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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 56/10
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vom
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21. Oktober 2010
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in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
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beschlossen:
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Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der
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5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar
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2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betroffene
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Dolmetscherkosten nicht zu erstatten hat.
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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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3.000 €.
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Gründe:
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I.
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Der Betroffene ist libanesischer Staatsangehöriger. Aus Polen kommend
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wurde er am 13. Oktober 2009 von Beamten der Beteiligten zu 2 in einem Zug
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zwischen Gorgast und Gusow mit einer für die Fahrt von Warschau nach Berlin
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ausgestellten Fahrkarte angetroffen. Er konnte sich nur mit einer polnischen
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Asylbescheinigung ausweisen. Über einen Aufenthaltstitel verfügte er nicht. Bei
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der Befragung durch die Beamten gab er an, er wolle seine Freundin in Hannover besuchen.
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Noch am 13. Oktober 2009 hat die Beteiligte zu 2 die Anordnung von
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Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht hat der Betroffene u.a. angegeben, er habe nicht
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nach Deutschland kommen, sondern sich mit seiner in der Bundesrepublik
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Deutschland lebenden deutschen Ehefrau in Stettin treffen wollen. Er habe den
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Zug in Stettin verlassen wollen, habe den dortigen Halt aber verschlafen, weil er
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von dem Schaffner des Zuges – anders als mit diesem vereinbart – nicht geweckt worden sei. Zurück nach Polen wolle er jedoch nicht.
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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis längstens 17. November 2009 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Am
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29. Oktober 2009 ist er nach Polen zurückgeschoben worden. Seither beantragt
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er die Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht hat die Ehefrau des Betroffenen zur Anhörung geladen. Nachdem diese
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jedoch mitgeteilt hatte, sie werde keine Angaben machen, hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene
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seinen Feststellungsantrag weiter.
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II.
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Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei nicht zu beanstanden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien gegeben. Insbesondere
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lägen die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 5 AufenthG vor. Der Betroffene sei unerlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig. Darüber hinaus habe der begründete Verdacht bestanden, der Betroffene werde sich der
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Zurückschiebung entziehen. Die Entziehungsabsicht sei nicht nach § 62 Abs. 2
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Satz 3 AufenthG widerlegt. Die Behauptungen des Betroffenen, er habe sich mit
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seiner Ehefrau in Stettin treffen wollen und er sei nur versehentlich in das Bundesgebiet gelangt, seien nicht glaubhaft. Die Haftanordnung sei verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liege nicht vor. Selbst wenn
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das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Anhörung der Ehefrau des Betroffenen abgesehen haben sollte, stehe dies der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht entgegen. Durch die Beteiligung der Ehefrau im Beschwerdeverfahren sei ein darin liegender Fehler jedenfalls geheilt worden.
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III.
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Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog
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§ 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (vgl.
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Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150,
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151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360) und
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gemäß § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist
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unbegründet.
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1. Der von der nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3
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BPolG zuständigen Behörde (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 30. März
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2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158, 159) gestellte Haftantrag genügt den
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gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Für Abschiebungshaftanträge werden neben den Erfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4
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FamFG insbesondere Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen
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Haftdauer verlangt, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG (Senat, Beschluss vom
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29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Diesen Anforderungen
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genügt der gestellte Antrag. Dass sich die Beteiligte zu 2 dabei von den Rubriken des von ihr verwandten Formulars gelöst hat, ist unschädlich.
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2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde drückt der Umstand,
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dass das Amtsgericht die Ehefrau des Betroffenen nicht vor der Entscheidung
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angehört hat, der Haftanordnung nicht den Stempel der Rechtswidrigkeit mit der
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Folge auf, dass ein darin liegender Rechtsfehler nicht mehr geheilt werden
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könnte. Anders als bei der unterbliebenen Anhörung nach § 420 Abs. 1 FamFG
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(vgl. dazu nur BVerfG, InfAuslR 2006, 462, 464), durch die dem Betroffenen
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das Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (BVerfG,
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NJW 2009, 2659, 2661) vorenthalten und damit eine essentielle Verfahrensgarantie als solche missachtet wird (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB
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203/09, juris, Rn. 11), stellt die fehlende oder unzureichende Beteiligung der
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Ehefrau keine vergleichbar gravierende Verfahrenswidrigkeit dar. Sie kann daher grundsätzlich – so nicht auch die Ehefrau abgeschoben worden ist oder
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vergleichbare Hinderungsgründe einer Anhörung entgegenstehen – noch bis
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zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nachgeholt und damit geheilt werden (vgl. auch OLG Celle, InfAuslR 2005, 423, 424 zu § 5 Abs. 3 FEVG). Das
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ist hier geschehen. Das Beschwerdegericht hat die Ehefrau an dem Verfahren
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beteiligt und deren Anhörung angeordnet. Dass die Ehefrau von ihrem Recht
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Gebrauch gemacht hat, keine Angaben zu machen (§ 29 FamFG i.V.m. einer
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entsprechenden Anwendung von § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), führt lediglich dazu,
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dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nach § 26 FamFG nicht mehr möglich und deshalb auf der Grundlage des sonstigen Tatsachenstoffes zu entscheiden gewesen ist. So ist das Beschwerdegericht verfahren.
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3. Auch im Übrigen hält sowohl die Anordnung als auch die Aufrechterhaltung der Haft der auf Rechtsfehler beschränkten Überprüfung durch den Senat stand. Hervorzuheben ist:
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a) Zu Recht bejaht hat das Beschwerdegericht jedenfalls den Haftgrund
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nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
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aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wäre der Betroffene – selbst wenn er in die Bundesrepublik infolge Verschlafens nicht aufgrund
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eines willensgetragenen Verhaltens gelangt sein sollte – unerlaubt eingereist im
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Sinne der genannten Bestimmung. Denn in dem hier in Rede stehenden Regelungszusammenhang kommt es für den Begriff der Einreise nicht auf ein willensgetragenes, zweckgerichtetes oder gar schuldhaftes Verhalten des Betroffenen an. Ob eine Einreise vorliegt, ist allein nach objektiven Kriterien zu
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bestimmen (vgl. VG Frankfurt, InfAuslR 1996, 367, 368; vgl. auch Nr. 13.1.1 u.
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13.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, GMBl.
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2009, 877, 964). Auch bei einer nicht willensgetragenen oder nur versehentlichen Verlagerung des Aufenthaltsorts in das Bundesgebiet kommt nämlich das
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gesetzgeberische Anliegen zum Tragen, über die Inhaftierung des Betroffenen
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dessen alsbaldige Zurückschiebung zu sichern.
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bb) Das Beschwerdegericht hat zutreffend festgestellt, dass Umstände
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im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, die eine freiwillige Ausreise des Betroffenen glaubhaft haben erscheinen lassen, nicht vorgelegen haben. Nach
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den amtsgerichtlichen vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen und dem zu berücksichtigenden unzweifelhaften Akteninhalt (vgl. Senat,
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Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360 mwN;
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Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, juris Rn. 23) steht fest, dass die Haft
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zur Sicherung der Abschiebung erforderlich war, weil sich der Betroffene nachhaltig geweigert hat, freiwillig aus Deutschland auszureisen (vgl. Senat Beschluss vom 12. Juni 1986 - V ZB 9/86, InfAuslR 1987, 8, 10). Diese tatrichterliche Würdigung ist einer eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010
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- V ZB 202/09, juris Rn. 15). Sie unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob
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die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Würdigung möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, juris
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Rn. 16). So verhält es sich hier.
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b) Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG liegt eine Rechtsverletzung schon deshalb nicht vor, weil die genannte Verfassungsbestimmung ausländerrechtliche
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Schutzwirkungen nicht allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen entfaltet
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(vgl. BVerfG, DVBl. 2006, 247; InfAuslR 2002, 171, 173). Ausreichend, aber
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auch erforderlich ist vielmehr das Vorliegen eine Beistandsgemeinschaft, bei
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der der aufenthaltsberechtigte Ehegatte auf die Lebenshilfe des anderen Ehegatten angewiesen ist (vgl. BVerfG, InfAuslR 1996, 341, 342; Senat, Beschluss
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vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 84 Rn. 27). Hieran fehlt es. Bei
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der geltend gemachten Ehe des Betroffenen handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft
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ohne
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aufenthaltsrechtliche
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Schutzwirkungen
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(vgl.
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BVerfG, DVBl. 2006, 247; InfAuslR 2002, 171, 173). Erstmals mit seinem nach
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seiner Abschiebung eingegangenen Schriftsatz vom 20. November 2009 hat
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der Betroffene erklärt, mit seiner Ehefrau zusammenleben zu wollen. Dass diese Lebensgemeinschaft mit einer tatsächlichen wechselseitigen Verbundenheit
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nur in Deutschland verwirklicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ohnehin hat
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der Betroffene im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt, seine
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Ehefrau habe in Stettin eine Wohnung anmieten wollen.
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c) Schließlich ist die Beschwerdeentscheidung auch nicht unter dem
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Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden. Insbesondere hat das Beschwerdegericht auch das Beschleunigungsgebot beachtet. Dieses Gebot verlangt, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 2 Abs. 2
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Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK auf das unbedingt erforderliche
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Maß beschränkt wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betreibt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96,
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NJW 1996, 2796, 2797; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris
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Rn. 18). Dies schließt jedoch einen organisatorischen Spielraum der Behörde
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bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus (OLG München, Beschluss
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vom 8. Oktober 2009 - 34 Wx 64/09, 34 u. Wx 65/09, juris Rn. 24; OLG Zweibrücken, InfAuslR 2006, 415; OLG Celle, InfAuslR 2003, 444; HK-AuslR/
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Kessler, § 62 AufenthG, Rn. 21). Eine sachfremde Verzögerung des Verfahrens
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liegt nicht vor. Die Beteiligte zu 2 hat am 14. Oktober 2009 das Bundesamt für
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Migration und Flüchtlinge (BAMF) um die Stellung eines Aufnahmegesuchs
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nach Polen ersucht. Die Überstellung im DUBLIN II-Verfahren wurde der Beteiligten zu 2 durch das BAMF am 21.Oktober 2009 mitgeteilt. Die Beteiligte zu 2
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hat sodann die Landüberstellung für den 29. Oktober 2009 festgelegt. Das
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Laissez-Passer-Dokument für die Überstellung wurde der Beteiligten zu 2 mit
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Schreiben des BAMF vom 22. Oktober 2009 übersandt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Dolmetscherkosten
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hat der Betroffene nicht zu erstatten (Senat, Beschluss vom 4. März 2010
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- V ZB 222/09, Rn. 21, FGPrax 2010, 154, 156, zur Veröffentlichung in
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BGHZ 184, 323 vorgesehen).
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IV.
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Der Antrag auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat.
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Krüger
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Lemke
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Roth
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Schmidt-Räntsch
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Brückner
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Vorinstanzen:
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AG Bad Freienwalde, Entscheidung vom 13.10.2009 - 60 XIV 26/09 B LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.02.2010 - 15 T 148/09 -
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