgeblieben, der hinsichtlich dieser Beklagten beantragt hatte festzustellen, dass sie
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verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu ersetzen, "die dem Kläger anlässlich
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und aufgrund der Behandlung …. vor, während und nach seiner Geburt" entstanden sind und noch entstehen werden. Der Feststellungsantrag hinsichtlich
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der Beklagten zu 3 und 4 hatte sich ohnehin nur auf die Behandlung "im Zeit-
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raum vom 14. bis zum 16.10.1984 nach seiner Geburt am 14.10.1984" bezogen.
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Auch die Aufnahme der Wörter "anlässlich und" spricht nicht dafür, dass
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der Feststellungsausspruch nicht nur die nach der Geburt entstandenen Gesundheitsschäden erfassen sollte. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen,
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dass der Kläger hinsichtlich aller Beklagten schon in seinem Feststellungsantrag die Wörter "anlässlich und aufgrund der [bzw. seiner] Behandlung" aufgenommen hat, also auch in den Antrag hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4, der
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sich nur auf den Zeitraum nach der Geburt bezog. Im Grund- und Teilurteil ist
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mithin nur die vom Kläger vorgegebene Fassung übernommen worden. Im Hinblick darauf ist von maßgeblicher Bedeutung, dass das Oberlandesgericht dem
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Feststellungsantrag abweichend vom Antrag des Klägers bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 nur hinsichtlich der Behandlung nach seiner Geburt entsprochen
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hat. Dies entspricht den Entscheidungsgründen des Grund- und Teilurteils, in
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denen das Oberlandesgericht die Haftung der Beklagten nur auf Versäumnisse
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gestützt hat, die sich erst nach der Geburt ereignet oder - im Fall des Beklagten
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zu 3 - ausgewirkt haben und die die Gesundheitsverletzung nicht allein verursacht, sondern nur vertieft haben. Eine Beschränkung des Haftungsgrunds auf
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den "Vertiefungsschaden" kommt auch darin zum Ausdruck, dass in den Entscheidungsgründen des Grund- und Teilurteils wiederholt von den Beklagten
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als Urhebern des "gesamten nachgeburtlich vertieften Schadens" oder des
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"postpartal verschlimmerten Verletzungserfolgs" die Rede ist. Auch dies zeigt,
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dass als Haftungsgrund nur Versäumnisse der Beklagten in der Zeit nach der
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Geburt angenommen wurden, die für die Gesundheitsverletzung des Klägers
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mitursächlich geworden sind. Dadurch wird der festgestellte Anspruch gekennzeichnet und mithin dessen Inhalt bestimmt. Infolgedessen ist auch nur insoweit
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eine Bindungswirkung eingetreten.
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Hinsichtlich des Umfangs einer sich aus der Mitverursachung der Gesundheitsverletzung ergebenden Haftung liegt eine Bindungswirkung nicht vor.
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Denn bei vernünftigem Verständnis des Grundurteils ist ihm mit Rücksicht auf
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den bisherigen Prozessverlauf zu entnehmen, dass der Prüfung im Betragsverfahren vorbehalten bleiben sollte, in welchem Umfang die Beklagten wegen
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ihrer Versäumnisse haften (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - VIII ZR
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314/88, BGHZ 110, 196, 204). Im Grund- und Teilurteil finden sich dazu keine
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Ausführungen. Das Oberlandesgericht hat vielmehr zum Feststellungsanspruch
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eine Teilabweisung nicht als veranlasst gesehen, weil für Fehler im nachgeburtlichen Zeitabschnitt eine Mitverursachung ausreiche und über die Höhe des
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materiellen und immateriellen Schadens "nicht zu befinden" war.
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2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Umfang der Haftung halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht
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hat die Haftung der Beklagten rechtsfehlerfrei auf einen Haftungsanteil von
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20 % begrenzt.
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a) Auch wenn eine Mitursächlichkeit der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich grundsätzlich in vollem Umfang gleichsteht (vgl. oben unter II 1 b bb),
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ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, wenn feststeht, dass der Behandlungsfehler nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat, also eine sogenannte abgrenzbare Teilkausalität vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober
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1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 363; vom 8. Februar 2000 - VI ZR
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325/98, VersR 2000, 1107, 1108; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR
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2005, 942; Senatsbeschluss vom 13. November 2007 - VI ZR 155/07, juris).
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Erforderlich ist, dass sich der Schadensbeitrag des Behandlungsfehlers einwandfrei von dem anderen Schadensbeitrag - etwa einer Vorschädigung des
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Patienten - abgrenzen und damit der Haftungsanteil des Arztes bestimmen lässt
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(G. Müller, VersR 2006, 1289, 1296). Andernfalls verbleibt es bei der Ein-
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standspflicht für den gesamten Schaden, auch wenn dieser durch andere,
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schicksalhafte Umstände wesentlich mitverursacht worden ist (vgl. OLG
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Schleswig, OLGR Schleswig 2005, 273, 275; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht,
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7. Aufl., B Rn. 217).
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b) Einen solchen abgrenzbaren Teil des Schadens hat das Berufungsgericht im Streitfall nach dem dafür erforderlichen Beweismaß des § 286 ZPO (vgl.
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G. Müller, aaO) festgestellt.
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Nach Überzeugung des Berufungsgerichts haben die Beklagten den
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Nachweis erbracht, dass der größte Teil des Gesundheitsschadens nicht in
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dem Zeitraum entstanden ist, für den sie nach dem Urteil vom 18. März 2004
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schadensersatzpflichtig sind, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden
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war. Nach den bindenden Feststellungen des Grund- und Teilurteils ist beim
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Kläger in den Minuten vor der Geburt ohne eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten
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eine Hirnblutung und damit eine Gesundheitsverletzung eingetreten, die sich bis
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zur Verlegung am 16. Oktober 1984 in die Kinderklinik des Krankenhauses K.
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weiter ausgebreitet hat. Der - durch das nicht pflichtwidrige Kristellern - verursachte traumatische Schaden ist bereits intra partum irreparabel eingetreten, so
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dass es auch bei seiner frühzeitigen Feststellung bei der nachgeburtlichen Betreuung und Behandlung nur noch um die postpartale Stabilisierung des Zustands des Klägers ging. Den durch das Ereignis in den Minuten vor der Geburt
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verursachten schicksalhaft eingetretenen Schadensanteil hat das Berufungsgericht aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Ro. und Prof.
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Dr. B. mit mindestens 80 % angenommen und demgemäß den Haftungsanteil
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der Beklagten auf maximal 20 % beschränkt.
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Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen
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Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisions-
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rechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff
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und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht
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gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom
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20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13; vom 10. Juli 2012
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- VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 28; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10,
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VersR 2013, 321 Rn. 16, jeweils mwN).
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c) Nach diesen Grundsätzen ist die Feststellung eines bereits vor den
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nachgeburtlichen Pflichtversäumnissen der Beklagten eingetretenen abgrenzbaren Teils des Gesundheitsschadens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Keinen Erfolg hat die Revision zunächst, soweit ihr Vortrag auf etwaige
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Behandlungsfehler während der Geburt abstellt, weil dem Berufungsgericht
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aufgrund der Bindungswirkung des Grund- und Teilurteils neue Feststellungen
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zu Behandlungsfehlern der Beklagten verwehrt sind.
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Auch soweit die Revision auf Vorbehalte der medizinischen Sachverständigen gegen die Festlegung prozentualer Schädigungsanteile verweist,
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steht das der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die
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Würdigung des Berufungsgerichts hat in der auf den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Ro. und Prof. Dr. B. beruhenden Feststellung, dass der
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Schädigungsprozess zum Zeitpunkt der Abnabelung im Wesentlichen abgeschlossen war, eine hinreichende Grundlage. Das Berufungsgericht hat unter
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Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen zu Lasten der Beklagten
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für diese eine Verursachungsquote von maximal 20 % angenommen. Es hat
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dabei berücksichtigt, dass der Sachverständige Prof. Dr. B. erklärt hat, die von
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ihm genannten Zahlen, wonach der Schädigungsprozess zum Zeitpunkt der
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Abnabelung bereits zu 80 bis 90 % abgeschlossen gewesen sei, seien medizi-
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nisch nicht fundiert. Das Berufungsgericht konnte sich auf weitere vom Sachverständigen genannte konkrete Anhaltspunkte zur "medizinischen Unterscheidung der Schadensanteile" stützen. Dieser hat ausgeführt, der Kläger wäre
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auch bei Annahme einer unverzüglichen Verlegung nach der Geburt in die Kinderklinik auf jeden Fall ein Pflegefall gewesen und für den Arbeitsprozess nicht
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in Frage gekommen. Der Kläger wäre nicht in der Lage gewesen, ein selbständiges Leben zu führen, vielleicht wären die Lähmungserscheinungen geringfügiger ausgeprägt gewesen und auch die Fähigkeit zur Artikulation. Die mentale
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Behinderung hätte in jedem Fall auch bestanden. Wenn das Berufungsgericht
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unter diesen Umständen in tatrichterlicher Würdigung zur Überzeugung gelangt
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ist, der Schädigungsprozess sei zum Zeitpunkt der Abnabelung bereits zu 80 %
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abgeschlossen gewesen, ist dies nicht zu beanstanden und reicht für die Annahme eines abgrenzbaren Teils des Gesundheitsschadens aus.
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Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe einen Widerspruch in den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. B. außer Betracht gelassen. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, während Kinder mit Krampfanfällen im Rahmen einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie sich in etwa 50 % der Fälle normal entwickelten, liege der Wert bei Neugeborenen mit
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Krampfanfällen im Rahmen einer primären Subarachnoidalblutung bei mindestens 90 %. Diese statistischen Prozentsätze stehen jedoch nicht in Widerspruch
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zu der Annahme des Sachverständigen, dass unter den konkreten Umständen
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des Streitfalls, in dem der Eintritt schwerster körperlicher und geistiger Behinderungen feststeht, der Schädigungsprozess zum Zeitpunkt der Abnabelung bereits zu 80 bis 90 % abgeschlossen gewesen sei.
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Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1
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ZPO abgesehen.
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3. Konkrete Einwände gegen die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes im Übrigen hat die Revision nicht vorgebracht.
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Galke
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Wellner
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Stöhr
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Pauge
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von Pentz
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Vorinstanzen:
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LG Kempten, Entscheidung vom 20.01.2011 - 3 O 2613/92 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.03.2013 - 24 U 671/11 -
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