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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 74/16
vom
3. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:030417BIXZR74.16.0
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die
Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 3. April 2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Restitutionskläger gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2017 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde
begründen, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Die Restitutionskläger verkennen, dass in einem Anfechtungsprozess der rechtskräftige Eröffnungsbeschluss, wenn ihm nicht Mängel anhaften, die dem Akt schon äußerlich
den Charakter einer richterlichen Entscheidung nehmen, als gültig zu beachten
ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218; vom
22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44; Beschluss vom 5. März
2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 9; Urteil vom 23. Juni 2016 - IX ZR
-3-
158/15, WM 2016, 2463 Rn. 24). Von einer weiterreichenden Begründung wird
in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Lohmann
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.06.2014 - 14 O 1513/12 OLG München, Entscheidung vom 23.02.2016 - 5 U 4222/15 -