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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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VERSÄUMNISURTEIL
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V ZR 346/02
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Verkündet am:
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14. November 2003
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Wilms
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB §§ 157 D, 313
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Der Käufer, der als Rechtsnachfolger in die Rechte des Verkäufers aus einer
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Baugenehmigung eingetreten ist, kann die Stellplatzablösesumme, die diesem
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wegen Erlöschens der Baugenehmigung erstattet worden ist, nicht herausverlangen.
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BGH, Versäumnis-Urteil v. 14. November 2003 - V ZR 346/02 - OLG Frankfurt am Main
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LG Kassel
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
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Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats
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in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
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Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen
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das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom
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11. April 2001 zurückgewiesen.
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Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks H.
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in K.
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Straße 23
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. Am 20. Dezember 1991 erhielt sie die Genehmigung zur Errichtung
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eines Appartment-Hotels. Die Genehmigung war mit einer Stellplatzauflage
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verbunden, die zum Teil durch Zahlung abgelöst werden konnte. Aufgrund einer Vereinbarung vom 22. Juli 1992 zahlte die Beklagte eine Ablösesumme
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von 175.950 DM an die Stadt. Mit notariellem Vertrag vom 14. September 1994
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verkaufte sie das Grundstück, auf dem die Bauarbeiten aufgenommen worden
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waren, für 1.802.700,01 DM an den Kläger. Dieser hatte sich mit der Absicht
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getragen, den Bau als Wohn-, Büro- und Geschäftshaus weiterzuführen, nahm
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aber im Hinblick auf die Entwicklung des Immobilienmarktes am Ort von der
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Baumaßnahme Abstand. Die Stadt zahlte die Ablösesumme nach Erlöschen
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der Baugenehmigung an die Beklagte zurück.
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Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung in Höhe der Ablösesumme in
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Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 165.950 DM stattgegeben.
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Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils
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des Landgerichts.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, in ergänzender Auslegung des
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Kaufvertrags der Parteien sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Rechte
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aus der mit der Stadt getroffenen Ablösevereinbarung an den Kläger abzutreten. Nach Rückerstattung habe sie die Summe an diesen weiterzugeben. Da
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der Kläger mit Erwerb des Eigentums in die sich aus der Baugenehmigung ergebenden Rechte eingetreten sei, sei ihm die Ablösesumme zugute gekommen. Ein gesonderter Ausgleich hierfür sei im Kaufvertrag nicht vorgesehen
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gewesen. Dies spreche dafür, daß die Beklagte ihm bei Nichtausführung des
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Baus den Rückerstattungsanspruch zu überlassen habe. Anderenfalls würde
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das ausgewogene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, das zu vermuten sei, durchbrochen.
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Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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II.
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1. Der Rückzahlung der Ablösesumme an die Beklagte durch eine ergänzende Auslegung des Kaufvertrags der Parteien Rechnung zu tragen, ist
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nicht möglich. Eine ergänzende Auslegung kann das Gericht nicht bereits dann
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vornehmen, wenn ein Vertrag einen Punkt, der sich im Streitfall als erheblich
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erweist, offen läßt. Erforderlich ist vielmehr eine planwidrige Lücke des Vereinbarten (BGHZ 77, 301, 304; 127, 138, 142). Sie ist dadurch gekennzeichnet,
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daß die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen
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wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen
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ist (BGH, Urteil vom 20. März 1985, VIII ZR 64/84, NJW 1985, 2581 f.). Die
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Lücke tritt in diesen Fällen in einem Bereich auf, den die Parteien als regelungsbedürftig angesehen haben (Senatsurteil vom 14. Januar 2000, V ZR
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416/97, BGHR BGB § 157, Ergänzende Auslegung 23); das Ergänzungsbedürfnis entsteht innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen (BGH, Urteil
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vom 11. Dezember 1991 - XII ZR 63/90, BGHR aaO, Ergänzende Auslegung
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14). Die Lücke muß zwar nicht von Anfang an bestanden haben, sie kann auch,
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was hier allein in Frage kommen könnte, infolge nachträglicher Umstände eingetreten sein (BGH, Urteil vom 19. Juni 1980, III ZR 182/78, NJW 1981, 219,
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220). Im Gegensatz zu den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der
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Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die einer Anpassung des Gewollten an die
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Wirklichkeit oder dessen Liquidation bei Scheitern der Anpassung dienen, geht
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es bei der ergänzenden Vertragsauslegung, auch soweit sie durch nachträgliche Umstände veranlaßt ist, darum, den in dem Vereinbarten zutage tretenden
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Planvorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen. Ihr Ansatzpunkt besteht daher
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in der Ermittlung dessen, was die Parteien (bei angemessener Abwägung ihrer
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Interessen und als redliche Vertragspartner) zur Schließung der Lücke selbst
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unternommen hätten (hypothetischer rechtsgeschäftlicher Wille; BGHZ 90, 69,
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77; 127, 138, 142).
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Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen,
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daß der Kaufvertrag der Parteien rechtlich auf einen über den Leistungsaustausch hinausgehenden Erfolg gerichtet gewesen wäre. Mit Erwerb des Eigentums an dem Grundstück rückte der Kläger allerdings, wovon das Berufungsgericht nach § 61 Abs. 8 HBO ausgeht, der "für Rechtsnachfolgerinnen und
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Rechtsnachfolger" die Geltung der Verwaltungsakte anordnet, in die Rechtsstellung der Beklagten als Adressatin der Baugenehmigung ein. Dieses unmittelbar auf gesetzlicher Anordnung, nur mittelbar auf vertraglicher Gestaltung
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beruhende Ergebnis mag zwar, wozu Feststellungen allerdings fehlen, vom
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vertraglichen Regelungszweck erfaßt worden sein. Jeder Anhaltspunkt fehlt
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aber dafür, daß dem Kläger mehr als die rechtliche Möglichkeit, das Bauvorhaben unter Ausnutzung der Stellplatzablösung durchzuführen, geboten werden
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sollte. Ob er hiervon Gebrauch machte oder nicht, lag allein in seiner durch das
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Eigentum begründeten Befugnis, mit dem Baugrundstück nach Belieben zu
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verfahren (§ 903 BGB). Im übrigen konnte auf der Grundlage der getroffenen
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Feststellungen noch nicht einmal davon ausgegangen werden, daß dem Kläger
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die rechtlich gesicherte Möglichkeit verschafft werden sollte, die von ihm, abweichend von den genehmigten Plänen (Hotel), beabsichtigte Bebauung
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(Wohn-, Büro- und Geschäftshaus) unter Ausnutzung der Stellplatzablösung zu
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verwirklichen. Auch der Kläger ging, wie die vorgelegte Korrespondenz mit der
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Stadtverwaltung zeigt, davon aus, daß zur Verwirklichung seines Vorhabens
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eine Änderungsgenehmigung erforderlich war. Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß für die Parteien bei Kaufabschluß kein Anlaß bestanden
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habe, "über eine mögliche Rückerstattung des Ablösebetrages bei Nichtbebauung des Grundstücks nachzudenken", kann somit nicht gefolgert werden,
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ihre Vereinbarung sei lückenhaft.
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2. Auch eine Anpassung des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Frage. Geschäftsgrundlage, wenn nicht Vertragsinhalt (dazu oben zu 1.), mag die Möglichkeit des Klägers gewesen sein,
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die Rechte aus der Baugenehmigung vom 20. Dezember 1991 auszuüben.
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Dafür, daß nach den beiderseitigen oder für die jeweilige Gegenseite erkenn-
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baren Vorstellungen der Parteien der gemeinsame Geschäftswille darauf beruht hätte, daß der Kläger von der erworbenen öffentlich-rechtlichen Stellung
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auch Gebrauch machte und sich so den Vorteil der Stellplatzablösung sicherte
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(BGHZ 128, 230, 236), sind keine Anhaltspunkte gegeben. Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung
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erörterten Umstände geben hierfür nichts her. Bei der Prüfung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung übersieht das Berufungsgericht, daß
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die Leistung der Beklagten sich darauf beschränkte, dem Kläger mit dem Eigentum die Möglichkeit zu verschaffen, die Baugenehmigung mit Stellplatzablösung zu nutzen. Der Umstand, daß er hiervon aus in seinem Bereich liegenden Gründen absah, führt nicht zu einer Äquivalenzstörung. Schon gar nicht
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würde dies gelten, wenn die Stellplatzablösung, wovon das Berufungsgericht
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(möglicherweise) ausgeht, nicht einmal Eingang in die Kaufpreiskalkulation der
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Beklagten gefunden hätte.
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Wenzel
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Tropf
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Gaier
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Lemke
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Schmidt-Räntsch
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