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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZB 69/11
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vom
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2. Oktober 2012
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch
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den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. November
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2011 aufgehoben.
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Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Juli
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2010 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des
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Landgerichts Berlin vom 9. März 2010 von der Antragsgegnerin an
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den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 730,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
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dem 15. März 2010 festgesetzt werden.
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Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
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Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsteller zu tragen.
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Beschwerdewert: 313,56 €
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. März
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2010 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung
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folgender Behauptung in Anspruch: "Heute soll Pullach nicht einmal in der Lage
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sein, sich in moderne Computer zu hacken. Entsprechende Aufträge würden
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deshalb an externe Spezialisten wie den C…. vergeben". Das Landgericht gab
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dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens
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auf. In einem gesonderten Verfahren erwirkte der Antragsteller eine gleichlautende Unterlassungsverfügung gegen eine mit der Antragsgegnerin konzernrechtlich verbundene Verlagsgesellschaft wegen einer weitgehend identischen
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Berichterstattung. Vorprozessual hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beide Antragsgegnerinnen mit einheitlichem Schreiben vom 5. März
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2010 abgemahnt.
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In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Antragsteller eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100
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nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe
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von insgesamt 1.043,66 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin
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beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der
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Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und
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die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91
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Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller müsse sich so behandeln lassen, als habe
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er die Antragsgegnerinnen in einem Verfahren in Anspruch genommen. In diesem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 1.419,19 € entstanden, so
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dass zugunsten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nur ein Betrag in
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Höhe von 709,60 € zuzüglich der Gerichtsvollzieherkosten festgesetzt werden
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könne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.
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II.
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Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im
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Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb
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auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher
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Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im
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Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei
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gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es
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nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um
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die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.
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III.
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Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
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statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des
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durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs
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auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für
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das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem
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eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005
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- V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007,
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999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).
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2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der
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Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene
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Einwand, der Antragsteller habe durch das Erwirken von gleichlautenden und
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auf weitgehend identische Veröffentlichungen gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im
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Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand greift auch
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durch.
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a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch
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die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann,
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dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
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im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom
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8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer An-
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fechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381,
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1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1
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ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung
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sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine
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Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden
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Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse
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vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April
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2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris
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Rn. 6.; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN;
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BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47;
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Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22 (Stand: April 2012), jeweils
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mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben.
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b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
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des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten
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Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ
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172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.;
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Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG,
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NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kosten-
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recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei
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anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom
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Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese
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Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August
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2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06,
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aaO Rn. 12 ff.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart,
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OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl.,
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§ 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April
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2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140;
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von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).
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bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden
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sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne
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sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss
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vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf,
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JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG-Report 2002, 172, 173;
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2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLGReport 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf
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Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit
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weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend iden-
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tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen
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gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428;
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OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002,
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172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO;
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Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).
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c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlangen des Antragstellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung
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entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
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Der Antragsteller hat die Antragsgegnerinnen aufgrund eines einheitlichen Anlasses mit gleichlautenden, im Abstand von zwei Tagen verfassten Antragsbegründungen beim Landgericht Berlin auf Unterlassung derselben Behauptung in
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Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Antragsgegnerinnen die weitere
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Verbreitung der angegriffenen Behauptung in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen untersagt. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten des
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Antragstellers beide Antragsgegnerinnen mit einheitlichem Schreiben vom
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5. März 2010 abgemahnt und dadurch zu erkennen gegeben, dass einer einheitlichen Bearbeitung der gegen die verschiedenen Antragsgegnerinnen gerichteten Unterlassungsansprüche nichts im Wege stand. Sachliche Gründe für
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eine getrennte Geltendmachung der gleichartigen Unterlassungsansprüche sind
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weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung
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und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen zwei Antragsgegnerinnen verfolgt, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474 Rn. 21).
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Der Antragsteller muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren gegen die beiden Antragsgegnerinnen
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als Streitgenossen geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB
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156/06, juris Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt); KG, KGReport 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG-Report 2001, 105;
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MünchKommZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO,
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§ 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Er kann die Kosten der Rechtsverfolgung
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nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten des Parallelverfahrens, d.h. ihm steht ein Anspruch auf Ersatz
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der Hälfte der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu
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(vgl. KG, KG-Report 2002, 172, 174).
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Hätte der Antragsteller seine Unterlassungsansprüche gegen beide Antragsgegnerinnen in einem einzigen Verfahren verfolgt, wären Gesamtkosten in
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Höhe von 1.419,19 € entstanden. Die Gebühren der Prozessbevollmächtigten
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des Antragstellers wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgegenstandswert von 40.000 € zu berechnen gewesen, der sich aus einer Addition
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der auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in
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Höhe von jeweils 20.000 € ergibt. Entstanden wären mithin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV von
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1.172,60 € sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr.
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7002 VV in Höhe von 20 €, also insgesamt 1.192,60 € netto = 1.419,19 € brutto.
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Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV wäre dagegen nicht angefallen, da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der einzelnen
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Antragsgegnerinnen nicht derselbe war (Nr. 1008 Abs. 1 VV; vgl. auch BVerfG
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NJW 1997, 3430, 3431; KG, KG-Report 2002, 172, 174; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 1008 Rn. 3). Auf jede der beiden Antragsgegnerinnen wäre
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damit ein Kostenanteil von 709,60 € zuzüglich der jeweiligen Gerichtsvollzieherkosten - vorliegend 20,50 € - entfallen, so dass der Antragsteller von der
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Antragsgegnerin nur die Erstattung von 730,10 € verlangen kann.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Galke
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Wellner
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Pauge
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Diederichsen
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von Pentz
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Vorinstanzen:
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