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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 107/17
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vom
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25. Januar 2018
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in der Abschiebungshaftsache
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ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZB107.17.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2018 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
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Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss
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des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 und der
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Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 2. Zivilkammer - vom
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4. Mai 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
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Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
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zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
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des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Aurich
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auferlegt.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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5.000 €.
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Gründe:
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I.
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Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr
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2015 in das Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe algerischer Aliaspersonalien einen Asylantrag, der im Jahr 2016 abgelehnt wurde. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2017 Ab-
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schiebungshaft bis zum 31. Mai 2017 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Nachdem der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft durch Beschluss vom 23. Mai 2017 einstweilen ausgesetzt hat, will
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der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die
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Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden, weil es an einem zulässigen
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Haftantrag fehlte.
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1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des
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Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Fehlt es
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daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden. Zulässig ist
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der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der
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zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der
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Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der
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notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen
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die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie
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müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Die Durchführbarkeit
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der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und
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innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese
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im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011
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- V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 20. Oktober 2016
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- V ZB 167/14, juris Rn. 6, jeweils mwN).
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2. Daran gemessen war der Haftantrag vom 27. Februar 2017 unzureichend. Begründet wird die beantragte Haftdauer nur damit, dass vorab noch
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ein Pass bzw. Passersatzpapier über die Botschaft beantragt werden müsse.
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Hierzu sei eventuell eine Vorführung bei der Botschaft erforderlich. Diese Begründung stellt eine in einer Vielzahl von Verfahren einsetzbare Leerformel dar,
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die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt. Konkrete Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Marokko enthält der Haftantrag nicht. Ebenso
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wenig wird dargelegt, welchen zeitlichen Rahmen die einzelnen Verfahrensschritte nach Einschätzung der Behörde beanspruchen werden. Insbesondere
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ist nicht erkennbar, warum die Vorbereitung der Abschiebung mehr als drei Monate erfordern wird.
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3. Der Mangel des Haftantrags ist auch nicht geheilt worden. Weder hat
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die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch haben das Amtsgericht oder das
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Beschwerdegericht das Vorliegen der seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2
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FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts
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wegen (§ 26 FamFG) festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss
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vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Allerdings verweist das Beschwerdegericht auf die Schwierigkeiten, die die Abschiebung wegen der Verwendung zahlreicher Aliaspersonalien aufwirft; ferner habe der Betroffene trotz Aufforderung der Ausländerbehörde keine persönlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich seine Identität und Staatsangehörigkeit ergibt.
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Richtig ist zwar, dass eine über drei Monate hinausgehende Haft bis zu sechs
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Monaten verhängt werden kann, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden
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Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann, und dass die Haft ausnahmsweise sogar über sechs Monate hinaus
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verlängert werden kann, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert
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(eingehend zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16,
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NVwZ 2017, 732 Rn. 6 ff.). Dies ersetzt aber weder die im Hinblick auf § 62
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Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen Angaben zu der Durchführbarkeit der
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Abschiebung noch eine mit Tatsachen untermauerte Einschätzung dazu, welche Zeitspanne hierfür unter Berücksichtigung der fehlenden Mitwirkung des
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Betroffenen voraussichtlich erforderlich sein wird.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
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Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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Stresemann
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Brückner
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Kazele
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Weinland
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Hamdorf
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Vorinstanzen:
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AG Stuttgart, Entscheidung vom 28.02.2017 - 5210 XIV 435/17 B LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2017 - 2 T 99/17 -
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