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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 3/11
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vom
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29. September 2011
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in der Grundbuchsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
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Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss
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des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Tempelhof-Kreuzberg vom
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15. Oktober 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 15. November 2010 und der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Dezember 2010 aufgehoben.
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Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug
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der Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und der
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Grundschulden nicht aus den in dem Beschluss vom 15. Oktober
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2010 genannten Gründen zu verweigern.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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610.000 €.
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Gründe:
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I.
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Mit notariellem Vertrag vom 10. November 2009 ließ die Beteiligte zu 3
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das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück zu unterschiedlichen Bruchteilen an die Beteiligten zu 1 bis 4 auf. Bei den Beteiligten zu 1, 2
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und 4, die der Beteiligten zu 3 als Kommanditisten beigetreten waren, handelt
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es sich um aus jeweils zwei Personen bestehende Gesellschaften bürgerlichen
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Rechts (GbR). In einem Anhang "Erwerber" zur notariellen Urkunde sind sie
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sowohl mit dem Namen der GbR als auch unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift jeweils ihrer Gesellschafter bezeichnet. Die Beteiligte zu 3
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wurde in der notariellen Verhandlung durch ihre Komplementärgesellschaft vertreten. Für diese traten deren gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Geschäftsführerin H.
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sowie ein von der weiteren gemeinschaftlich vertre-
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tungsberechtigten Geschäftsführerin J.
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mit notarieller Urkunde vom
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9. November 2009 bevollmächtigter Vertreter auf. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4
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wurden - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - durch eine
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hierzu bevollmächtigte Kommanditistin der Beteiligten zu 3 vertreten.
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Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eigentumsumschreibung und
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Eintragung von zwei Buchgrundschulden, die auf den jeweiligen Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 1 und zu 2 lasten sollen, zurückgewiesen. Die
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hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 bis 4 die Anträge weiter.
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II.
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Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die zum Nachweis der Auflassung vorgelegte notarielle Urkunde nicht geeignet, die Identität der Beteiligten
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zu 1, 2 und 4 mit der für Grundbucheintragungen notwendigen Bestimmtheit
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festzustellen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die darin benannten Gesellschafter noch andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet
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hätten. Weitere Angaben, die eine eindeutige Identifizierung dieser Beteiligten
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erlaubten (z.B. Gründungszeitpunkt und -ort, Sitz), seien in der Auflassungserklärung nicht vorhanden. Die Vertretungsberechtigung der als Gesellschafter
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auftretenden Personen sei durch deren bloße Eigenerklärung nicht nachgewiesen; denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zwischenzeitlich Ände-
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rungen im Gesellschafterbestand stattgefunden hätten. Im Übrigen fehle es an
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einem Nachweis der wirksamen Vertretung der Beteiligten zu 3. Die von der
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Geschäftsführerin J.
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ihrem Vertreter erteilte Generalhandlungsvoll-
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macht sei unwirksam, da diesem unzulässig organschaftliche Befugnisse übertragen worden seien.
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III.
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1. Die statthafte (§ 78 Abs. 1 GBO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG); insbesondere können die
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Beteiligten zu 1, 2 und 4 aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Zurückweisung ihrer Eintragungsanträge betroffenen Rechte selbständig geltend machen.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das von dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.
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a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Umschreibung des Wohnungseigentums auf die Beteiligten zu 1, 2 und 4 nicht daran, dass diese nicht hinreichend bestimmt bezeichnet wären.
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aa) Zutreffend ist allerdings, dass ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR
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Grund- oder Wohnungseigentum erwirbt, im Grundbuch nur vollzogen werden
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darf, wenn die Identität der Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen
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Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte
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Grundbuchrecht beherrscht (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB
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194/10, NJW 2011, 1958 Rn. 10, mwN).
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bb) Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in
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dem notariellen Vertrag im Anhang enthaltene Benennung der Beteiligten zu 1,
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2 und 4 und jeweils ihrer Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift erfüllt. Der Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es nicht.
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Das folgt aus der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach ein Recht einer
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GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen wird, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der es materiell-rechtlich zusteht, auch die Gesellschafter
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im Grundbuch eingetragen werden. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt
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über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Diese müssen nach § 15
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Abs. 1 Buchstabe c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen
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Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV (Name, Geburtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV (Name oder Firma, Sitz) genügt. Ist das der Fall, ist die Gesellschaft
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regelmäßig hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958,
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1959 Rn. 12).
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b) Der Eintragung steht auch kein sonstiges Hindernis entgegen. Eines in
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der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erbringenden Nachweises der materiellen
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Richtigkeit des erklärten Gemeinschaftsverhältnisses bedarf es nicht. Dies folgt
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sowohl aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO als auch
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aus dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgten Ziel,
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dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit. Seinerzeit
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musste ein Nachweis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung enthaltenen Angaben zu der GbR zutreffen, nicht erbracht werden (vgl. zum Ganzen
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Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 f.
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Rn. 15 ff.; ferner Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 232/10 und V ZB
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234/10 jeweils Rn. 8 ff.).
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c) Die Beteiligte zu 3 ist bei der Auflassung vom 10. November 2009
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durch ihre Komplementärgesellschaft wirksam vertreten worden. Die im Namen
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der Geschäftsführerin J.
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von ihrem rechtsgeschäftlich Bevollmächtig-
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ten abgegebenen Erklärungen sind wirksam. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts enthält die ihm erteilte Generalhandlungsvollmacht vom
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9. November 2009 nicht eine unzulässige Übertragung organschaftlicher Geschäftsführerbefugnisse. Denn die Vollmacht gestattete dem Vertreter nicht, wie
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ein Gesellschaftsorgan tätig zu werden; vielmehr war er lediglich Unterbevollmächtigter der Geschäftsführerin. Für die Erteilung der Vollmacht bedurfte es
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nicht gemäß § 35 Abs. 2 GmbHG der Mitwirkung der weiteren Geschäftsführerin H.
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. Denn die Vollmacht ist nicht auf die unmittelbare Vertretung der
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GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht der Geschäftsführerin J.
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gerichtet.
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d) Da es somit an dem von dem Beschwerdegericht angenommenen
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rechtlichen Hindernis für die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligten
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zu 1 bis 4 fehlt, hätten auch die Anträge auf Eintragung der Buchgrundschulden
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aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden dürfen.
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IV.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.
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Krüger
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Stresemann
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Brückner
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Czub
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Weinland
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Vorinstanzen:
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AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 15.10.2010 - 43 TV 12792-3 KG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 1 W 485/10 -
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