153 lines
7.7 KiB
Text
153 lines
7.7 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
NotZ(Brfg) 6/16
|
|||
|
vom
|
|||
|
13. März 2017
|
|||
|
in dem Rechtsstreit
|
|||
|
|
|||
|
Nachschlagewerk:
|
|||
|
|
|||
|
ja
|
|||
|
|
|||
|
BGHZ:
|
|||
|
|
|||
|
nein
|
|||
|
|
|||
|
BGHR:
|
|||
|
|
|||
|
ja
|
|||
|
|
|||
|
BNotO §§ 7a ff.
|
|||
|
Zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der notariellen Fachprüfung.
|
|||
|
BGH, Beschluss vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 6/16 - KG Berlin
|
|||
|
|
|||
|
ECLI:DE:BGH:2017:130317BNOTZ.BRFG.6.16.0
|
|||
|
|
|||
|
- 2 -
|
|||
|
|
|||
|
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2017
|
|||
|
durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter
|
|||
|
Offenloch, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß
|
|||
|
|
|||
|
beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
|
|||
|
Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 14. Juli
|
|||
|
2016 wird zurückgewiesen.
|
|||
|
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
|
|||
|
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
1
|
|||
|
|
|||
|
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen
|
|||
|
keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124
|
|||
|
Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Das Kammergericht hat zu
|
|||
|
Recht angenommen, dass die Bewertung der im Zulassungsverfahren alleine
|
|||
|
noch relevanten Aufsichtsarbeit F 20-45 gerichtlicher Nachprüfung standhält.
|
|||
|
|
|||
|
2
|
|||
|
|
|||
|
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Kammergericht zunächst davon ausgegangen, dass die Kritik der Korrektoren an der vom Kläger in der Klausur vor-
|
|||
|
|
|||
|
- 3 -
|
|||
|
|
|||
|
genommenen Zuordnung des Anteils des M an der M-Grundbesitz GbR zum
|
|||
|
Privatvermögen des M nicht zu beanstanden ist.
|
|||
|
3
|
|||
|
|
|||
|
a) Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung einer einzelnen Teilprüfungsleistung sind Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle die angefochtenen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen
|
|||
|
der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben (VGH Mannheim, Urteil
|
|||
|
vom 8. März 1994 - 9 S 484/82, Rn. 19, juris; Unger, Möglichkeit und Grenzen
|
|||
|
der Anfechtbarkeit juristischer (Staats-) Prüfungen, 2016, S. 563 mwN; vgl.
|
|||
|
auch BVerwGE 91, 262, 270 ff.). Im Streitfall ist mithin nicht (nur) darauf abzustellen, dass der Erstprüfer, dessen Ausführungen sich insoweit auch die
|
|||
|
Zweitprüferin angeschlossen hat, die Zuordnung des GbR-Anteils zum Privatvermögen des M als "Lapsus" bezeichnet hat, sondern (auch) darauf, dass er
|
|||
|
im Überdenkungsverfahren ergänzend ausgeführt hat, "die diesbezüglichen
|
|||
|
Ausführungen des Widerspruchsführers [seien] spekulativ", der Sachverhalt
|
|||
|
grenze den Bereich der Unternehmen des M und der diesen Unternehmen die
|
|||
|
Betriebsgrundstücke verpachtenden Grundbesitz-GbR bewusst von der privaten Vermögenslage des M ab. Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass
|
|||
|
die Annahme der Korrektoren, die Ausführungen des Klägers seien spekulativ,
|
|||
|
auch dessen für die Bewertung der Klausur nicht relevanten Begründungsansätze im Widerspruch mit in den Blick nimmt, wurde dem Kläger damit auch im
|
|||
|
Hinblick auf die Klausur selbst der Vorwurf gemacht, ohne vertretbare Begründung zu einem in der Sache fernliegenden Ergebnis gekommen zu sein, was
|
|||
|
als falsch zu bewerten sei. Diese Bewertung trifft zu.
|
|||
|
|
|||
|
4
|
|||
|
|
|||
|
b) Die Beurteilung eines Prüfers, der Prüfling sei ohne vertretbare Begründung zu einem in der Sache fernliegenden Ergebnis gekommen, weshalb
|
|||
|
die Lösung falsch sei, richtet sich nach fachwissenschaftlichen Kriterien und
|
|||
|
unterliegt damit im Grundsatz der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. Nie-
|
|||
|
|
|||
|
- 4 -
|
|||
|
|
|||
|
hues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 879). Denn bei berufsbezogenen Prüfungen wie der notariellen Fachprüfung folgt schon aus Art. 12 Abs. 1
|
|||
|
GG, dass der Prüfling davor geschützt ist, dass eine vertretbare und von ihm
|
|||
|
mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet
|
|||
|
wird (vgl. BVerfGE 84, 34, 55).
|
|||
|
5
|
|||
|
|
|||
|
Im Streitfall erweist sich die dargestellte Bewertung aber als zutreffend.
|
|||
|
Nach der Aufgabenstellung berichtet M dem Notar bezüglich seiner unternehmerischen Tätigkeit von seinem einzelkaufmännischen Unternehmen "Getränke-Service M", seiner Mehrheitsbeteiligung an der "M Mineralbrunnen GmbH"
|
|||
|
und seiner Beteiligung an der "M-Grundbesitz GbR", die Grundbesitz, nämlich
|
|||
|
das Betriebsgelände, an den "Getränke-Service M" und die "Mineralbrunnen
|
|||
|
GmbH" verpachte. In Bezug auf sein Privatvermögen berichtet er dem Notar
|
|||
|
von seinem Kommanditanteil an der "ImmoInvest GmbH & Co. KG", seinem
|
|||
|
früheren Elternhaus sowie dem im gemeinsamen Eigentum von ihm und F stehenden Mehrfamilienhaus. F führt unter anderem aus, auch sie halte eine Teilhabe "z.B. an der Steigerung des Unternehmenswertes" im Falle der Scheidung
|
|||
|
für nicht gerechtfertigt. Bereits dies legt nahe, dass der Anteil an der GbR, als
|
|||
|
deren Vermögen nur das Grundstück bekannt ist, das als Betriebsgrundstück
|
|||
|
unmittelbar M's unternehmerischen Zwecken dient, nach dem Willen von M und
|
|||
|
F dem Teil des Vermögens von M zugeordnet werden soll, dessen Zuwachs im
|
|||
|
Falle der Scheidung nicht zugewinnausgleichserhöhend wirken soll. Gewichtige
|
|||
|
Gründe, warum die Zuordnung des GbR-Anteils zum ggf. zugewinnausgleichsrelevanten (Privat-)Vermögen dennoch den Interessen von M und F besser entsprechen soll, finden sich in der insoweit allein maßgeblichen Klausurlösung
|
|||
|
des Klägers nicht. Warum der Umstand, dass die GbR Pachteinnahmen erzielt,
|
|||
|
für die Frage relevant sein soll, ob M und F den GbR-Anteil dem zugewinnausgleichsrelevanten Vermögen entziehen wollen oder nicht, erschließt sich nicht.
|
|||
|
Warum der vom Kläger herangezogenen Tatsache, dass es sich bei der
|
|||
|
|
|||
|
- 5 -
|
|||
|
|
|||
|
Grundeigentümergesellschaft um eine GbR handelt, insoweit Bedeutung zukommen soll, lässt sich den Ausführungen des Klägers in der Klausur nicht
|
|||
|
nachvollziehbar entnehmen, noch versteht es sich von selbst. Über die vom
|
|||
|
Kläger schließlich bemühte Verwendung der Pachteinnahmen sagt der Sachverhalt schon überhaupt nichts aus; die diesbezüglichen Annahmen sind - wie
|
|||
|
die Korrektoren zutreffend angenommen haben - damit spekulativ.
|
|||
|
6
|
|||
|
|
|||
|
2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Korrektoren, es
|
|||
|
fehlten Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der gewünschten
|
|||
|
Unterhaltsvereinbarung.
|
|||
|
|
|||
|
7
|
|||
|
|
|||
|
a) Gegenstand des Vorwurfs der Korrektoren ist das (gänzliche) Fehlen
|
|||
|
von gutachterlichen Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der gewünschten Unterhaltsvereinbarung. Zwar haben sie das im Überdenkungsverfahren mit der vom Kläger für unzutreffend erachteten Erwägung begründet, bei
|
|||
|
Zugrundelegung von § 239 FamFG sei die Vereinbarung insbesondere dann
|
|||
|
abänderbar, wenn sich die Vermögensverhältnisse des M erheblich verschlechterten. Entgegen der Auffassung des Klägers änderte sich dadurch aber der
|
|||
|
Inhalt des an ihn gerichteten Vorwurfs nicht dahingehend, er habe § 239
|
|||
|
FamFG nicht erwähnt; Inhalt der Rüge blieb auch im Überdenkungsverfahren,
|
|||
|
der Kläger habe sich im Gutachten mit der Frage nach der Erforderlichkeit einer
|
|||
|
Vereinbarung zum Ausschluss der Abänderbarkeit überhaupt nicht befasst.
|
|||
|
Dieser Vorwurf ist nicht zu beanstanden.
|
|||
|
|
|||
|
8
|
|||
|
|
|||
|
b) Nach der Aufgabenstellung war zu den für die Eheleute in Betracht
|
|||
|
kommenden vertraglichen Gestaltungen und - unter anderem - ihren Vor- und
|
|||
|
Nachteilen gutachterlich Stellung zu nehmen. Bestehen, was der Kläger nicht in
|
|||
|
Abrede stellt, hinsichtlich der Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, so liegt es auf der
|
|||
|
|
|||
|
- 6 -
|
|||
|
|
|||
|
Hand, dass sich die Kandidaten auch mit diesem Gesichtspunkt gutachterlich
|
|||
|
zu befassen hatten; denn die Frage, ob und wie die Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung im konkreten Fall in sinnvoller Weise zu regeln ist, betrifft unmittelbar den Inhalt der zu entwerfenden Vereinbarung.
|
|||
|
Galke
|
|||
|
|
|||
|
von Pentz
|
|||
|
|
|||
|
Strzyz
|
|||
|
|
|||
|
Vorinstanz:
|
|||
|
KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2016 - Not 22/15 -
|
|||
|
|
|||
|
Offenloch
|
|||
|
|
|||
|
Brose-Preuß
|
|||
|
|
|||
|
|