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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 100/07
V ZB 101/07
V ZB 102/07
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der von den Antragstellern beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt eine
hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.
2
Das Landgericht hat zwar die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschlüsse vom 1. August 2007 (2 T 112/07, 2 T 113/07 und 2 T 114/07) zugelassen.
Gleichwohl ist eine Rechtsbeschwerde unzulässig.
3
Soweit die Beteiligte zu 1 gegen diese am 7. August 2007 zugestellten
Beschlüsse mit Schreiben vom 15. August "sofortige Beschwerde" eingelegt
hat, wäre die damit gemeinte Rechtsbeschwerde zwar innerhalb der Monatsfrist
des § 575 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist aber entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Den mit Schreiben vom 2. Oktober
eingereichten Prozesskostenhilfeantrag konnte die Beteiligte zu 1 zwar selbst
stellen. Er ist aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO bei
Gericht eingegangen, so dass die Rechtsbeschwerde auch von einem beim
-3-
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg hätte eingelegt werden können.
4
Soweit davon auszugehen ist, dass auch der Beteiligte zu 2 die Rechtsbeschwerde führen möchte und dafür Prozesskostenhilfe erstrebt, fehlt ihm infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen grundsätzlich
die Antragsbefugnis, § 80 Abs. 1 InsO. Antragsbefugt bliebe er allerdings insoweit, als es um die Frage der Aussetzung nach § 249 ZPO geht. In diesem Umfang hätte aber eine Rechtsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg,
da - wie das Vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt hat - die betreibende Gläubigerin infolge ihrer dinglichen Stellung das Zwangsversteigerungsverfahren auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter betreiben darf.
5
Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaussicht ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil das Beschwerdegericht die
Rechtsbeschwerde zugelassen und damit die Klärung einer Rechtsfrage für
erforderlich gehalten hat. Zwar ist die Aufarbeitung ungeklärter Rechtsfragen
grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen, sondern dem
Verfahren in der Sache vorzubehalten. Doch scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier schon an Formalien bzw. (im Verhältnis zum Beteiligten
zu 2) an Umständen, deren rechtliche Bewertung keinem Zweifel unterliegen.
Die Rechtsfragen, derentwegen das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat, spielen für die Beurteilung der Erfolgsaussicht keine Rolle.
6
Schließlich ist Prozesskostenhilfe für die Beteiligte zu 1 nicht im Hinblick
darauf zu bewilligen, dass ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Rechtsbeschwerde bzw. des Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung
-4-
in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren wäre. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nämlich weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Krüger
Klein
Czub
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 K 459/03 LG Görlitz, Entscheidung vom 01.08.2007 - 2 T 112/07 -