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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 122/12
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vom
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21. März 2013
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in der Abschiebungshaftsache
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-2-
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 durch die
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Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin
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Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass
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der Beschluss des Landgerichts Schweinfurt - 4. Zivilkammer vom 8. Juni 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29. März 2012 die Betroffene in ihren Rechten verletzt
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haben.
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Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
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zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
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der Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Schweinfurt
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auferlegt.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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3.000 €.
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Gründe:
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I.
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Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste nach
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Deutschland ein. Sie besaß weder Ausweisdokumente noch einen Aufenthaltstitel.
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Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss
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vom 29. März 2012 gegen die Betroffene mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft
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zum Zweck der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet.
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Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat
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das Landgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2012 zurückgewiesen. Nachdem die
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Betroffene am 10. Juli 2012 nach Vietnam abgeschoben worden ist, will sie mit
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der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des
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Amts- und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben.
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II.
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen
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für eine Sicherungshaft vor. Der ursprüngliche Mangel des Haftantrags sei im
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Laufe des Beschwerdeverfahrens behoben worden.
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III.
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Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG - ohne Zulassung und
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nach Erledigung - statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010
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- V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Die Haftanordnung hat die Betroffene schon deshalb in ihren Rechten
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verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Das Vorliegen eines
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zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage
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des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der Haftantrag der be-
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teiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011
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- V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8).
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a) Der Haftantrag genügte den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten
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Punkte, wenn auch knapp, behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 – V ZB 123/11, aaO Rn. 9).
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b) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land
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bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in
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das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom
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27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). Notwendig sind
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konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen
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werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, aaO
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Rn. 14). Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübernahmeabkommen besteht (hier
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das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Juli 1995, BGBl. II 743), sind die danach
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durchzuführenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 – V ZB 4/12, juris Rn. 3). Derartige Angaben
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fehlten hier. Das Rückübernahmeabkommen erwähnte die beteiligte Behörde
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nicht. Der Haftantrag enthielt auch zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Vietnam keine konkreten Angaben.
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Die beteiligte Behörde hat die beantragte Haftdauer mit innerdienstlichen Vorbereitungen für die Abschiebung begründet und lediglich die voraussichtlichen
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Verfahrensschritte - Identitätsprüfung und gegebenenfalls Vorführung bei der
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Botschaft zur Erlangung von Heimreisepapieren, Flugbuchung - aufgezählt.
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Diese Ausführungen sind als im Wesentlichen universell einsetzbare Leerformeln, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung und deren Dauer im konkreten Fall nichts aussagen, nicht ausreichend.
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2. Zwar hat die beteiligte Behörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens
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nähere Angaben zum genauen zeitlichen Ablauf nachgeholt. Ob dies die Zulässigkeitsmängel des Antrags geheilt hat (was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre: Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11,
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FGPrax 2011, 318 Rn. 8), kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls war der
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Antrag unbegründet, so dass auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts
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die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Aus den Nachträgen ergab sich
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nämlich, dass die Abschiebung erst für den 10. Juli 2012 vorgesehen war, also
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nicht innerhalb der beantragten dreimonatigen Haftdauer durchgeführt werden
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konnte, die am 28. Juni 2012 ablief. Dass die Haft später - zeitlich nach der Beschwerdeentscheidung - in einem gesonderten Verfahren verlängert wurde, ist
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für die hier zu beurteilende Haftanordnung ohne Belang. Denn die Bestätigung
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der dreimonatigen Haftanordnung konnte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht - wie es § 62 Abs. 3 AufenthG verlangt - unmittelbar die Abschiebung sichern, sondern diente der Festhaltung der Betroffenen bis zu der
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Entscheidung über den Verlängerungsantrag. Eine solche nur mittelbare Sicherung der Abschiebung sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
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3. Soweit mit der Rechtsbeschwerde darüber hinaus gerügt wird, dass
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die Art und Weise der Unterbringung der Betroffenen gegen das Trennungsgebot (§ 62a Abs. 1 AufenthG) verstoßen habe, bedarf es keiner Entscheidung,
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weil die Rechtsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat.
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IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
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FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des
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Beschwerdewerts aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO.
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Lemke
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Schmidt-Räntsch
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Brückner
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Czub
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Kazele
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Vorinstanzen:
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AG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.03.2012 - XIV 79/12 (B) LG Schweinfurt, Entscheidung vom 08.06.2012 - 41 T 63/12 -
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