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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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V ZR 327/98
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Verkündet am:
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21. Januar 2000
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Kanik,
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Justizamtsinspektorin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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SachenRBerG § 7 Abs. 1
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Hat eine gewerbliche Genossenschaft der DDR nach 1964 ein Betriebsgebäude errichtet, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Kosten der Errichtung des
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Gebäudes nicht aus staatlich zugewiesenen Mitteln von der Genossenschaft bezahlt
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worden sind.
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BGH, Urt. v. 21. Januar 2000 - V ZR 327/98 - OLG Dresden
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LG Chemnitz
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-2-
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 21. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
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Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Juli 1998 im Umfang der
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Annahme der Revision und im Kostenausspruch aufgehoben.
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer
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des Landgerichts Chemnitz vom 10. Februar 1998 wird zurückgewiesen, soweit sie auf die Abweisung der Klage zielt.
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Der Kläger trägt 47 %, die Beklagte 53 % der Kosten des Rechtsstreits.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
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Die Beklagte ist aufgrund Vermögenszuordnung Eigentümerin eines
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ehemals volkseigenen Grundstücks, dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde N.
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war. 1969 beantragte die Konsumgenossenschaft F.
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-L.
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(im folgenden: Genossenschaft) die Genehmigung zum Bau einer
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Kaufhalle auf dem Grundstück. Die Genehmigung wurde erteilt; die Halle wurde errichtet. Die Verleihung eines Nutzungsrechts an die Genossenschaft oder
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die Übertragung der Rechtsträgerschaft auf die Genossenschaft erfolgten
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nicht.
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Die Genossenschaft wurde später mit anderen Konsumgenossenschaften zur Konsumgenossenschaft C.
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zusammengeschlossen. Der Kläger
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ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der aus
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der Konsumgenossenschaft C.
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schaft C.
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hervorgegangenen Konsumgenossen-
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e.G. i.G. Er behauptet, der Bau der Kaufhalle sei aus Mitteln
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der Genossenschaft erfolgt. Er hat beantragt, seine Anspruchsberechtigung
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nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz festzustellen, hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von 300.000 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat widerklagend die Feststellung ihres Eigentums an der Halle und dem Grundstück beantragt.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
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stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat die Revision nur insoweit
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angenommen, als das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht verneint eine Berechtigung des Klägers nach dem
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Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Es geht mit der Rechtsprechung des Senats
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davon aus, daß die Errichtung eines Gebäudes durch eine Genossenschaft nur
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dann zu einem Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf Bestellung eines Erbbaurechts an diesem führt, wenn die zur Bebauung eingesetzten Mittel
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von der Genossenschaft erwirtschaftet und ihr nicht aus dem Staatshaushalt
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zugewiesen worden sind. Ein Erfahrungssatz, nach dem dies nicht erfolgt sei,
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sei den erkennenden Richtern nicht bekannt; der vom Kläger insoweit angetretene Beweis sei verspätet.
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II.
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Die Revision ist im Umfang der Annahme durch den Senat begründet.
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Nach § 1 Abs. 1 Buchst c, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 15 SachenRBerG
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steht dem Kläger ein Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf die Bestellung eines Erbbaurechts an diesem zu.
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1. Die Bebauung des Grundstücks durch die Genossenschaft mit Genehmigung der staatlichen Stellen der DDR bedeutet die bauliche Nutzung des
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Grundstücks zu gewerblichen Zwecken (§ 4 Nr. 3 SachenRBerG). Dies begründet einen Anspruch auf Erwerb des Grundstücks oder auf Bestellung eines
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Erbbaurechts an diesem nach § 7 Abs. 1 SachenRBerG, wenn die Investition
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der Genossenschaft nach dem Recht der DDR durch die Verleihung eines Nutzungsrechts hätte dinglich abgesichert werden können (Senat, BGHZ 134, 50,
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53 ff). Hieran fehlt es, sofern die Kosten der Errichtung des Bauwerks nicht von
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der Genossenschaft erwirtschaftet worden sind, sondern überwiegend durch
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Zuweisungen aus dem Staatshaushalt beglichen wurden (Senatsurt. v.
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2. Januar 1995, V ZR 304/93, DtZ 1995, 327, 329).
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2. Der Kläger hat sich zum Beweis seiner Behauptung, die Halle sei aus
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Eigenmitteln der Genossenschaft errichtet, auf einen Erfahrungssatz berufen,
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nach welchem Investitionen gewerblicher Genossenschaften in der DDR seit
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Mitte der sechziger Jahre allein aus Mitteln der Genossenschaften finanziert
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worden sind. Daher bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Kosten für den Bau der Halle nicht durch Zuweisungen aus dem Staatshaushalt
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bestritten worden seien.
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Ob ein Erfahrungssatz besteht, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (Senatsurt. v. 15. Januar 1993, V ZR 202/91, NJW-RR
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1993, 653; Musielak/Ball, ZPO, § 550 Rdn. 11). Das Bestehen eines Erfahrungssatzes zu einer Praxis in der DDR kann nicht mit der Begründung verneint werden, der behauptete Satz sei den in Westdeutschland aufgewachsenen und ausgebildeten zur Entscheidung berufenen Richtern nicht bekannt.
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Verhält es sich so, ist vielmehr anhand der einschlägigen Veröffentlichungen,
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notwendigenfalls unter Beauftragung eines Sachverständigen, festzustellen, ob
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der behauptete Satz besteht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1994,
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VIII ZR 153/93, BGHR ZPO § 286 Anscheinsbeweis 5; Stein/Jonas/Leipold,
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ZPO, 21. Aufl., § 284 Rdn. 17; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht,
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15. Aufl., § 113 II.2).
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Von dem vom Kläger behaupteten Erfahrungssatz ist auszugehen (vgl.
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Senat, BGHZ 136, 212, 218; Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 7 Rdn. 158; für eine Beweiserleichterung Purps/
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Krauß, Sachenrechtsbereinigung nach Anspruchsgrundlagen, I Rdn. 104;
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Zimmermann/Heller in GRO, § 7 SachenRBerG Rdn. 16; ähnlich Eickmann/Rothe, Sachenrechtsbereinigung, § 7 Rdn. 17; a.M. - ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbeständen von § 7 Abs. 2 SachenRBerG Gehling in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR,
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§ 7 SachenRBerG Rdn. 14; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 19). Die
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Rechtslage in der DDR ließ seit Ende der 60er Jahre die Zuweisung staatlicher
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Mittel an gewerbliche Genossenschaften grundsätzlich nicht mehr zu. Die Genossenschaften hatten die für Investitionen verwendeten Mittel vielmehr zu erwirtschaften.
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a) Die Volkswirtschaft der DDR erfuhr Mitte der sechziger Jahre eine
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grundlegende Umgestaltung. Fortan galt der Grundsatz, daß investive Mittel
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von den gewerblichen Betrieben zu erwirtschaften waren. Soweit diese nicht
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hinreichten, wurden Kredite bereitgestellt, die der jeweilige Betrieb als Investitionsträger zurückzuführen hatte. Durch das "Neue ökonomische System der
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Planung und Leitung der Volkswirtschaft" (vgl. Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967,
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197) sollten die Unwirtschaftlichkeit und die Stagnation der Volkswirtschaft der
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DDR überwunden werden. Die Eigenerwirtschaftung der investiven Mittel bildete den Kern der Umgestaltung. Der Grundsatz der Eigenerwirtschaftung
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führte zu einem engmaschigen Werk der Regeln des Wirtschafts- und Investitionsrechts (vgl. InvestitionsVO v. 25. September 1964, GBl II 785; Anordnung
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über die vorläufige Regelung der Finanzierung der Vorbereitung und Durchfüh-
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rung der Investition v. 17. März 1965, GBl II, 277; Anordnung über die Abgrenzung der Investitionsfinanzierung 1967/68 v. 14. November 1967, GBl II 781).
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Er fand lediglich auf die "Einrichtungen der gesellschaftlichen Konsumtion", die
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Staatsorgane und den volkseigenen Wohnungsbau keine Anwendung (§ 32
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Buchst. a InvestitionsVO). Für die sozialistischen Genossenschaften, die private Wirtschaft und den privaten Wohnungsbau galt er in vollem Umfang (§ 32
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Buchst. b InvestitionsVO). Der Beschluß vom 2. Januar 1959 über die Unterstützung der Konsumgenossenschaften aus Mitteln des Staatshaushaltes
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(GBl I, 3) wurde durch den Beschluß des Ministerrats vom 12. Juli 1967 daher
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aufgehoben (GBl II, 499).
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Durch den Beschluß über die Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 26. Oktober 1967 (GBl II, 813) wurde die Investitionsverordnung aufgehoben. Die Aufhebung bedeutete jedoch nicht die
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Rückkehr zum System der Staatszuweisungen. An die Stelle der Investitionsverordnung traten vielmehr die als Anlage zum Beschluß vom 26. Oktober
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1967 veröffentlichten "Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen". Nach diesen Grundsätzen blieb die Eigenerwirtschaftung der investiven Mittel Grundlage der Investitionen der gewerblichen Betriebe (Vorbem. der Anlage zum Beschluß vom 26. Oktober 1967). Insoweit waren die
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Betriebe von den Banken durch Kredite zu "unterstützen" (Ziff. 5 der Anlage).
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Eine Ausnahme galt für § 3 der Anordnung über Regelungen für Finanzierung
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der Investitionen vom 27. Mai 1968 (GBl II, 355) allein für den dort umschriebenen Bereich der volkseigenen Wirtschaft. Für genossenschaftlich organisierte Betriebe war keine Ausnahme zugelassen. Zur Finanzierung und Lenkung ihrer Investitionen diente nach § 3 der Verordnung über die Grundsätze
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für die Gewährung von Krediten an volkseigene, konsumgenossenschaftliche
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und Außenhandelsbetriebe - Kreditverordnung sozialistische Betriebe - vom
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19. Juni 1968 (GBl II, 653) die "aktive Kreditpolitik" der Banken. Sofern § 2
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Abs. 2 der Anordnung über die Regelung für die Finanzierung von Investitionen
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sowie die Behandlung von Mehrkosten und Anlaufkosten vom 10. November
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1971 (GBl II, 690) "für ausgesuchte Investitionen" die Zuweisung von Mitteln
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aus dem Staatshaushalt an Genossenschaften überhaupt zuließ, bedurfte es
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hierzu eines entsprechenden Beschlusses des Ministerrats.
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b) Daß gegen diese rechtlichen Vorgaben verstoßen worden wäre, ist
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bisher, soweit ersichtlich, nicht bekannt geworden. Hierauf beruht der vom Kläger in Anspruch genommene Erfahrungssatz. Er begründet die tatsächliche
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Vermutung, daß die Kosten für die Erstellung der Halle von der Genossenschaft als Investitionsauftraggeberin getragen worden sind.
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2. Damit oblag es der Beklagten, eine ernst zu nehmende Möglichkeit
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darzustellen, daß die für den Bau der Halle aufgewendeten Mittel nicht erwirtschaftet, sondern der Genossenschaft zugewiesen worden sind. Daran fehlt es.
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Aus den von der Beklagten geltend gemachten Umständen folgt eine solche
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Möglichkeit nicht. Auch die Gesamtheit ihres Vorbringens erlaubt keine andere
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Feststellung. Die durch den Antrag auf Vernehmung eines Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung, es habe sich anders verhalten, ist kein einlassungsfähiges Vorbringen, das einer Beweisaufnahme zugänglich wäre.
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a) Daß im Bauantrag der Genossenschaft aus der Reihe der Begriffe
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"Investition, Generalreparatur, Kredit, Eigenmittel" der Begriff "Investition" unterstrichen wurde, besagt zur Art der Finanzierung nichts. Investitionen waren
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nach Anlage 1 zur Investitionsverordnung definiert als "materielle und finan-
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zielle Mittel, die dem Ersatz oder der Erweiterung der Grundmittel in allen Bereichen der Volkswirtschaft dienen und die im Einzelfall als Inventarobjekt einen Gesamtwertumfang ab 500 MDN und eine Nutzungsdauer von mehr als
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einem Jahr haben". Hiervon waren die gesondert zu planenden und gesondert
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zu bilanzierenden Generalreparaturen abzugrenzen. Die im Bauantrag verwendeten Begriffe "Investition" und "Generalreparatur" beziehen sich daher im
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Gegensatz zu den weiter aufgeführten Begriffen "Kredit" und "Eigenmittel" nicht
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auf die Art der Finanzierung, sondern auf den Umfang und den Zweck der zum
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Einsatz zu bringenden materiellen und finanziellen Mittel. Die Aufhebung der
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Investitionsverordnung und ihre Ersetzung durch die Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen bedeutete insoweit keine Änderung.
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b) Aus dem Volkswirtschaftsplan der Gemeinde N.
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für das
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Jahr 1969 ergibt sich nichts, was für den Einsatz staatlicher Mittel bei dem Bau
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der Halle sprechen könnte. Die Planerfüllung hatte durch die Genossenschaft
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zu erfolgen und nicht durch die Gemeinde (vgl. Heuer, Wirtschaftsrecht, Lehrbuch 1985, S. 149; Sander, VIZ 1993, 486, 489). Die Gemeinde hatte durch
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den Erwerb des Grundstücks und dessen Bereitstellung 1968 den der öffentlichen Hand obliegenden Beitrag zur Verwirklichung des Vorhabens geleistet
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(vgl. Arlt/Rohde, Bodenrecht S. 205; Rohde, Bodenrecht, Lehrbuch, 1976,
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S. 281). Der Volkswirtschaftsplan 1969 sah dementsprechend bei einem Aufwand für das Vorhaben von 900.000 M eine gemeindliche Verpflichtung von
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10.000 M vor.
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c) Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten, die Genossenschaft habe für die "kapazitätsseitige Zuweisung" der Halle einen jährlichen
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Ausgleichsbetrag von 0,1 % der Bruttobausumme an den Gemeindehaushalt
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abzuführen gehabt, folgt nicht, daß der Genossenschaft entgegen den Regeln
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des Wirtschaftsrechts der DDR aus dem Staatshaushalt Mittel zur Errichtung
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der Halle zugewendet worden sind.
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3. Die Gesamtvollstreckungsschuldnerin ist als Rechtsnachfolgerin der
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Genossenschaft Nutzerin der Halle (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG). Die
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Wahrnehmung ihrer Rechte und Ansprüche erfolgt durch den Kläger.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Wenzel
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Vogt
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Krüger
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Schneider
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Klein
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