Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/lwzr___3-07.pdf.txt

60 lines
2.1 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
LwZR 3/07
vom
23. November 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November
2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke, Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Siebers
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats, Senat für Landwirtschaftssachen, des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, durch die der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre. Zwar hat das Berufungsgericht zunächst die Auffassung vertreten, die von dem Kläger erklärte Aufrechnung sei unzulässig. Indem es sich dann von dessen Argumenten hat überzeugen lassen und im Urteil von der Zulässigkeit
der Aufrechnung ausgeht, hat es ihn zwar damit "überrascht",
dass es seiner Rechtsauffassung entgegen früheren Hinweisen
gefolgt ist. Darin liegt aber keine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern das Berufungsgericht hat damit gerade dem Anliegen
des Klägers entsprochen. Es bedurfte auch keines gerichtlichen
Hinweises dahin, dass die nunmehr als zulässig eingestufte Aufrechnung unbegründet sei, da die vorgelegte Abrechnung kein
Guthaben zugunsten des Klägers ausweise. Denn auf diesen
Schlüssigkeitsmangel hatte bereits der Beklagte hingewiesen, und
es war nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger diesen Einwand
falsch aufgenommen haben könnte.
-3-
Der Kläger trägt
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
die
Der Gegenstandswert
204.516,74 €.
Krüger
Kosten
des
des
Beschwerdeverfahrens
Beschwerdeverfahrens
Lemke
Vorinstanzen:
AG Wittlich, Entscheidung vom 06.04.2005 - 12 Lw 11/04 OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 U 651/05 Lw -
beträgt
Czub