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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 73/06
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Verkündet am:
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28. Juni 2007
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Bürk
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO § 90 Abs. 1, § 294 Abs. 1
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Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während
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der Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage
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gegen den Schuldner.
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BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06 - AG Hamburg-Altona
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LG Hamburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 28. Juni 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin
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Lohmann und den Richter Dr. Fischer
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
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des Landgerichts Hamburg vom 24. März 2006 wird als unzulässig
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verworfen, soweit diese die Verurteilung der Beklagten in Höhe
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von 153 € beantragt hat.
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Im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der
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Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage
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in Höhe von 3.187,05 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
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Hamburg-Altona vom 23. Juni 2005 abgeändert: Die Beklagte wird
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verurteilt, an die Klägerin 3.187,05 € nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember
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2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin vermietete der Beklagten einen Frisörsalon in Hamburg. Die
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monatliche Miete betrug 637,57 €. Seit April 2002 blieb die Beklagte den Mietzins schuldig. Auf ihren Antrag wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Mietverhältnis zum 30. September 2002. Die Klägerin meldete ihre Mietzinsforderung für den Zeitraum von
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April bis September 2002 zur Tabelle an. Im Schlusstermin wurde ein Betrag
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von 642,07 € - die Aprilmiete sowie eine Rücklastgebühr - als Insolvenzforderung festgestellt. Im Übrigen bestritt der Verwalter die Forderung mit der Begründung, dass es sich um eine Masseforderung handele. Diese wurde jedoch
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aus der Masse nicht beglichen.
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Das Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren nach Vollzug der
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Schlussverteilung mit Beschluss vom 28. Juni 2005 auf; die Beklagte befindet
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sich nunmehr in der sogenannten "Wohlverhaltensphase".
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Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren nahm die Klägerin
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zweimal ihre Rechtschutzversicherung in Anspruch; infolge der Selbstbeteiligung entstanden ihr Kosten in Höhe von insgesamt 306 €.
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Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der Mietzinsen für die Monate Mai bis September 2002 sowie auf Ersatz der Selbstbeteiligungskosten im
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Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung hat das Landgericht die Klage
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abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin, das amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.
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I.
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Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils auch insoweit begehrt, als die Beklagte in
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erster Instanz zur Zahlung von 153 € verurteilt worden ist. Insoweit hat sie die
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Revision nicht begründet (§ 551 ZPO).
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II.
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Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, ist es auch begründet.
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1. Das Landgericht hat zur Begründung der Klageabweisung Folgendes
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ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei zulässig, weil sie nicht unter einer
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Bedingung eingelegt worden sei. Das Rechtsmittel führe zur Abweisung der
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Klage, weil die Klägerin an der Durchsetzung der Mietforderungen durch
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§§ 286, 301 InsO gehindert sei.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Allerdings ist das Landgericht mit Recht von einer form- und fristgerecht eingelegten Berufung ausgegangen. Das Berufungsgericht hat den am
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26. Juli 2005 eingegangenen Schriftsatz als unbedingt eingelegte Berufung
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ausgelegt. Diese Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit kann
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der Senat als Revisionsgericht die Würdigung der in der Berufungseinlegung
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liegenden prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen und die
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erforderliche Auslegung der Erklärung selbst vornehmen (z.B. BGH, Beschl. v.
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11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urt. v. 31. Mai 1995
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- VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564).
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Der mit "Berufung" überschriebene Schriftsatz ist innerhalb der Berufungsfrist eingegangen und wahrt die erforderlichen Förmlichkeiten. In ihm wird
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erklärt, dass gegen das näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts namens und
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in Vollmacht der "Beklagten/Berufungsklägerin" Berufung eingelegt werde. Die
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Einlegung des Rechtsmittels ist zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden worden. In einem solchen Fall muss der Rechtsmittelführer
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zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig machen (vgl. BGHZ 165, 318, 320 m.w.N.). Wenn aber - wie
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hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind,
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kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer
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jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165,
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318, 320 f m.w.N.; ferner BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87,
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NJW 1988, 2046, 2047). Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer
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bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als
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"Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird oder von einer "beabsichtigten
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Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass "nach Gewährung der Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGHZ 165, 318, 321 m.w.N.;
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BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, FamRZ 2007, 801, 802).
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Demgegenüber ist der hier zu beurteilenden Berufungsschrift eine solche
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eindeutige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung nicht zu entnehmen. Sie ist mit "Berufung" überschrieben und enthält zunächst die ausdrückliche und einschränkungslose Erklärung, es werde Berufung eingelegt.
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Wenn sodann in der Berufungsschrift nach dieser Erklärung der Satz folgt
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"Die Berufung erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der Beklagten/Berufungsklägerin Prozeßkostenhilfe gewährt wird“,
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so ist dies nicht eindeutig. Diese Erklärung kann auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass die Beklagte sich für den
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Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vorbehält (vgl. BGHZ 165, 318, 323; BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 aaO;
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Beschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554). Daran ändert der Umstand, dass der bereits angekündigte Sachantrag mit der Wendung
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"Im Wege der Prozesskostenhilfe" eingeleitet wird, nichts. Denn § 519 ZPO verlangt noch überhaupt keine Antragstellung.
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b) Jedoch durfte das Landgericht die Klage nicht mit der Begründung
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abweisen, die Klägerin sei durch §§ 286, 301 InsO an der Durchsetzung der
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Mietforderung für Mai bis September 2002 gehindert.
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Die Klägerin kann die Beklagte persönlich auf Zahlung der Mieten in Anspruch nehmen. Ob ein Massegläubiger im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2
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InsO seine Forderung schon während des Insolvenzverfahrens gegen den
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Schuldner persönlich verfolgen kann, ist zwar umstritten (befürwortend LAG
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München ZIP 1990, 1217, 1218; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 53 Rn. 28; a.A.
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- Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters erforderlich - MünchKomm-InsO/
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Hefermehl, § 53 Rn. 46, 53). Jedenfalls dann, wenn sich nach Aufhebung des
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Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 3, §§ 286 ff InsO die so genannte
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Wohlverhaltenssphase anschließt, kann - und muss - der Massegläubiger jedoch den Schuldner persönlich verklagen (vgl. Braun/Kießner, InsO 2. Aufl.
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§ 201 Rn. 5). Die Haftung des Schuldners beschränkt sich gegenständlich nicht
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auf die ihm überlassene restliche, das heißt nicht verwertete Masse. Denn bei
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der der Klage zugrunde liegenden Mietforderung handelt es sich um eine sogenannte oktroyierte Masseverbindlichkeit im Sinne des § 90 InsO, die bereits von
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der Beklagten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden war
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(vgl. FK/InsO-Ahrens, 4. Aufl. § 294 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 53
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Rn. 11).
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aa) Das Rechtsschutzinteresse kann der Klägerin nicht abgesprochen
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werden. Über den Antrag der Beklagten auf Erteilung der Restschuldbefreiung
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ist bisher nicht entschieden worden. Ob der Beklagten die begehrte Restschuldbefreiung erteilt werden wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt
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werden (vgl. §§ 295 ff InsO). Wird die Restschuldbefreiung versagt, können die
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Insolvenzgläubiger sofort gegen die Beklagte aus der Eintragung in die Tabelle
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vollstrecken (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO steht dem nicht mehr entgegen (vgl. § 299 InsO).
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Die Beklagte als Massegläubigerin hat während des Insolvenzverfahrens keinen
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Vollstreckungstitel für ihre Forderung erlangt; der Weg, ihre Forderung zur Ta-
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belle feststellen zu lassen, stand ihr nicht offen (§§ 87, 174 Abs. 1 InsO). Folglich muss sie einen Titel nunmehr erstreiten können; ein Grund, ihrer Masseforderung (zum Fortbestehen dieser rechtlichen Einordnung vgl. BGH, Beschl. v.
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17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129, 1131) eine (mindestens) vergleichbare Vollstreckungsaussicht zu verwehren, besteht nicht.
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bb) Auf die in den Vorinstanzen erörterte Frage, ob die Klageforderung
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durch die von der Beklagten beantragte Restschuldbefreiung erfasst wird (§ 301
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InsO), kommt es nicht an. Denn der Beklagten ist eine Restschuldbefreiung
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bisher nicht erteilt worden. Selbst wenn die hier geltend gemachte Masseverbindlichkeit entgegen dem Wortlaut des § 301 Abs. 1 InsO der Restschuldbefreiung unterfiele, vermöchte dieser Umstand ein Rechtsschutzbedürfnis der
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Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage zu stellen. Während der Wohlverhaltensphase ist die Klägerin berechtigt, in das Vermögen der Beklagten zu
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vollstrecken. Das Vollstreckungsverbot des § 90 Abs. 1 InsO ist spätestens mit
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der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 289 Abs. 2 Satz 2 InsO) entfallen,
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und dasjenige des § 294 Abs. 1 InsO gilt für Massegläubiger nicht (vgl.
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FK/InsO-Ahrens, aaO; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 294 Rn. 24). Es entzieht,
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soweit nicht § 287 Abs. 2, § 295 InsO eingreifen, den Neuerwerb der Beklagten
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dem Zugriff der Insolvenzgläubiger (BGHZ 163, 391, 396 f).
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cc) Hinzu kommt, dass die Klägerin auch während der Wohlverhaltensperiode bisher nicht an der Verteilung etwaiger Einnahmen des Treuhänders
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beteiligt worden ist. Gemäß § 292 Abs. 1 InsO ist sie vor den Insolvenzgläubigern zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO); die Klägerin
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wird ihren Anspruch auf anteilige Ausschüttung gegenüber dem Treuhänder mit
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größerer Aussicht auf Erfolg durchsetzen können, wenn sie über einen ihre
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Masseforderung ausweisenden Titel verfügt.
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c) Da die Mietforderung der Klägerin nach Grund und Höhe unstreitig ist,
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war das der Klage stattgebende amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen, soweit die Klägerin das Berufungsurteil zulässig mit der Revision angegriffen hat.
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Ganter
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Vill
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Lohmann
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Cierniak
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Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 23.06.2005 - 318c C 49/05 LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 311 S 95/05 -
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