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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 42/08
vom
8. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des
Senats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat nicht übersehen, dass die schriftliche Abrechnung des
Mietpools für das Jahr 2000 am 9. November 2001 erstellt worden ist. Allein
aus diesem Datum folgt jedoch nicht, dass die Beklagten nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2001 die Unterdeckung des Mietpools
kannten. Vielmehr ergibt sich ihre Kenntnis daraus, dass sie - nach ihrem in
dem Berufungsurteil (BU 14 Abs. 3) wiedergegebenen Vortrag - Ende des Jah-
-3-
res 2000 planmäßig Wohnungsleerstände herbeigeführt haben. Dies musste zu
einer Unterdeckung des Mietpools führen.
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 4 O 39/05 OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2008 - 8 U 148/07 -