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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 153/09
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vom
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8. Juli 2010
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Nachschlagewerk:
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in dem Kostenfestsetzungsverfahren
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
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Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer
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Anfechtungsklage gegen dieselben Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sind
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die Kosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie
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darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für
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jeden Kläger gesondert Klage erhebt.
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WEG § 50
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§ 50 WEG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger nicht.
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BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09 - LG Düsseldorf
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AG Neuss
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
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Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
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beschlossen:
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Auf die Rechtsmittel der Verwalterin werden unter Zurückweisung
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im Übrigen der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts
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Düsseldorf vom 8. September 2009 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Amtsgerichts Neuss vom 23. Juni
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2009 abgeändert.
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Die von der Verwalterin den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattenden
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Kosten werden auf insgesamt 2.375,74 € zuzüglich 5 % über dem
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Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Februar 2009 festgesetzt.
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Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Kläger zu 2
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bis 6 werden zurückgewiesen.
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Die Verwalterin trägt die dem Kläger zu 1 in den Rechtsmittelverfahren außergerichtlich entstandenen Kosten und die Hälfte dieser
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den Klägern zu 2 bis 6 entstandenen Kosten. Im Übrigen tragen
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die Beteiligten die ihnen in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Verwalterin 50 % und die
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Kläger zu 2 bis 6 je 10 %.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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3.836,43 €.
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Gründe:
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I.
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Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung vom 28. April 2008 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, den Antrag auf Abwahl der Verwalterin der Gemeinschaft abzulehnen und die Verwalterin vorzeitig auf die Dauer von fünf Jahren
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erneut zu bestellen.
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Der Kläger zu 1 beauftragte die Rechtsanwälte S.
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und Koll. mit der
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Erhebung einer Anfechtungsklage gegen diese Beschlüsse. Seine Klage ging
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am 27. Mai 2008 bei dem Amtsgericht ein. Mit gleichlautenden am 28. Mai 2008
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bei Gericht eingegangenen Klageschriften fochten die von Rechtsanwalt N.
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vertretenen Kläger zu 2 bis 6 dieselben Beschlüsse an und beantragten darüber
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hinaus, die Verwalterin abzuberufen.
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Das Amtsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden. Es hat den
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Anfechtungsanträgen stattgegeben, die von den Klägern zu 2 bis 6 erhobene
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weitergehende Klage abgewiesen und der Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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Der Kläger zu 1 hat beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten auf
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1.069,93 € zuzüglich 588 € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Die Kläger
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zu 2 bis 6 haben beantragt, die ihnen entstandenen Kosten auf jeweils
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1.093,73 € zuzüglich jeweils 588 € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen.
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Das Amtsgericht hat die dem Kläger zu 1 zu erstattenden Kosten durch als
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"Kostenfestsetzungsbeschluss I" bezeichneten Beschluss antragsgemäß festgesetzt. Zugunsten der Kläger zu 2 bis 6 hat es insgesamt 1.787,74 € außergerichtliche Kosten zuzüglich 2.960 € (588 € x 5) vorgelegter Gerichtskosten in
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dem "Kostenfestsetzungsbeschluss II" festgesetzt.
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Mit der sofortigen Beschwerde hat die Verwalterin beantragt, den Betrag
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der allen Klägern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt
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1.961,24 € zuzüglich 588 € vorgelegter Gerichtkosten, insgesamt 2.529,24 €,
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herabzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das
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Landgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
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verfolgt die Verwalterin den Antrag auf Herabsetzung weiter.
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II.
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Das Beschwerdegericht meint, die gegen jeden Kläger zur Anfechtung
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des Beschlusses der Wohnungseigentümer gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
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laufende Frist stelle einen Umstand dar, der die Vertretung jedes Klägers durch
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jeweils einen Rechtsanwalt rechtfertige. Das gelte auch für den Zeitraum nach
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der Verbindung der Verfahren, zumal eine Übertragung des Mandats auf einen
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gemeinschaftlichen Rechtsanwalt weitere Gebühren auslöse, die der Titelschuldner nicht zu erstatten habe.
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III.
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Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis teilweise nicht stand. Der
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den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattende Betrag ist zu hoch festgesetzt.
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Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, einen Beschluss der Wohnungseigentümer im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist nach § 46
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Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben. Sie
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hat Erfolg, wenn sie rechtzeitig erhoben und begründet wird und der angefochtene Beschluss an dem geltend gemachten Mangel leidet. Die beklagten übrigen Wohnungseigentümer haben jedem obsiegenden Kläger gemäß § 91
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Abs. 1 Satz 1 ZPO die diesem entstandenen zur zweckentsprechenden
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Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
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1. Der Kostenerstattungsanspruch ist jedoch nicht unbeschränkt. Jede
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Prozesspartei ist vielmehr gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig
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zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (Senat, Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 77/06, NZM 2007, 411, 412;
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BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007, XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 38; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdn. 8).
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a) Das bedeutet nicht, dass ein Wohnungseigentümer im Kosteninteresse der beklagten Wohnungseigentümer gehalten wäre, von der Erhebung der
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Klage deshalb abzusehen, weil die erfolgreiche Klage eines anderen Eigentümers nach § 48 Abs. 3 WEG gegenüber allen Eigentümern Rechtskraft bewirkt.
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Erst recht ist kein Wohnungseigentümer veranlasst, unter Verzicht auf sein Anfechtungsrecht sich in die Rolle der beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu
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begeben. Das folgt schon daraus, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich
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keinen Einfluss darauf hat, dass ein anderer Eigentümer rechtzeitig Anfechtungsklage erhebt, diese rechtzeitig und sachgerecht begründet und das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt.
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b) Jeder Wohnungseigentümer, der sein Anfechtungsrecht wahrnehmen
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will, ist vielmehr berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner
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Interessen zu beauftragen. Grundsätzlich ist auch kein Wohnungseigentümer
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gehalten, einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen, weil dieser von einem anderen Wohnungseigentümer beauftragt ist, der sich gegen denselben
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Beschluss wendet oder wenden will. Einer Abstimmung über die Person des zu
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beauftragenden Rechtsanwalts steht häufig schon entgegen, dass sich die
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Wohnungseigentümer untereinander nicht kennen, das Recht zur Klageerhebung nicht von der Anmeldung eines Widerspruchs zu Protokoll abhängig ist
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und auch denjenigen Wohnungseigentümern zusteht, die an der Beschlussfassung nicht teilgenommen oder mit der Mehrheit gestimmt haben.
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Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erhebung der Klage ist
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Vertrauenssache. Die Beurteilung der Kompetenz des Rechtsanwalts ist den
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zur Klage entschlossenen einzelnen Wohnungseigentümern in der Regel nicht
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möglich. Ein Auswahlverfahren oder die Bestimmung der Art und Weise, wie bei
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Meinungsdifferenzen um die Frage, welchem Rechtsanwalt das Mandat angetragen werden soll, sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor. Jeder Wohnungseigentümer, der sich zur Anfechtung entschlossen hat, muss jedoch die
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Klage innerhalb der von § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmten Frist erheben und
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innerhalb eines weiteren Monats begründen, um eine Abweisung zu vermeiden.
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Das schließt es grundsätzlich aus, einen Wohnungseigentümer unter dem Gesichtpunkt, die Kosten des Verfahrens im Interesse der beklagten übrigen Wohnungseigentümer gering zu halten, für verpflichtet anzusehen, sich vor der Er-
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hebung der Klage zu vergewissern, ob weitere Wohnungseigentümer denselben Beschluss anfechten wollen, und sich mit diesem auf einen Rechtsanwalt
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zu einigen, der alle Anfechtungskläger vertreten soll (Timme/Elzer, WEG, § 50
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Rdn. 15; Schmid, NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267). Die hierdurch begründeten Kosten jedes Rechtsanwalts haben die unterlegenen übrigen Wohnungseigentümer jedem Anfechtungskläger als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ebenso wie die vorgelegten Gerichtskosten zu erstatten.
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Insoweit verhält es sich anders als auf Seiten der beklagten Wohnungseigentümer, die einen angefochtenen Beschluss verteidigen. Sie werden in dem
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Anfechtungsverfahren grundsätzlich von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten (Senat, Beschl. v. 27. September 2007, V ZB
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83/07, ZMR 2007, 975) und stehen jedem Kläger von Beginn des gerichtlichen
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Verfahrens an mit einem einheitlichen Prozessziel gegenüber. Die Gemeinschaftlichkeit ihres Vorgehens ist institutionell gesichert; die Beauftragung des
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gemeinschaftlichen Rechtsanwalts erfolgt durch den Verwalter (vgl. Senat,
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Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).
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c) Aus der Befugnis jedes Klägers, einen Rechtsanwalt auszuwählen und
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mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, folgt jedoch nicht,
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dass von den beklagten Wohnungseigentümern Mehrkosten zu erstatten sind,
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die darin ihren Grund finden, dass ein Rechtsanwalt, der von einer Mehrzahl
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von Wohnungseigentümern zur klageweisen Anfechtung desselben Beschlusses beauftragt worden ist, für jeden seiner Auftraggeber getrennt Klage erhebt.
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Die durch die rechtzeitig mit demselben Ziel erhobenen Klagen anhängig gemachten Verfahren müssen von dem Gericht gemäß § 47 WEG miteinander
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verbunden werden. Mit der gesetzlich gebotenen Verbindung entsteht dieselbe
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Situation wie bei einer anfänglichen subjektiven Klagehäufung. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind im Falle der Beauftragung desselben
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Rechtsanwalts durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern nur eine Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts, die Mehrvertretungsgebühr und die bei Erhebung einer einheitlichen für alle von demselben Rechtsanwalt vertretenen Kläger vorzuschießenden Gerichtskosten notwendig (Musielak/Wolst, aaO, Rdn. 9;
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Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 94).
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2. Dass nach § 50 WEG den Wohnungseigentümern grundsätzlich nur
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die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, führt nicht zu einer weiteren
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Begrenzung der Kostenerstattungspflicht. Ziel von § 50 WEG ist es, die Verpflichtung zur Kostenerstattung gering zu halten, wenn eine Mehrheit von beklagten Wohnungseigentümern sich bei gleichem Prozessziel von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lässt. So liegt es insbesondere, wenn die beklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage entgegentreten und sich
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hierbei von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen (vgl. Senat, Beschl.
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v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).
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Ob diese Situation, auf der die gesetzliche Regelung beruht (BTDrucks. 16/887 S. 28), den Anwendungsbereich von § 50 WEG ausschöpft, ist
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umstritten. Nach den bisher veröffentlichten Entscheidungen und der Mehrheit
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der Stimmen der juristischen Literatur soll § 50 WEG auch in dem umgekehrten
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Fall, in dem mehrere Wohnungseigentümer als Kläger gegen die übrigen Wohnungseigentümer dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, zugunsten der übrigen
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Wohnungseigentümer Anwendung finden (LG Düsseldorf ZMR 2010, 143; LG
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Berlin ZMR 2010, 309; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl. § 50 Rdn. 6; Timme/Elzer, WEG, § 50 Rdn. 2; Schmid, NZM 2008, 185; a.A. Wenzel in Bär-
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mann, WEG, 10. Aufl., § 50 Rdn. 7). Die Frage kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben.
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An der Voraussetzung einer Anwendung der Vorschrift, dass eine Mehrheit von Klägern den Wohnungseigentümern gegenüber steht, fehlt es, solange
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die von den Anfechtungsklägern anhängig gemachten Verfahren nicht gemäß
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§ 47 WEG miteinander verbunden sind. Diese Voraussetzung wird erst durch
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die Verbindung der Verfahren begründet. Die Verbindung kann jedoch nur in die
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Zukunft wirken und nicht rückwirkend den aus der Befugnis zur Beauftragung
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verschiedener Rechtsanwälte folgenden Kostenerstattungsanspruch beschränken (Timme/Elzer, aaO, Rdn. 4; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; Schmid,
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NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267).
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Die Verbindung nötigt auch keinen Kläger, das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu
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beauftragen, der einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt (Timme/Elzer, aaO, Rdn. 15; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; a.A. Jennißen/Suilmann, aaO, § 50 Rdn. 6).
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3. Dass das Amtsgericht die Kosten nicht den beklagten Wohnungseigentümern, sondern gemäß § 49 Abs. 2 WEG an deren statt der Verwalterin
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der Eigentümergemeinschaft auferlegt hat, erweitert oder beschränkt den Anwendungsbereich von § 50 WEG nicht.
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Die Beschwerde hat mithin gegenüber dem Kläger zu 1 keinen Erfolg.
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Der den Klägern zu 2 bis 6 von der Verwalterin zu erstattende Betrag ist zu reduzieren. Es sind festzusetzen:
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1,3 Verfahrensgebühr
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1,2 Erhöhungsgebühr
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1,2 Terminsgebühr
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Auslagenpauschale
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nach dem Antrag der Kläger zu 2 bis 6 anzurechnende Minderung aufgrund der Anrechenbarkeit einer Geschäftsgebühr
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19 % Mehrwertsteuer
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vorgelegte Gerichtskosten
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631,80 €
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583,20 €
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583,20 €
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20,00 €
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./. 315,90 €
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285,44 €
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1.787,74 €
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588,00 €
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2.375,74 €
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zuzüglich der zur Festsetzung beantragten gesetzlichen Zinsen.
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IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1
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ZPO.
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Krüger
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Richter am BGH
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Dr. Schmidt-Räntsch ist
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infolge Urlaubs verhindert
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zu unterschreiben.
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Klein
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Lemke
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Roth
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Krüger
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Vorinstanzen:
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AG Neuss, Entscheidung vom 23.06.2009 - 101 C 102/08 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2009 - 19 T 210/09 -
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