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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 80/07
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vom
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14. Februar 2008
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
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6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18. Juni 2007 wird
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zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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373.500 €.
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Gründe:
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I.
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Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsvollstreckung in das im Eingang
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des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Schuldnerin.
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In dem Versteigerungstermin am 22. Mai 2007 wies das Vollstreckungsgericht darauf hin, dass Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld erbracht werden könnten. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ging daraufhin zu dem Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und
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fragte, ob diese auch Bargeld akzeptiere. Der Terminsvertreter erklärte sich
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damit einverstanden. Als die Schuldnerin, die 400.000 € in bar mitgebracht
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hatte, kurze Zeit später ein Gebot abgeben wollte, sprach ihr Verfahrenbevoll-
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- 3 -
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mächtigter den Terminsvertreter der Gläubigerin erneut an. Nachdem dieser
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erfahren hatte, dass es sich bei der Bieterin um die Schuldnerin handelte, bestand er auf einer Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form.
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Die Schuldnerin gab sodann ein Gebot von 380.000 € ab. Da sie die beantragte Sicherheit nur durch Übergabe von Bargeld erbringen konnte, wies das
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Vollstreckungsgericht das Gebot zurück. Den Zuschlag erhielt der Beteiligte
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zu 6 auf ein Gebot von 373.500 €.
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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag an den Beteiligten zu 6
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zu versagen.
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II.
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Das Beschwerdegericht meint, die Schuldnerin habe kein wirksames
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Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht habe auf Verlangen der betreibenden Gläubigerin die Sicherheitsleistung anordnen müssen. Eine abweichende Absprache der Schuldnerin mit dem Gläubigervertreter ändere hieran nichts.
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Zudem sei diese dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt gewesen. Die
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Schuldnerin könne auch nicht einwenden, dass sie durch das Verhalten der
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Gläubigerin davon abgehalten worden sei, sich während der Bietfrist eine zulässige Sicherheitsleistung zu besorgen. Hierzu müsse einem Bieter keine Gelegenheit gegeben werden.
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III.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
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zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil sich die Entscheidung des
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Beschwerdegerichts im Ergebnis als richtig erweist.
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Das Vollstreckungsgericht hat den Zuschlag zu Recht auf das Gebot des
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Beteiligten zu 6 erteilt. Das höhere Gebot der Schuldnerin konnte schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es bei der Entscheidung über den
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Zuschlag erloschen war.
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Nach § 72 Abs. 2 ZVG erlischt ein Gebot, wenn es zurückgewiesen wird
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und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
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Ob das zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam war, ist unerheblich (vgl.
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Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 72 Rdn. 3; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG,
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12. Aufl., § 72 Rdn. 3). Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZVG bezweckt, Klarheit
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über die Fortgeltung eines Gebots zu schaffen, damit ein Bieter nicht länger als
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notwendig an sein Gebot gebunden wird (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 72 Anm.
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1.1). Bei fehlendem Widerspruch unterstellt das Gesetz deshalb, dass der Bieter und die Beteiligten die Zurückweisung des Gebots akzeptieren, und ordnet
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das Erlöschen des Gebots an. Will ein Bieter die Zurückweisung seines Gebots
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anfechten oder sich dies zumindest vorbehalten, muss er daher zunächst das
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Erlöschen des Gebots verhindern und der Zurückweisung sofort widersprechen.
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An einem solchen Widerspruch fehlt es hier. Ausweislich des Protokolls,
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welches die Grundlage für die Entscheidung über den Zuschlag bildet (§ 80
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ZVG) und daher auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich ist, hat weder
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die Schuldnerin noch ein anderer Beteiligter der Zurückweisung ihres Gebots
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sofort widersprochen.
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IV.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei
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der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Das steht der Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO
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auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entgegen (Senat, BGHZ 170, 378,
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Rdn. 7; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285).
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich gemäß §§ 47
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Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Betrag des Zuschlags, dessen
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Aufhebung die Rechtsbeschwerde erstrebt.
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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AG Krefeld, Entscheidung vom 22.05.2007 - 423 K 21/06 LG Krefeld, Entscheidung vom 18.06.2007 - 6 T 116/07 -
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