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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 77/06
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Vill, Cierniak, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Deltev Fischer
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen
das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
13. März 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil dem Land als einzigem Gläubiger zuzumuten ist, die Kosten, hier wegen § 2 Abs. 1 GKG ohnehin beschränkt auf die außergerichtlichen
Auslagen, aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
2
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das
Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch für den Steuerfiskus gilt
(BGH, Beschl. v. 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790; Beschl. v.
8. Februar 1999 - II ZB 24/98, ZIP 1999, 494, 495). Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass am Insolvenzverfahren nur ein Gläubiger beteiligt ist, seine
Forderung unbestritten ist und ihm der überwiegende Teil der Klageforderung
bei erfolgreicher Rechtsverfolgung zu Gute kommen würde. Unter diesen Um-
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ständen kann Unzumutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht angenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 1998 aaO).
Dr. Gero Fischer
Vill
Lohmann
Cierniak
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 06.09.2005 - 1 O 117/03 OLG Rostock, Entscheidung vom 13.03.2006 - 3 U 136/05 -