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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 185/10
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vom
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7. April 2011
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in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der
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10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 22. Juni 2010 aufgehoben.
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Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bremen
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vom 3. Februar 2010 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen
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werden der Freien Hansestadt Bremen auferlegt.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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3000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Betroffene, eine liberianische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge im Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie verfügte bei ihrer Einreise über einen italienischen Aufenthaltstitel, aber nicht über
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eine zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis der deutschen
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Behörden. Am 2. Februar 2010 wurde sie in einem Bordell in Bremen von der
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Polizei wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts und der illegalen Erwerbstätigkeit festgenommen. Mit Verfügung der Beteiligten zu 2 vom 3. Februar 2010 wurde die Betroffene wegen unerlaubten Aufenthalts unter Androhung
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der Abschiebung nach Italien aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
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Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Haft zur Si-
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2
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cherung der Abschiebung bis zum 2. März 2010 angeordnet. Der hiergegen
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gerichteten Beschwerde der Betroffenen hat das Amtsgericht teilweise abgeholfen und die Haftanordnung am 11. Februar 2010 aufgehoben, weil es wegen
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der Vorlage eines Flugtickets nunmehr als glaubhaft ansah, dass die Betroffene
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sich der Abschiebung nicht entziehen werde. Der weitere Antrag der Betroffenen festzustellen, dass die Haft von Beginn an rechtswidrig war, hat weder im
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Abhilfeverfahren noch vor dem Beschwerdegericht Erfolg gehabt. Mit ihrer
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Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene den Fortsetzungsfeststellungsantrag
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weiter.
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II.
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Das Beschwerdegericht nimmt den Haftgrund der unerlaubten Einreise
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nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Wesentlichen mit der Begründung
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an, die Betroffene habe entgegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c Schengener
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Grenzkodex nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt und sei ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist, um sich
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durch Prostitution ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Bis zur Vorlage des
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Flugtickets sei nach den Gesamtumständen zu befürchten gewesen, dass die
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Betroffene die Bundesrepublik nicht freiwillig verlassen, sondern untertauchen
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werde. Damit seien auch die Voraussetzungen des Haftgrunds nach § 62
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt.
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III.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie ohne Zulassung statthaft, weil auch ein Beschluss des Beschwerdegerichts, der einen
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Fortsetzungsfeststellungsantrag zurückweist, von § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG
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erfasst wird (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, juris
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Rn. 4, 10).
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2. Sie ist auch begründet. Die Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher
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Nachprüfung nicht stand, weil der Haftanordnung schon kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag.
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a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und aus diesem Grund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu
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prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010,
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210, 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317;
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Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 Rn. 6, juris). In dem Haftantrag müssen gemäß § 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden.
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Demzufolge muss der Antrag auch Ausführungen dazu enthalten, ob das nach
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§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
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anhängig ist. Ohne das Einvernehmen darf Sicherungshaft nicht angeordnet
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werden; dass das Einvernehmen später hergestellt werden könnte, ist unerheblich (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 6
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ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10 Rn. 8, juris). Wie der Senat
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- allerdings erst nach Erlass der Entscheidungen der Vorinstanzen - bereits entschieden hat, ist das Fehlen entsprechender Ausführungen deshalb ein Be-
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gründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (Senat, Beschluss
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vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 9).
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b) So verhält es sich hier. Die erforderlichen Angaben zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehlen.
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aa) Aus dem Antrag der Beteiligten zu 2 auf Anordnung der Abschiebungshaft ergaben sich zwingende Hinweise darauf, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen die Betroffene geführt wurden. Denn darin wird ausgeführt, sie
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sei wegen des Verdachts der illegalen Erwerbstätigkeit und des illegalen Aufenthalts von der Polizei festgenommen worden. Zudem ergibt sich aus dem
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beigefügten Protokoll, dass die Betroffene nach der Festnahme als Beschuldigte belehrt und vernommen worden ist.
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bb) Das Fehlen eines zulässigen Haftantrags kann nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die
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Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1
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Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax
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2010, 210, 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511,
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1512; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 14, juris; Beschluss
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vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10 Rn. 26, juris). Deshalb ist ohne weitere
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Sachaufklärung festzustellen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2
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FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO; die Festsetzung des Beschwerdewerts
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folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
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Krüger
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Stresemann
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Brückner
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Roth
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Weinland
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Vorinstanzen:
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AG Bremen, Entscheidung vom 03.02.2010 – 92 XIV 56/10 –
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LG Bremen, Entscheidung vom 22.06.2010 – 10 T 152/10 (b) –
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