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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 140/07
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vom
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14. Februar 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
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des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. August 2007
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wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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700 €.
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Gründe:
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I.
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Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in P.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zustimmung zur Absicherung einer Zufahrt über das Nachbargrundstück durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit erhoben. Das Landgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2007 die Beklagte zur Bewilligung verurteilt Zug um Zug gegen Übergabe einer notariellen
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Urkunde, in der sich der Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines
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jährlichen Nutzungsentgeltes von 200 € verpflichtet und wegen dieses Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Entscheidung ist
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beiden Parteien am 7. März 2007 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist
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am Dienstag nach den Osterfeiertagen, dem 10. April 2007, ablief.
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Das Urteil haben beide Parteien angefochten. Eine Berufungsschrift des
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Klägers, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, ist am 20. April 2007 per Telefax bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Am 23. April 2007 hat der Kläger
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die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist beantragt.
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Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er am Freitag, dem 30. März
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2007, einen ordnungsgemäß adressierten und ausreichend frankierten Brief mit
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der Berufungsschrift zusammen mit anderen Schriftstücken seiner Bürofachangestellten zur Versendung durch die Post übergeben habe. Diese habe die
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Briefe, wie üblich, nach Dienstschluss um etwa 14.15 Uhr in einen Briefkasten
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eingeworfen. Der Brief mit der Berufungsbegründung sei auf dem Postwege
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verloren gegangen. Der 30. März 2007 sei sein letzter Arbeitstag vor einem
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Auslandsurlaub gewesen; er habe sich persönlich davon überzeugt, dass die
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Berufungsschrift herausgegangen sei.
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Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. August 2007 das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich
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der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
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Das Berufungsgericht meint, dass der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig sei, weil der Kläger nicht entsprechend § 236 Abs. 2 ZPO alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit seines Gesuchs
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vorgetragen habe. Es fehlten die für die Wahrung der Antragsfrist nach § 234
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ZPO bedeutsame Angabe dazu, wann das Hindernis weggefallen sei. Es sei
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nicht erforderlich gewesen, den Kläger hierauf hinzuweisen, weil eine Behebung des Mangels nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 234 ZPO nicht möglich gewesen sei.
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III.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
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§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGHZ 155, 21, 22).
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2. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss in der Begründung der
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Rechtsbeschwerde dargelegt werden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es.
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a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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Die dazu aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Umstände für den Beginn
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des Fristablaufs auch dann darzulegen sind, wenn durch Rückrechnung vom
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Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrages bei Gericht der Beginn
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der Antragsfrist in die noch laufende Rechtsmittelfrist fällt, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits vom Bundesgerichtshof (Beschl. v. 31. Januar 1990,
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VIII ZR 44/89, NJW-RR 1990, 830, 831) - abweichend von der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht - entschieden worden. Die Frist für die Wiedereinsetzung beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Wegfall des Hindernisses
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zu laufen, und zwar auch dann, wenn dieser Umstand schon vor dem Ablauf
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der Frist für die vorzunehmende Prozesshandlung eintritt. Diese Auffassung
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wird auch im Schrifttum - ganz überwiegend - vertreten (Ball JurBüro 1992, 653,
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661; Müller NJW 1993, 681, 682; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 234 Rdn. 4;
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MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 234 Rdn. 7; Musielak/Grandel, ZPO,
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5. Aufl., § 234 Rdn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 234 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO,
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26. Aufl., § 234 Rdn. 5a). Die Umstände, die für den Fristbeginn maßgeblich
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sind, sind daher auch in diesem Fall darzulegen.
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Die Rechtsfrage ist danach als geklärt anzusehen, zumal die Rechtsbeschwerdebegründung sich mit der Rechtsprechung und Literatur zu dieser
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Rechtsfrage gar nicht befasst hat und deshalb auch keine Gründe benennt,
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weshalb an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten sein sollte.
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b) Die Rechtsbeschwerde macht ferner eine Verletzung des Gebots zur
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Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Sie meint, es habe eines richterlichen Hinweises (§ 139 Abs. 1 ZPO) darauf bedurft, dass der
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Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zum Wegfall des Hindernisses
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nichts vorgetragen hatte. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Entgegen
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der Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Berufungsgericht nämlich den
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Vortrag des Klägers in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23. Oktober 2007
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zu den Umständen, wann das Hindernis an einer rechtzeitigen Einreichung der
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Berufungsschrift behoben war und damit die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen
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begann, auch dann nicht berücksichtigen dürfen, wenn dieses Vorbringen vor
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der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und die Zulässigkeit der
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Berufung eingegangen wäre. Auch für den zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs erforderlichen Vortrag, dass die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Antragsfrist eingehalten worden ist (RGZ 100, 268, 269; BGHZ 5, 157,
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160; BGH, Beschl. v. 18. September 1991, XII ZB 51/91, BGHR § 236 Abs. 2
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Satz 1 - Antragsbegründung 1), gilt die Antragsfrist (BGH, Beschl. v. 12. Mai
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1998, VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678; Beschl. v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99,
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NJW 2000, 365, 366). Zwar dürfen erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung durch das Gericht nach § 139 BGB geboten gewesen wäre, auch noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläutert oder
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vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999, VII ZB 6/99, NJW 1999,
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2284). Dabei muss es sich jedoch um ergänzendes Vorbringen handeln. Eine
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erst nach Fristablauf eingehende, nachgeschobene Begründung, mit denen
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eine der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (hier die Einhaltung der Antragsfrist) erstmals dargelegt wird, muss dagegen unberücksichtigt bleiben
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(BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, aaO). So ist es hier, weil in dem
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Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. April 2007 jedes Vorbringen zum Fortfall
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des Hindernisses fehlte.
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3. Andere Gründe, die zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen
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könnten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor.
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aa) Hier ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO überspannt und damit dem Rechtsmittelführer die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren,
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aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert hat (Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3
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GG). Es hat den Wiedereinsetzungsantrag allein wegen eines Begründungsmangels (dem Fehlen der Angaben, wann und auf welche Weise das Hindernis
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behoben war) als unzulässig verworfen, ohne geprüft zu haben, ob sich nicht
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bereits aus den Darlegungen zu den Wiedereinsetzungsgründen und den offenkundigen Umständen (Kalender) ergibt, dass die Wiedereinsetzungsfrist unabhängig davon gewahrt wurde, wann konkret das Hindernis fortgefallen ist.
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Diese Prüfung drängte sich aber auf.
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Das Wiedereinsetzungsgesuch ist am Montag, dem 23. April 2007, bei
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dem Berufungsgericht eingegangen. Die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte unter Berücksichtigung der
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offenkundigen Umstände, dass der 9. April 2007, Ostermontag, und auch der
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vorangegangene Karfreitag, der 6. April 2007, gesetzliche Feiertage waren, nur
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dann nicht gewahrt sein können, wenn der Kläger in den davor liegenden Tagen bis Donnerstag, dem 5. April 2007, davon erfahren hatte oder nach den
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Umständen hätte erfahren müssen, dass der nach seinem Vortrag am Freitag,
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dem 30. März 2007, eingeworfene Brief mit der Berufungsschrift bis zum Ablauf
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der Berufungsfrist am 10. April 2007 nicht bei dem Berufungsgericht eingehen
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werde. Das kann nach den im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragenen Tatsachen kaum angenommen werden. Den Kläger dürften in diesem Zeitraum von
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einer knappen Woche von der Versendung bis zum Beginn der Feiertage keine
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Überwachungs- und Nachfragepflichten in Bezug auf den rechtzeitigen Eingang
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der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht getroffen haben.
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bb) Den sich daraus ergebenden Zulässigkeitsgrund (Überspannung der
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Anforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs) hat die
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Rechtsbeschwerde aber nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Die von ihr
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angeführten Argumente zur Begründung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffen andere Gesichtspunkte und lassen es selbst bei wohlwollender und
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die Interessen der anderen Partei weitgehend hintanstellender Betrachtung
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nicht zu, den möglicherweise gegebenen Zulässigkeitsgrund als dargelegt anzusehen.
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Das Rechtsbeschwerdegericht darf indes nach § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO
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seine Entscheidung nur auf diejenigen Zulässigkeitsgründe stützen, die der
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Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels gemäß § 575
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Abs. 3 Nr. 2 ZPO dargelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005,
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IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142). Die gesetzliche Regelung der Voraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens lässt es nicht zu, unabhängig von
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den Rügen des Rechtsbeschwerdeführers eine Entscheidung zu dessen Gunsten und damit zu Lasten der anderen Partei auf Grund einer Prüfung des gesamten Akteninhalts von Amts wegen zu treffen, ob nicht vorgetragene Zuläs-
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sigkeitsvoraussetzungen vorliegen, selbst wenn das - wie hier - nach den Umständen nahe liegt. Eine unzumutbare Zulässigkeitshürde (Art. 2 Abs. 1 GG
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i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) wird damit schon deshalb nicht errichtet, weil
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sich die Parteien durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte
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vertreten lassen müssen, die mit der speziellen Materie des Rechtsbeschwerdeverfahrens vertraut sind (Senat, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJWRR 2007, 1435).
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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LG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 O 542/05 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2007 - 5 U 43/07 -
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