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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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V ZR 168/14
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Verkündet am:
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12. Juni 2015
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Langendörfer-Kunz
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
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LNRG RP § 37 Abs. 1
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Ein „Übertritt“ von Niederschlagswasser im Sinne des § 37 Abs. 1 LNRG RheinlandPfalz setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks
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steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m.
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§ 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem
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Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück gelangt.
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BGH, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14 - OLG Zweibrücken
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LG Kaiserslautern
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 12. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
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Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin
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Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Juni 2014
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wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils der 3. Zivilkammer des
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Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Oktober 2012 berichtigend und klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
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Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, dass aufgrund der baulichen Gestaltung seines Grundstücks in M.
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im Grundbuch für M.
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(eingetragen
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, Flurstück-Nummer 76/1) vermehrt
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Sickerwasser von diesem Grundstück in das angrenzende
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Gartengrundstück des Klägers (H.
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getragen im Grundbuch für M.
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straße 4 in M.
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, ein-
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, Flurstück-Nummer
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662/74) einsickert, dort den Grundwasserstand erhöht und
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die Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigt.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Beklagte,
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der eine Kfz-Werkstatt betreibt, hat auf seinem Grundstück einen KfzAbstellplatz mit Halle errichtet. Das Hallengelände ist u.a. durch Verbundsteinpflaster teilweise versiegelt. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist
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nicht vorhanden. Es existiert eine Versickerungsanlage, um deren Wirksamkeit
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die Parteien streiten, sowie eine „Aufkantung“, die das Grundstück des Beklagten zu dem Grundstück des Klägers abgrenzt. Der Kläger behauptet, das benachbarte Grundstück sei baulich so gestaltet, dass Sickerwasser auf sein
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Grundstück gelange; durch den dadurch erhöhten Grundwasserspiegel werde
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dessen gärtnerische bzw. landwirtschaftliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt.
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Das Landgericht hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren
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von Interesse - antragsgemäß verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
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durch die verhindert wird, dass Sickerwasser in das angrenzende Grundstück
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des Klägers einsickert, dort den Grundwasserstand erhöht und zu Schäden sowie einer eingeschränkten - auch landwirtschaftlichen - Nutzbarkeit des Gartens
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führt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen
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Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht nimmt aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme an, dass das Grundstück des Klägers durch Zufluss von Niederschlagswasser von dem benachbarten Grundstück beeinträchtigt werde. Hier-
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für sei der Beklagte aufgrund der baulichen Gestaltung seines Grundstücks
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(Auffüllung, Bebauung, Teilversiegelung, Versickerungsanlage) als Störer verantwortlich. Der Kläger sei nicht zur Duldung dieser Beeinträchtigung gemäß
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§ 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37 Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz
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(im Folgenden: LNRG) verpflichtet. Dem stehe nicht entgegen, dass nach den
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Ausführungen der Sachverständigen das Wasser nicht oberirdisch, sondern
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durch Versickerung in den angrenzenden Garten des Klägers gelange. Bei
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dem „Übertritt“ von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück im Sinne
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des Gesetzes handele es sich um einen weit gefassten Begriff, der als Auffangtatbestand alle Formen einer dem Nachbarn zuzurechnenden Zuführung umfasse. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz Verhaltensweisen, wie sie hier bezüglich des Beklagten festgestellt worden seien, habe
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gestatten wollen. Eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des klägerischen
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Gartens liege nicht vor. Mangels näheren Vortrags des Beklagten könne auch
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nicht von einer Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB ausgegangen
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werden.
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II.
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Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
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1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die von dem Berufungsgericht aufrechterhaltene Verurteilung des Beklagten nicht deshalb auf eine unmögliche Handlung gerichtet, weil es sich bei dem im Urteil des Landgerichts
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aufgeführten Flurstücken Nr. 76 und 357/77 nicht um die an das Grundstück
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des Klägers angrenzende Grundstücke handelt. Bei der Bezeichnung der Flurstücke ist dem Landgericht eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des
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§ 319 Abs. 1 ZPO unterlaufen, zu deren Berichtigung der Senat als mit der Sache befasstes Rechtsmittelgericht befugt ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991
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- IV ZR 155/90, NJW-RR 1991, 1278). Auf der Grundlage des sowohl von dem
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Landgericht als auch von dem Berufungsgericht in Bezug genommen Lageplans, gegen dessen Richtigkeit der Beklagte keine Einwendungen erhebt,
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ergibt sich zweifelsfrei, dass sich seine Verurteilung auf das Grundstück mit der
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Flurstück-Nummer 76/1 beziehen soll. Dahingehend ist der Tenor des Urteils
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des Landgerichts zu berichtigen.
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2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1
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LNRG zusteht.
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a) Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich grundsätzlich gegen die
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von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen, die sein Eigentum
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beeinträchtigen, zur Wehr setzen (§ 1004 BGB). Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich bei derartigen Beeinträchtigungen aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch einen
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Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch
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befindet (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Vorschriften des Bundesrechts (z.B. § 37 WHG) sowie in den Vorschriften des Landesrechts enthalten
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ist, die nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber
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vorbehalten sind. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 1999
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- V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537, 538).
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b) Inwieweit der Kläger den Zufluss vermehrten Sickerwassers auf sein
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Grundstück verhindern kann, richtet sich nach § 37 Abs. 1 LNRG. Hiernach
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müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ihre
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baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das
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Nachbargrundstück tropft, auf diese abgeleitet wird oder übertritt. Demgegenüber ist weder die Vorschrift des § 906 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB anwendbar
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noch kann auf die wasserrechtlichen Vorschriften des § 82 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LWG) bzw. - mit Inkrafttreten ab dem
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1. März 2010 - des § 37 WHG abgestellt werden.
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aa) Als sog. Grobimmission zählt der Wasserzufluss als solcher nicht zu
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den Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom
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2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 258). Etwas anderes gilt nur, wenn
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eine unwägbare Substanz im Sinne der Vorschrift in abfließendes Regenwasser gerät und auf diese Weise dem Nachbargrundstück zugeführt wird (Senat,
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Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 259). Daher ist § 906
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BGB bei der Beurteilung, ob ein Eigentümer einen von einem Nachbargrundstück herrührenden Wasserzufluss dulden muss, grundsätzlich nicht heranzuziehen. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es deshalb für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Klägers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz
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2 BGB nicht darauf an, ob der Wasserzufluss ortsüblich im Sinne von § 906
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Abs. 2 Satz 1 BGB ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen
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Rechtsprechung des Senats ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs.
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2 Satz 2 BGB auch bei Störungen durch Grobimmissionen wie Wasser in Betracht kommt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157,
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188, 190; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327
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Rn. 7). Um einen solchen Anspruch geht es hier nämlich nicht.
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bb) Die wasserrechtlichen Vorschriften der §§ 82 LWG, 37 WHG finden
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nur auf wild abfließendes Wasser Anwendung, also auf Wasser, das unmittelbar auf den unversiegelten Boden fällt. Hiervon zu unterscheiden ist sog. Baulichkeitswasser, das von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Ge-
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bäude bzw. einer baulichen Anlage auf das bebaute Grundstück abgelaufen
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und von dort auf das Nachbargrundstück gelangt ist. Auf dieses ist die Vorschrift des § 37 LNRG anzuwenden (vgl. hierzu Hülbusch/Bauer/Schlick,
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Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., Einführung §§ 3738, Rn. 6 sowie § 37 Rn. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1982
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- III ZR 202/80, MDR 1982, 827 zu § 27 Abs. 1 Nachbargesetz NW). Der Vorrang des Nachbarrechts gegenüber dem Wasserrecht gilt auch dann, wenn
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Niederschlagswasser von einer baulichen Anlage zunächst auf das eigene
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Grundstück abfließt und anschließend auf das Nachbargrundstück übertritt (vgl.
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BGH aaO).
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c) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagte
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gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LNRG verstößt.
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aa) Allerdings entspricht es - soweit ersichtlich - nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein „Übertreten“ von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück nur gegeben ist, wenn es sich um
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einen oberirdischen Zufluss von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück
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handelt. Demgegenüber sollen die nachbarrechtlichen Vorschriften keinen Beseitigungsanspruch begründen, wenn das Wasser auf dem Grundstück, auf
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dem es als Niederschlag auftrifft, einsickert und dabei den Boden des Nachbargrundstücks unterirdisch durchfeuchtet (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1998,
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338 zu § 26 Abs. 1 HessNRG; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2010
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- 19 U 120/09, juris und VersR 2003, 911, jeweils zu § 27 Abs. 1 NachbG
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NRW; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 c); Hülbusch/Bauer/Schlick,
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Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3; Schäfer/Fink-Jamann/Peter,
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Nachbarrechtsgesetz
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für
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Nordrhein-Westfalen,
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16. Aufl., § 27 Rn. 5 zu § 27 NachbG NRW; a. A. Lehmann, Kommentar zum
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Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz und zum Nachbarrecht des BGB,
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3. Aufl., § 45 Rn. 6 zu § 45 NachbG Niedersachsen). Zur Begründung wird im
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Wesentlichen auf den Wortlaut der nachbarrechtlichen Vorschriften verwiesen.
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Bei einem Einsickern in den Boden könne man nicht davon sprechen, dass
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Niederschlagswasser „übertrete" (Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26
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III.1 c).
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bb) Der Senat hat sich zum Begriff des „Übertretens“ bislang nicht ge-
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äußert. Soweit er in dem Urteil vom 12. November 1999 (V ZR 229/98, NJWRR 2000, 537) die Auslegung der gleichlautenden Vorschrift des § 26 Abs. 1
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HessNRG durch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLGR 1998, 338) nicht beanstandet hat, beruhte dies auf der nach dem damaligen Revisionsrecht (§ 549
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Abs. 1 ZPO a.F.) fehlenden Revisibilität des hessischen Nachbarrechtsgesetzes.
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Sachlich überzeugt die Differenzierung zwischen einem oberirdischen
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und einem unterirdischen Wasserzufluss nicht. § 37 Abs. 1 LNRG findet auch
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dann Anwendung, wenn die baulichen Anlagen auf einem Grundstück die Ursache dafür sind, dass mehr Sickerwasser auf das Nachbargrundstück gelangt
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als dies ohne die baulichen Anlagen der Fall wäre.
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(1) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ebenso wie bei den anderen Alternativen des § 37 Abs. 1 LNRG, nämlich dem Tropfen und dem Ableiten von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück, wird auch mit dem „Übertreten“ eine Modalität der Ortsveränderung des Wassers von dem einen Grundstück auf das andere beschrieben.
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Begrifflich ist diese Modalität nicht auf einen oberirdischen Zufluss beschränkt.
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Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Ausdruck „übertreten“ unter anderem
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im Sinne von „irgendwohin gelangen“ (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der
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deutschen Sprache, 3. Aufl., Band 9, Stichwort „übertreten“) oder aber auch im
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Sinne von „etwas gelangt in etwas hinein“ (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches
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Wörterbuch, Sechster Band 1981, Stichwort „übertreten“) verstanden.
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(2) Für die Anwendung der Vorschrift auf durch die Bebauung des
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Nachbargrundstücks bedingtes vermehrt eindringendes Sickerwasser spricht
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vor allem ihr Zweck.
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(a) Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks, den
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Ablauf des Niederschlagwassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern,
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gibt es allerdings nicht. Soweit die natürliche Gestaltung des Bodens einen solchen Abfluss bewirkt, muss der Grundstückseigentümer deshalb keine besonderen Maßnahmen ergreifen, um dem entgegen zu wirken (Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 b). So liegt der Fall, wenn das Wasser im Untergrund auf eine - naturgegebene - wasserundurchlässige Schicht trifft und seinem natürlichen Fluss folgend auf das Nachbargrundstück gelangt (vgl. hierzu
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Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland,
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6. Aufl., § 37 Rn. 3). Dann obliegt es dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, sich um den Schutz seines Grundstücks zu kümmern (BGH, Urteil vom
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18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 188 f; Senat, Urteil vom 17. Oktober 2013 - V ZR 15/13, NZM 2014, 366 Rn. 10).
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(b) Wenn der Eigentümer jedoch auf seinem Grundstück bauliche Anlagen errichtet, die ursächlich dafür sind, dass dem Nachbargrundstück vermehrt
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Niederschlagswasser zugeführt wird, greift er in den natürlichen Ablauf des
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Wassers ein. Gegen solche Beeinträchtigungen seines Eigentums soll § 37
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Abs. 1 LNRG den Nachbarn schützen (vgl. hierzu Dehner, Nachbarrecht,
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7. Aufl., § 26 III. 2 b). Bauliche Anlagen können aber nicht nur dazu führen,
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dass Niederschlagswasser, das ohne die Anlagen auf dem Grundstück verblieben wäre, von der Oberfläche des Grundstücks auf die Oberfläche des Nach-
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bargrundstücks fließt. Ebenso können die baulichen Anlagen zur Folge haben,
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dass das Niederschlagswasser nur teilweise auf dem Grundstück versickert
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und als Sickerwasser unterirdisch vermehrt auf das Nachbargrundstück übertritt. Der Eigentümer ist in beiden Fällen gleichermaßen schutzwürdig. So liegt
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es, wenn die baulichen Anlagen dazu führen, dass das Niederschlagswasser
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gesammelt an einer bestimmten Stelle auf dem Grundstück auftrifft, und diese
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Konzentration die ansonsten erfolgende weit- und tiefflächige Versickerung
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verhindert und zu einem vermehrten unterirdischen Zufluss von Sickerwasser
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auf dem Nachbargrundstück führt. Entsprechendes gilt, wenn das Niederschlagswasser in einer Bodenschicht auf einer Betondecke stehen bleibt und
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wegen der fehlenden Versickerungsmöglichkeit von dort aus unterirdisch auf
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das Nachbargrundstück gelangt (vgl. den Sachverhalt in der Entscheidung des
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OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338).
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Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Übertreten“ steht
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auch im Einklang mit der Auslegung der Alternative des „Ableitens“ von Niederschlagswasser i.S.d. § 37 Abs. 1 LNRG. Der Zweck der Vorschrift, den Eigentümer vor einem Eingriff in den natürlichen Ablauf des Wassers zu schützen, gebietet es, unter einem „Ableiten“ sowohl das ober- als auch das unterirdische gezielte oder unbewusste Ableiten zu verstehen (so auch Schäfer/FinkJamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27
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Rn. 5 zu § 27 NachbG NRW). Es kann keinen Unterschied machen, ob ein
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Grundstückseigentümer, der das auf seinen baulichen Anlagen niedergehende
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Wasser auffängt und es über ein Rohr auf das benachbarte Grundstück ableitet, das Rohr ober- oder unterirdisch verlegt.
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(3) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Vorschrift in dem
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mit „Dachtraufe“ überschriebenen Abschnitt des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes steht. Zwar mag diese Überschrift Vorschriften erwarten
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lassen, die sich mit dem Traufwasser befassen, also Niederschlagswasser, das
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vom Dach abtropft oder über Dachrinnen und Fallrohre abgeleitet wird. Hierauf
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beschränkt sich der Abschnitt jedoch nicht. Er ist deshalb so überschrieben,
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weil der Gesetzgeber in bewusster Abkehr vom Gemeinen Recht und einigen
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Landesrechten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuchs, die ein Traufrecht kannten (ein Recht, Niederschlagswasser vom Dach
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auf das Nachbargrundstück abtropfen zu lassen), den Grundstückseigentümer
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verpflichtet, kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück abzuleiten
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(Dehner, Nachbarecht, § 26 II und III; siehe auch die Begründung des Entwurfs
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eines Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz, Drucksache VI/1048, S. 33
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des Landtags Rheinland-Pfalz). Dieser weiter greifenden Zielsetzung entspricht
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gerade ein Normverständnis, das nicht der ursprünglichen Vorstellung des vom
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Dach tropfenden Niederschlagswassers verhaftet bleibt, sondern auf die bebauungsbedingte Veränderung des Abflusses des Niederschlagswassers zu
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Lasten des Nachbarn abstellt. Dann aber kommt es auf den Weg, den das Niederschlagswasser vermehrt zum Nachbarn nimmt, nicht entscheidend an.
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(c) Der Hinweis der Revision auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2
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LWG, aus der sich der Vorrang der Versickerung des Niederschlagswassers
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vor einer Einleitung in die öffentliche Kanalisation ergebe, rechtfertigt ebenfalls
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keine abweichende Beurteilung. Dieser Vorrang ändert nichts an der aus § 37
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Abs. 1 LNRG folgenden Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Übertreten von (vermehrtem) Sickerwasser auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
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(d) Unerheblich ist ferner der Einwand der Revision, der Grundstückseigentümer sei mit der Zuleitung des Sickerwassers zum Grundwasser seiner
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eigentümerrechtlichen Verantwortung entzogen, weil das Grundwasser nicht in
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seinem Eigentum stehe. Die in § 37 Abs. 1 LNRG normierte Pflicht knüpft an
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die Gestaltung der baulichen Anlagen an, die sich auf dem Grundstück befinden und die die Ursache für den vermehrten Zufluss von Niederschlagswasser
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auf das Nachbargrundstück darstellen. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem
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Wasser kommt es hierfür nicht an.
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cc) § 37 Abs. 1 LNRG bedarf allerdings insoweit einer Einschränkung,
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als nicht jeder vermehrte, d. h. über die natürlichen Gegebenheiten hinausgehender Zufluss relevant ist. Er muss vielmehr zu einer Beeinträchtigung des
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Nachbargrundstücks führen (vgl. in diesem Sinne auch Schäfer/FinkJamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27
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Rn. 2 zu § 27 NachbG NRW). Dies ist hier der Fall.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der vermehrte Übertritt von Sickerwasser von dem Grundstück des Beklagten auf das Grundstück
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des Klägers seinen Grund in den von dem Beklagten auf seinem Grundstück
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errichteten baulichen Anlagen. Diese verhindern eine vollständige Versickerung
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des Niederschlagswassers auf dem Grundstück des Beklagten. Die hieraus
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folgenden Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks sind nicht unwesentlich, wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat. Dass diese Feststellung im Rahmen der - systematisch verfehlten (siehe oben II.2.b) aa)) - Prüfung des § 906 BGB erfolgt ist, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Die gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
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d) An der Pflicht des Beklagten, durch geeignete Maßnahmen auf seinem Grundstück das - durch die bauliche Gestaltung bedingte - vermehrte Eindringen von Sickerwasser auf das klägerische Grundstück zu verhindern, änderte sich nichts, wenn der Kläger selbst durch eine Betonierung des eigenen
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Hofs zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels auf seinem Grundstück bei-
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getragen haben sollte. Diesem Vorbringen des Beklagten musste das Berufungsgericht mangels Erheblichkeit nicht nachgehen. Die von dem Beklagten
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insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.
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e) Auch die weitere Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch
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gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass nämlich weitere Beeinträchtigungen zu
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besorgen sind, ist erfüllt. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
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der Beklagte das Eigentum des Klägers bereits beeinträchtigt hat, spricht für
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das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr eine tatsächliche Vermutung (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004,
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1035, 1036).
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f) Die Verurteilung des Beklagten zu einem positiven Tun, nämlich zur
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Ergreifung geeigneter Maßnahmen, durch die verhindert wird, dass Sickerwasser von seinem Grundstück auf das Grundstück des Klägers einsickert, ändert
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nichts an dem Bestehen einer Unterlassungsverpflichtung. Es geht dem Kläger
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darum, künftige Störungen seines Eigentums zu verhindern. Lässt sich - wie
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hier - die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern,
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schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037).
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3. Keinen Erfolg hat der Beklagte schließlich mit seiner auf § 547 Nr. 6
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ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht habe die von ihm erhobene Einrede der Verjährung nicht geprüft.
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a) Zwar ist eine Entscheidung auch dann nicht mit Gründen im Sinne
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des § 547 Nr. 6 ZPO versehen, wenn sie - wie hier - auf selbständige Verteidigungsmittel wie die Einrede der Verjährung nicht eingeht (BGH, Beschluss vom
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21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/98, NJW-RR 1991, 194, 195). Eine Aufhebung und
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Zurückverweisung ist gleichwohl nicht veranlasst, wenn das übergangene Verteidigungsmittel rechtlich unerheblich ist und deshalb nicht zu dem von der Revision
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angestrebten
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Erfolg
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kann
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(BGH,
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Beschluss
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vom
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21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 339; BGH, Urteil vom
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24. Oktober 1990 - XII ZR 124/98, NJW-RR 1991, 194, 195).
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b) So liegt der Fall aber hier, weil der Anspruch des Klägers nicht verjährt ist. Es kann dahinstehen, ob dies bereits aus § 53 Abs. 2 LNRG bzw. § 53
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Abs. 3 LNRG a.F. (Fassung vom 15. Juni 1970) folgt, wonach die „übrigen Ansprüche nach diesem Gesetz“, d.h. alle Ansprüche nach dem Landesnachbarrechtsgesetz, die nicht auf Schadensersatz oder Zahlung von Geld gerichtet
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sind und für die die besondere Verjährungsregelung des § 53 Abs. 1 LNRG
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bzw. § 53 Abs. 1 und 3 LNRG a.F. gilt, nicht der Verjährung unterliegen. Auch
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wenn stattdessen die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen
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Gesetzbuchs maßgeblich sein sollten (so Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 2 ff.; siehe allgemein zu dem Verhältnis zwischen einer Verjährungsregelung nach Landesnachbarrecht und einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB Senat, Beschluss
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vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 23 f.), ist keine Verjährung eingetreten.
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Der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verjährt
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in der Regelverjährungsfrist, die nach § 195 BGB a.F. dreißig Jahre betrug (vgl.
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Senat, Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556) und ab
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dem 1. Januar 2002 nach §§ 195, 199 Abs. 4 BGB drei Jahre bzw. maximal
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10 Jahre beträgt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014,
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2861 Rn. 7). In allen Fällen setzt der Lauf der Verjährungsfrist voraus, dass der
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Anspruch entstanden ist. Bei Unterlassungsansprüchen kommt es insoweit
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gemäß § 199 Abs. 5 BGB auf die Zuwiderhandlung an. Diese kann hier nicht
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bereits in der nach dem Vortrag des Beklagten im Jahr 1991 erfolgten Errichtung der Halle gesehen werden. Der Schwerpunkt der Störung liegt vielmehr
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darin, dass es der Beklagte seit dieser Errichtung dauernd unterlässt, die baulichen Anlagen auf seinem Grundstück so einzurichten - beispielsweise durch
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eine ordnungsgemäße Entwässerung -, dass nicht vermehrt Niederschlagswasser auf das Grundstück des Klägers einsickert. Bei einer derartigen Sachlage kommt eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht,
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wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine einheitliche Dauerhandlung handelt, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält und die Frist
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deshalb gar nicht in Gang gesetzt wird oder wiederholte Störungen jeweils
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neue Ansprüche begründen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14
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juris Rn. 9).
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III.
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1. Die hiernach erfolglose Revision des Beklagten ist zurückzuweisen.
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Da allerdings in dem Tenor des von dem Berufungsgericht bestätigten erstinstanzlichen Urteils der für den Unterlassungsanspruch - auch nach Auffassung
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des Berufungsgerichts - erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der
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baulichen Gestaltung des Grundstücks des Beklagten und dem vermehrten
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Zufluss von Sickerwasser auf das Grundstück des Klägers nicht hinreichend
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deutlich zum Ausdruck kommt, hat der Senat den Tenor zur Klarstellung in diesem Sinne konkretisiert und auch im Übrigen unter Beachtung des interessegerecht ausgelegten Klagebegehrens neu gefasst.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Brückner
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Roth
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Göbel
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Vorinstanzen:
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LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 26.10.2012 - 3 O 62/08 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.06.2014 - 6 U 64/12 -
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