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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StE 4/02 - 5
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StB 20/03
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vom
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8. Januar 2004
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in dem Strafverfahren
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gegen
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wegen Beihilfe um Mord u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 8. Januar 2004
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gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
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Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Dezember
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2003 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters
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des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2001 am 29. November 2001 wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Zusammenhang mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom
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11. September 2001 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem der Generalbundesanwalt gegen ihn Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in
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Hamburg erhoben hatte, änderte dieses am 17. September 2002 den Haftbefehl dahin ab, daß der Angeklagte der Mitgliedschaft in einer terroristischen
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Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord in 3116 Fällen dringend verdächtig sei. Am 19. Februar 2003 hat das Oberlandesgericht den Angeklagten
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wegen "Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur
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gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in
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einer terroristischen Vereinigung" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat es die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.
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Über die vom Angeklagten gegen seine Verurteilung eingelegte Revision ist
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noch nicht entschieden.
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Nachdem in der Hauptverhandlung gegen den anderweitig verfolgten
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M.
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,
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dem
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im
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|
Zusammenhang
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mit
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den
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Anschlägen
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vom
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11. September 2001 ein ähnlicher Tatvorwurf gemacht wird wie dem Angeklagten, ein "Behördenzeugnis" des Bundeskriminalamtes vom 10. Dezember
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2003 verlesen worden war, wonach laut Angaben einer "Auskunftsperson" allein die bei den Anschlägen ums Leben gekommenen A.
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J.
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sowie der anderweitig verfolgte B.
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klagte noch M.
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, Al.
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und
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und damit weder der Ange-
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in die Anschlagspläne eingeweiht gewesen seien, hat das
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Oberlandesgericht den Haftbefehl gegen M.
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aufgehoben, weil ein dringen-
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der Tatverdacht nicht mehr bejaht werden könne. Daraufhin hat der Angeklagte
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beantragt, auch den gegen ihn bestehenden Haftbefehl mangels Fortbestehens
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eines dringenden Tatverdachts aufzuheben. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO),
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hat in der Sache indessen keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht
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das als Haftprüfungsantrag (§ 117 StPO) auszulegende Begehren des Angeklagten zurückgewiesen und damit den Haftbefehl gegen ihn aufrechterhalten.
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Durch das in der Hauptverhandlung gegen
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M.
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verlesene "Be-
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hördengutachten" des Bundeskriminalamtes ist der dringende Tatverdacht
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(§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) gegen den Angeklagten im derzeitigen Verfahrensstand nicht entkräftet.
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Wird der Angeklagte verurteilt, so setzt die gleichzeitige Entscheidung
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über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268 b StPO) keine gesonderte
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Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; denn dieser
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wird - in aller Regel - bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend
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belegt (Schlüchter in SK-StPO 14. Lfg. - Mai 1995 - § 268 b Rdn. 6 und 7).
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Tauchen nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils und des Beschlusses
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über die Haftfortdauer neue Beweismittel auf, ist für die nachfolgenden Haftentscheidungen zu differenzieren:
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Ist das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung anfechtbar, so daß das
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neue Beweismittel im Berufungsrechtszug uneingeschränkt verwertet werden
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kann (§ 323 Abs. 3 StPO), ist dieses den Beweisen, auf denen die Verurteilung
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beruht, gegenüberzustellen und auf dieser Beweisgrundlage im Rahmen einer
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Gesamtwürdigung der Fortbestand des dringenden Tatverdachts neu zu prüfen. Unterliegt das tatrichterliche Urteil dagegen allein dem Rechtsmittel der
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Revision, kann dem neuen Beweismittel aus Rechtsgründen nur eine eingeschränkte Bedeutung für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts zukommen. Da das tatrichterliche Urteil in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler
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überprüft wird (§ 337 StPO), reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachts
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nicht aus, wenn unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels eine vom angefochtenen Urteil abweichende, dem Angeklagten günstigere Beweiswürdigung möglich oder sogar naheliegend wäre; denn dies kann der Revision nicht
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zum Erfolg verhelfen und daher den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern (vgl.
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OLG Düsseldorf MDR 1974, 686 f.). Eine Neubewertung des Tatverdachts
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kommt daher in diesem Verfahrensstadium nur in Betracht, wenn es aufgrund
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des neuen Beweismittels nach den Maßstäben des Wiederaufnahmerechts als
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wahrscheinlich anzusehen ist, daß ein hierauf gestützter Wiederaufnahmean-
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trag (§ 359 Nr. 5 StPO) erfolgreich sein und der Angeklagte in einer neuen
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Hauptverhandlung freigesprochen oder aus einem milderen Strafgesetz verurteilt werden wird. Dies hat das Oberlandesgericht hier indessen mit nicht zu
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beanstandender Begründung verneint.
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Die Beschwerde des Angeklagten ist daher unbegründet.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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