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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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NotZ(Brfg) 1/15
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vom
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20. Juli 2015
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in dem Verfahren
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wegen Besetzung einer Notarstelle
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 20. Juli 2015 durch den
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Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wöstmann und Prof. Dr. Radtke sowie
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die Notare Müller-Eising und Dr. Frank
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
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Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2014 wird auf seine Kosten abgelehnt.
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Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2
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Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO), bestehen nicht.
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1. Es ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, dass der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger die Notarstelle in N.
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bei C.
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zu übertragen (vgl. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 114 Satz 1
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VwGO). Der Beklagte durfte dies auf die nicht eingehaltene Mindestverweildauer am derzeitigen Amtssitz des Klägers in G.
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3
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stützen.
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a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die - vom Beklagten berücksichtigte - Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer nach Abstimmung
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mit der Justizverwaltung in Nordrhein-Westfalen zur Frage, ob von der Mindestverweildauer für Notare in diesem konkreten Fall abgewichen werden könne. Er
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macht insoweit geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht
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grundrechtsrelevante Belange zu einer Berufung auf die nicht erfolgte Mindestverweildauer geführt hätten. Dabei sei schon den jährlich veröffentlichten
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Notarverzeichnissen unschwer zu entnehmen, dass eine Unterschreitung der
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Mindestverweildauer keine Seltenheit und in wachsender Zahl zu beobachten
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sei. Der Sachverhalt sei hier nicht weiter aufgeklärt worden.
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Die Berufung der Rheinischen Notarkammer auf die nicht erfüllte Mindestverweildauer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Einziehung der vom
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Kläger derzeit verwalteten Notarstelle war für den Fall der Übertragung der hier
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streitgegenständlichen Notarstelle auf den Kläger nicht vorgesehen. Der Senat
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hat bereits im vorangegangenen Stellenbesetzungsverfahren mit Beschluss
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vom 25. November 2013 die Berufung der Rheinischen Notarkammer im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen auf die Mindestverweildauer des Klägers in seiner derzeitigen Notarstelle als rechtmäßig
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bewertet. Auf den Senatsbeschluss vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 9/13,
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NJW-RR 2014, 629) wird Bezug genommen. Die vom Kläger dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss
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vom 5. März 2014 (1 BvR 443/14) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Prüfung, ob die Interessen an einer geordneten Rechtspflege die Berufung auf die Mindestverweildauer rechtfertigen, ist stets am Einzelfall zu orientieren (vgl. BVerfG, NJW-RR 2005, 1431, 1433). Entscheidend sind deshalb die
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Verhältnisse vor Ort betreffend die konkrete Notarstelle. Dementsprechend ist
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insoweit der allgemein gehaltene Vortrag des Klägers, es habe schon Fälle gegeben, in denen die Mindestverweildauer in Nordrhein-Westfalen nicht eingehalten worden sei, nicht geeignet, die Berufung auf die Einhaltung der Mindest-
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verweildauer betreffend die derzeit vom Kläger verwaltete Notarstelle in Frage
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zu stellen.
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b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, dass § 10 Abs. 1 Satz 3
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BNotO die Amtssitzverlegung nur unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege gestatte, rechtfertige es nicht, seine Rechte aus Art. 12 GG im
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Hinblick auf die Berufung der abgebenden Landesjustizverwaltung auf eine
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Mindestverweildauer einzuschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, um den Eingriff in die
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Berufsausübung im Hinblick auf einen Wechsel des Ortes der Amtsausübung
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zu legitimieren (vgl. BVerfG aaO 1432).
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c) Unbehelflich ist der weitere Einwand des Klägers, die Interessen einer
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geordneten Rechtspflege seien dadurch beeinträchtigt, dass die hier streitgegenständliche Stelle seit Jahren nicht besetzt worden sei. Die vorangegangenen und auch das vorliegende Bewerbungsverfahren dienen gerade dem
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Zweck, den Interessen einer geordneten Rechtspflege entsprechend einen
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Notar in N.
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bei C.
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zu bestellen. Die Verzögerungen, die durch den
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Verzicht ausgewählter Bewerber und auch infolge durchgeführter Gerichtsverfahren eingetreten sind, können nicht gegen die Interessen einer geordneten
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Rechtspflege an der Einhaltung der Mindestverweildauer hinsichtlich der derzeit
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vom Kläger eingenommenen Notarstelle aufgewogen werden. Die Interessen
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einer geordneten Rechtspflege werden vielmehr am weitest gehenden berücksichtigt, wenn der Kläger seine Notarstelle in G.
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im Rahmen der
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Mindestverweildauer weiterhin ausübt und die hier streitgegenständliche Stelle
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zügig mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird.
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d) Eine Verletzung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG (i.V.m. Art. 12
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Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Berufung auf die Mindestverweildauer liegt nicht
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vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 33
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GG der Berücksichtigung der Mindestverweildauer auch in einem anderen Bundesland nicht entgegen (BVerfG aaO).
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e) Fehl geht die Rüge des Klägers, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, da
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die Anfrage bei der Rheinischen Notarkammer und deren Antwort nach Abstimmung mit der Justizverwaltung NRW ohne seine Beteiligung durchgeführt
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worden sei. Er habe deshalb keine Möglichkeit der Stellungnahme gehabt. Dies
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begründe auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts sind damit jedoch nicht aufgezeigt. Vielmehr ist Art. 103 Abs. 1 GG
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nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet die hinreichende Möglichkeit,
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sich grundsätzlich vor Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133,
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144 f; 101, 106, 129). Im vorliegenden Fall bestand für den Kläger jedoch die
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Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Mitteilung der Rheinischen Notarkammer
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vom 13. Juli 2012 war dem Kläger bereits durch den Beklagten mit Schreiben
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vom 7. August 2012 im vorangegangenen Bewerbungsverfahren mitgeteilt und
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ist vom Kläger in der Klageschrift vom 4. Juli 2014 angesprochen worden. Im
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hier streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren hatte der Kläger deshalb hinreichend Gelegenheit, zu diesem ihm bereits aus dem vorangegangenen Bewerbungsverfahren bekannten Schreiben der Rheinischen Notarkammer Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK ist deshalb nicht erkennbar.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung
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mit §§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus
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§ 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.
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Galke
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Wöstmann
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Müller-Eising
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Radtke
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Frank
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Vorinstanz:
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OLG München, Entscheidung vom 11.11.2014 - VA - Not 3/14 -
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