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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZB 11/15
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vom
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10. November 2015
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in Sachen
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 487 Nr. 2
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Das geforderte minimale Maß an Substantiierung hinsichtlich der gemäß § 487 Nr.
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2 ZPO zu bezeichnenden Beweistatsachen ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn
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der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung
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zu setzen.
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BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - VI ZB 11/15 - OLG Stuttgart
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LG Heilbronn
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 durch
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den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz,
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den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2015 wird auf
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Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
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Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
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200.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Antragstellerin begehrt im selbständigen Beweisverfahren die Begutachtung von elf im Zeitraum vom 15. September 2009 bis 7. März 2013 durchgeführten Operationen ihres rechten Knies. Zu jeder dieser elf Operationen
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stellt sie die folgenden Fragen:
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1.
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a) War die Operation indiziert? Wenn ja, welche Indikation lag der Operation zugrunde? Ist das ordnungsgemäß dokumentiert?
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b) Gab es andere Möglichkeiten der Therapie, konnte die Operation vermieden werden? Ist das ordnungsgemäß dokumentiert?
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c) Über welche Behandlungsmöglichkeiten ist aufzuklären? Ist über diese
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Behandlungsmöglichkeit aufgeklärt worden; wenn ja, wie? Ist das ordnungsgemäß dokumentiert?
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d) Über welche Risiken ist aufzuklären? Ist über diese Risiken aufgeklärt
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worden; wenn ja, wie? Ist das ordnungsgemäß dokumentiert?
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e) Welche Diagnostik ist erforderlich, um die Indikation/Diagnose abzuklären? Welche Diagnostik ist durchgeführt/unterlassen worden? Sind Röntgenaufnahmen erforderlich; sind diese ausreichend? Ist die durchgeführte
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Diagnostik ausreichend, insbesondere hinsichtlich der gewählten Technik
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und der Qualität der Aufnahmen? Ist das ordnungsgemäß dokumentiert?
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f) Welche Diagnostik ist erforderlich, um die Operation vorzubereiten/
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durchführen zu können? Welche Diagnostik ist durchgeführt/unterlassen
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worden? Sind Röntgenaufnahmen erforderlich; sind diese ausreichend? Ist
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die durchgeführte Diagnostik ausreichend, insbesondere hinsichtlich der gewählten Technik und der Qualität der Aufnahmen? Ist das ordnungsgemäß
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dokumentiert?
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g) War abzusehen, dass sich durch die Operation die Schmerzen nicht
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verbessern oder gar verschlimmern? Hätten der Patientin die Schmerzhaftigkeit der Operation und ihre Folgen verdeutlich werden müssen?
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h)
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Ist die Operation fachgerecht durchgeführt und dokumentiert worden?
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i) Hätte die Operation verschoben werden sollen, insbesondere wegen erhöhter Entzündungsparameter unklarer Ursache?
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j) War die Nachsorge der Operation fachgerecht und ordnungsgemäß dokumentiert? War die Wundheilung gesichert? Mussten Rehabilitationsmaßnahmen veranlasst werden; sind diese rechtzeitig veranlasst worden?
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k) War der mit der Operation verbundene Krankenhausaufenthalt notwendig oder zu lange? War die Entlassung aus dem Krankenhaus verfrüht?
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2.
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Waren die Entzündungsparameter erhöht, wenn ja, wie oft bzw. wann und
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wie lässt sich die Erhöhung der Entzündungsparameter im Einzelnen erklären?
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a)
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Gibt es dafür Beweise? Wenn ja, welche?
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b) Hätte der Ursache nachgegangen werden müssen? Wie wäre das möglich gewesen?
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c) Welche Befunde hätten weiter erhoben werden müssen? Hätte insbesondere eine bakteriologische Untersuchung erfolgen müssen?
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d) Welche Aufklärung und Dokumentation wäre erforderlich gewesen? Hätte die Patientin auf die unklare Ursache und die damit einhergehenden Risiken für die Operation und/oder Wundheilung hingewiesen werden müssen?
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e) War eine (symptomatische) Therapie angezeigt? Ist eine solche fachgerecht durchgeführt worden - war insbesondere die perioperative AntibiotikaProphylaxe angezeigt und regelgerecht? Welche Aufklärung hinsichtlich Alternativen und Risiken hätte erfolgen müssen - ist diese erfolgt und dokumentiert?
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3.
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Zur radiologischen Beurteilung:
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a) Ist die Diagnose "symptomatische Varusgonarthrose am rechten Kniegelenk" aus radiologischer Sicht richtig gestellt worden?
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b) Rechtfertigen die erhobenen radiologischen Befunde die Diagnose einer
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"symptomatischen Varusgonarthrose am rechten Kniegelenk"?
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c) Wäre eine weitere radiologische Diagnostik zur Abklärung der Diagnose
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"symptomatische Varusgonarthrose am rechten Kniegelenk" erforderlich gewesen?
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d) Wäre eine weitere radiologische Diagnostik zur Vorbereitung der vorstehenden Operationen erforderlich gewesen?
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e) Wäre eine weitere radiologische Diagnostik zur Nachbereitung der vorstehenden Operationen erforderlich gewesen?
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f)
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4.
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Erklären die radiologischen Befunde die Schmerzen der Patientin?
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Zur Allergie der Patientin:
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a) Sind Allergien gegen Prothesen üblich? Wenn nein: Hätte frühzeitiger
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eine Allergie auf die Prothese in Betracht gezogen werden müssen?
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b) Ist vorab auf Allergien zu testen? Wenn ja, ist ein solcher Test fachgerecht durchgeführt und dokumentiert worden?
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c) Erklären sich die Fragen zu Nr. 2 (Entzündungsparameter) insbesondere aus allergologischer Sicht?
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d) Ist gegen eindeutig bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und ein Fehler begangen worden, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem
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Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, als die Erhöhung der Entzün-
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dungsparameter ignoriert und nicht dem Verdacht hinsichtlich einer etwaigen
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Allergie gegen die Prothese nachgegangen worden ist?
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5.
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Zur Rehabilitation der Patientin:
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a) Sind nach den einzelnen Operationen die notwendigen Rehabilitationstherapien verordnet worden? Sind diese fachgerecht durchgeführt und dokumentiert worden?
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b)
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Sind die Rehabilitationsmaßnahmen verfrüht begonnen worden?
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c) War die Dauer der Rehabilitation und/oder der Aufenthalt in den Rehabilitationseinrichtungen zu kurz oder zu lang?
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d) Ist die Patientin heute noch rehabilitationsfähig? Wenn ja, welche Rehabilitationsleistungen sollten durchgeführt werden?
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6.
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Zur Psyche der Patientin:
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a) Können die Schmerzen im Knie eine andere Ursache gehabt haben,
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zum Beispiel eine psychosomatische? Wenn ja, ist dies vorab abgeklärt worden?
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b) Ist die Patientin durch die zahlreichen Operationen und ihre Folgen psychisch beeinträchtigt oder erkrankt?
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c) Wenn ja, wie erheblich ist die Beeinträchtigung oder Erkrankung, wie
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wirkt diese sich auf den Alltag und die Erwerbsfähigkeit aus?
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d) Bedarf die Patientin einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen
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Behandlung aufgrund der Operationen bzw. ihrer Folgen?
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Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung des selbständigen
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Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
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verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
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II.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, zwar könne die Behauptung, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliege, Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens
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sein. Dazu müsse der Antragsteller aber unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines Behandlungsfehlers aufstellen. Eine Ausforschung sei unzulässig.
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Nach diesen Grundsätzen seien die allgemein gehaltenen Fragen - wie
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beispielsweise, ob Allergien gegen Prothesen üblich seien - unzulässig. Insoweit behaupte die Antragstellerin schon keinen Behandlungsfehler. Ferner sei
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es nicht Aufgabe des selbständigen Beweisverfahrens, die weiteren Folgen für
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die Lebensführung eines Antragstellers festzustellen. Dem Senat sei es aber
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angesichts der Vielzahl der unzulässigen Fragen verwehrt, die Beweisfragen
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inhaltlich zu verändern und so umzuformulieren, dass sie sich im Rahmen des
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Zulässigen bewegten.
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Unzulässig seien aber nicht nur einzelne Beweisfragen, sondern der Antrag insgesamt. Denn soweit die Antragstellerin überhaupt einen Behandlungsfehler behaupte, seien Anhaltspunkte dafür nicht dargetan. Der - lediglich konkret erscheinende - Vortrag zu allen Operationen sei nahezu identisch. Eine konkrete Darstellung, welche der Antragsgegnerinnen die Antragstellerin in welcher
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Weise behandelt habe, fehle. Die Beweisfragen zielten vielmehr in unzulässiger
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Weise auf die umfassende Klärung der Frage ab, ob möglicherweise die Voraussetzungen für eine Klage gegen eine oder mehrere der Antragsgegnerinnen
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vorliegen könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Informationsgewinnung und -filterung auf andere Weise nicht erreichbar sei. Die Ziele des selbständigen Beweisverfahrens, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die
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Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer schnellen und kosten-
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sparenden Einigung zu bringen, seien durch eine ungefilterte Überprüfung der
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gesamten Krankengeschichte der Antragstellerin aufgrund von insgesamt 374
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Beweisfragen durch Sachverständige sechs verschiedener Fachrichtungen
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schlechterdings nicht zu erreichen.
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2. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen
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zulässige (§ 575 Abs. 1, 2 und 3 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, im Streitfall bestehe kein
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Anspruch auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens, hält den Rügen der Rechtsbeschwerde stand.
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a) Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Durchführung
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eines selbständigen Beweisverfahrens im vorliegenden Fall gemäß § 485 ZPO
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statthaft ist (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02,
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BGHZ 153, 302, 306 f.; vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133
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Rn. 6; vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 18). Denn
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das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der auf ein selbständiges Beweisverfahren gerichtete Antrag jedenfalls deshalb unzulässig ist, weil
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die Antragstellerin die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, nicht
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bezeichnet hat, § 487 Nr. 2 ZPO.
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aa) In einem selbständigen Beweisverfahren bestimmt der Antragsteller
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durch seinen Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel in eigener Verantwortung (BGH, Beschluss
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vom 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960, 961). Die Tatsachen,
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über die Beweis erhoben werden soll, bestimmen den Umfang der Beweisergebnisse, die nach § 493 ZPO später vor dem Prozessgericht verwertet werden
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können.
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Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charakter des selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck,
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einen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an
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die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in
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groben Zügen ausreichen soll, ist jedenfalls ein Minimum an Substantiierung in
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Bezug auf die Beweistatsachen zu fordern. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat der Sachverständige eine Grundlage für
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die ihm übertragene Tätigkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2009
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- VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 10; BAG, EzA § 485 ZPO 2002 Nr. 1
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Rn. 28). Daher sind die Beweistatsachen im Sinne von § 487 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese
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zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen.
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bb) So liegt es indes hier. Der Senat hat bei der Durchsicht des von dem
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Beschwerdegericht in Bezug genommenen Schriftsatzes der Antragstellerin
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vom 27. Oktober 2014 bestätigt gefunden, dass die darin zu jeder der elf Operationen aufgestellten Behauptungen jeweils wortgleich, ohne Einzelfallbezug,
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formelhaft und zudem so formuliert sind, dass sie jedes mögliche Fehlverhalten
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im Zusammenhang mit der Behandlung der Antragstellerin erfassen sollen.
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(1) Es trifft entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu,
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dass die inhaltlichen Wiederholungen (lediglich) durch die Vielzahl der Operationen bedingt sind. Denn aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin ergibt
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sich, dass die verschiedenen Operationen aus unterschiedlichen Gründen erfolgt sind, ohne dass die formelhaften Behauptungen der Antragstellerin dies
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berücksichtigen würden.
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So behauptet sie wortgleich zu allen Operationen - auch zu den Operationen vom 20. Oktober 2011, 14. Juni 2012, 13. Dezember 2012, 24. Januar
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2013 und 7. März 2013 - diese seien nicht indiziert gewesen und hätten bei der
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Antragstellerin eine Allergie ausgelöst. Eine solche Allergie habe bereits vor der
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Operation in Betracht gezogen werden müssen, denn nur so habe über die
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verwendeten Materialien entschieden werden können. Über 13 % der deutschen Bevölkerung hätten eine Nickel-Allergie. Vor dem Hintergrund dieser
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Häufigkeit habe der Test in jedem Falle durchgeführt werden müssen.
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Das steht in offensichtlichem Widerspruch zu dem von der Rechtsbeschwerde wiedergegebenen Vortrag der Antragstellerin, eine Allergie sei bei ihr
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im Laufe der Krankengeschichte festgestellt worden, was zu Revisionsoperationen geführt habe. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen ergibt
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sich zudem, dass vor der Operation am 20. Oktober 2011 bei der Antragstellerin eine fulminante Nickelallergie diagnostiziert worden war und aus diesem
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Grund die Knieendoprothese gegen eine nickelfreie Bioprothese ausgewechselt
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wurde. Bei den Operationen vom 14. Juni 2012 und 7. März 2013 wurde jeweils
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eine hypoallergen beschichtete Prothese verwendet; am 24. Januar 2013 wurde
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eine Prothese gar nicht eingebracht.
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(2) Die Bezugnahme auf die dem Antrag beigefügten umfangreichen
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Krankenunterlagen reicht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde für
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die geforderte Substantiierung nicht aus. Anlagen können nur der Erläuterung
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des schriftsätzlichen Vorbringens oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen. Ersetzen können Anlagen schriftsätzliches Vorbringen nicht
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(BGH, Beschluss vom 27. September 2001 - V ZB 29/01, BGH-Report 2002,
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257 Rn. 6; BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 25).
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Das Beschwerdegericht war insbesondere nicht gehalten, die in sieben Anlage-
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bänden enthaltenen Behandlungsunterlagen daraufhin durchzusehen, ob sich
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ihnen ausreichende Beweistatsachen entnehmen lassen.
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(3) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass das geforderte minimale Maß an Substantiierung hinsichtlich der
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gemäß § 487 Nr. 2 ZPO anzugebenden Beweistatsachen vorliegend nicht erreicht ist. Die Antragstellerin hat noch nicht einmal den Versuch unternommen,
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die ihr bekannte Krankengeschichte unter Zuhilfenahme der Krankenunterlagen
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konkret darzustellen und auf dieser Grundlage bestimmte Beweistatsachen zu
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bezeichnen. Die formelhaften Behauptungen der Antragstellerin sind daher zur
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Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes insgesamt nicht geeignet. Die nach
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der Zählung des Beschwerdegerichts 374, nach der Zählung der Antragstellerin
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121 Beweisfragen bezeichnen keine Beweistatsachen im Sinne von § 487 Nr. 2
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ZPO, sondern zielen, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat,
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auf eine umfassende Überprüfung der Krankengeschichte der Antragstellerin,
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durch die der maßgebliche Sachverhalt erst ermittelt werden soll.
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b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe seine
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aus § 139 Abs. 1 ZPO folgende Hinweispflicht verletzt, bleibt schon deshalb
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ohne Erfolg, weil die Rechtsbeschwerde keine Beweistatsachen angibt, die die
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Antragstellerin nach dem von ihr vermissten Hinweis bezeichnet hätte (vgl.
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BGH, Urteile vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, 209;
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vom 9. Dezember 1987 - VIII ZR 374/86, NJW-RR 1988, 477, 478; vom
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13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950; vom 6. Mai 1999
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- IX ZR 430/97, NJW 1999, 2113, 2114; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl.,
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§ 575 Rn. 6, § 551 Rn. 11).
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Galke
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Diederichsen
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Offenloch
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v. Pentz
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Roloff
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Vorinstanzen:
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LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.02.2015 - 1 OH 5/14 Ri OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2015 - 1 W 11/15 -
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