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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ 8/09
vom
21. Juli 2009
in der Kartellverwaltungssache
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
750.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
I. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das Bundeskartellamt das
Vorhaben der Betroffenen, das Baumarktgeschäft der D.
-Gruppe zu
übernehmen, unter der auflösenden Bedingung freigegeben, dass fünf näher
bezeichnete h. -Baumärkte nicht bis zum 30. September 2008 an einen unabhängigen Erwerber veräußert werden.
-3-
2
Gegen diese eingeschränkte Freigabe ihres Zusammenschlussvorhabens legte die Betroffene am 7. Januar 2008 Beschwerde ein (OLG Düsseldorf
- VI Kart 1/08 (V)). Sie macht geltend, dass der beabsichtigte Zusammenschluss die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfülle.
Das Oberlandesgericht hat das Bundeskartellamt um Nachermittlungen zur
Marktabgrenzung gebeten. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist noch
nicht ergangen.
3
Mit Antrag vom 23. Juli 2008 hat die Betroffene beim Bundeskartellamt
den Antrag gestellt, die auflösende Bedingung der Freigabeentscheidung in
eine Veräußerungsauflage umzuwandeln, die binnen sechs Monaten nach
Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung zu erfüllen sei. Hilfsweise hat sie beantragt, die Umsetzungsfrist für die Bedingung auf einen Zeitraum von sechs
Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung, äußerst hilfsweise bis
zum 30. September 2009 zu verlängern. Das Bundeskartellamt hat den Antrag
mit Beschluss vom 2. September 2008 zurückgewiesen.
4
Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, dass die Fristverlängerungen jeweils vom Gericht zu bestimmen sind. Das Beschwerdegericht hat
die Beschwerde der Betroffenen insgesamt zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2496). Dagegen
wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bundeskartellamt entgegentritt.
5
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 74 Abs. 2 GWB).
-4-
6
Entgegen der Beschwerde stellt sich nicht die Grundsatzfrage, ob es den
Begründungsanforderungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB genügt, wenn das
Bundeskartellamt seine Ermessensausübung bei der Wahl der geeigneten Nebenbestimmung (hier: auflösend bedingte Veräußerungsverpflichtung oder Veräußerungsauflage) lediglich mit allgemeinen fusionskontrollrechtlichen Erwägungen begründet, ohne auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen.
7
Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. Es steht außer Streit,
dass die Begründung kartellbehördlicher Verfügungen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen hat. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung keinen abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt.
8
Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die Verlängerung der in einem auflösend bedingten Freigabebeschluss angeordneten Veräußerungsfrist allein
deswegen abgelehnt werden kann, weil die Beteiligten "den Zusammenschluss
nach Erteilung der bedingten Freigabe aus eigenem Entschluss freiwillig vollzogen haben".
9
Das Beschwerdegericht hat einen Rechtssatz dieses Inhalts nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich mit den Argumenten befasst, die von der Betroffenen
für eine Verlängerung der Veräußerungsfrist vorgetragen worden sind.
-5-
10
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB.
Tolksdorf
Meier-Beck
Kirchhoff
Bergmann
Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008 - VI-Kart 12/08 (V) -