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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 60/10
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Verkündet am:
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9. Dezember 2010
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Preuß
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1; BGB § 242 Cc
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Wird dem Anleger in einem Schneeballsystem neben Scheingewinnen auch die Einlage ausgezahlt, kann sich der anfechtende Insolvenzverwalter nicht darauf berufen,
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die Einlage sei durch Verluste und Verwaltungsgebühren teilweise aufgebraucht.
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BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10 - OLG Karlsruhe
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LG Waldshut-Tiengen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
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Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. März 2010 wird auf Kosten des Klägers
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zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli
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2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.
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GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie
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warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 vom Hundert und 14,07
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vom Hundert. Die Beklagte erklärte am 25. März 1996 ihren Beitritt zu der Anlegergemeinschaft. Tatsächlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung
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der Beklagten Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht
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mehr in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete
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die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlun-
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gen an Altkunden. Die Beklagte leistete eine Einlage von umgerechnet
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76.262,59 €. Sie erhielt von der Schuldnerin am 15. August 2003 eine Auszahlung in Höhe von 103.626,01 €.
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Mit seiner auf Anfechtung gestützten Klage hat der Kläger zunächst die
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Rückgewähr der an die Beklagte geleisteten Auszahlung abzüglich der Einlage
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der Beklagten, somit 27.363,42 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.107,85 €, jeweils zuzüglich Zinsen verlangt. Das
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Landgericht hat der Klage in Höhe von 18.227,78 € zuzüglich anteiliger Rechtsanwaltskosten und Zinsen stattgegeben. Gestützt auf eine Neuberechnung des
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Kontostandes der Beklagten unter Berücksichtigung des "realen Handelsergebnisses", in welcher der Kläger Scheingewinne der Beklagten in Höhe von
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39.686,04 € ausgewiesen hat, hat er die Klage im Berufungsverfahren auf diesen Betrag erweitert. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe der ursprünglichen Klageforderung von 27.363,42 € zuzüglich entsprechender Rechtsanwaltskosten und Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Insolvenzverwalter könne die
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Auszahlung der Schuldnerin in Höhe der Differenz zur ursprünglichen Einlage
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der Beklagten als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dabei sei der Höhe nach auf die tatsächlich gezahlte Einlage abzustellen und nicht auf den vom Kläger im Rahmen der nachträglichen Berechnung
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ermittelten, nach der Verrechnung von Verlustzuweisungen und Bestandsprovisionen verbleibenden Restbetrag der Einlage. Die Bestandsprovisionen habe
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die Schuldnerin nicht verdient, weil sie die Anlagegelder nicht vertragsgemäß
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verwaltet, sondern im Rahmen des "Schneeballsystems" an Altanleger verteilt
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habe. Die "reale" Gewinn- und Verlustverteilung sei angesichts des von der
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Vertragslage gänzlich abweichenden Geschäftsmodells der Schuldnerin rein
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fiktiv.
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II.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
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stand.
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1. Bei der Beurteilung, in welchem Umfang der Kläger die Leistungen der
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Schuldnerin als unentgeltliche Leistungen nach § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO
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zurückverlangen kann, hat das Berufungsgericht den richtigen Ausgangspunkt
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gewählt. Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil
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vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 22. April
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2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 6; jeweils mwN). Auszahlungen, mit
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denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 22. April
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2010 - IX ZR 225/09, ZIP 2010, 1455 Rn. 11).
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2. Im Streitfall wurde innerhalb des Anfechtungszeitraums (vier Jahre vor
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dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 134 Abs. 1 InsO) das gesamte ausgewiesene Guthaben der Beklagten ausgezahlt und ihr Konto aufgelöst. Das Guthaben setzte sich aus der geleisteten Einlage und den der Beklagten zugeschriebenen fiktiven Gewinnanteilen zusammen. Die bei Teilauszahlungen zu beantwortende Frage, ob und in welchem Umfang von der Schuldnerin auf Scheingewinne oder auf die Einlage gezahlt wurde, stellt sich hier nicht.
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a) In dem über den Betrag der Einzahlung hinausgehenden Umfang
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handelte es sich um die Auszahlung von Scheingewinnen, die als unentgeltliche
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Leistung der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO unterliegt.
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b) Soweit die Auszahlung auf die ungeschmälerte Einlage erfolgte, sind
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die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung hingegen nicht gegeben.
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Auf eine teilweise Unentgeltlichkeit auch dieses Teils der Auszahlung kann sich
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der Kläger nicht berufen.
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aa) Eine unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn der Schuldner einen
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Vermögenswert zugunsten einer anderen Person aufgibt, ohne dass ihm ein
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entsprechender Gegenwert zufließen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv
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ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen
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der Beteiligten sein sollte (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90,
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BGHZ 113, 98, 101 f; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, ZInsO 2010, 807 f
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Rn. 9). Erbringt der Schuldner eine Leistung im Rahmen eines entgeltlichen
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Vertrags, ist seine Leistung entgeltlich, soweit durch sie eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird. Gegenleistung ist dann die vom Schuldner erlangte Befreiung von seiner Schuld (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 17a,
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26; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 134 Rn. 11). Die Rückzahlung der Einlage der Beklagten war daher grundsätzlich nur insoweit entgeltlich, als die Schuldnerin
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nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war, die Einlage an die Beklagte zurückzuzahlen.
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bb) Der Vertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten war nicht
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nach § 138 BGB nichtig. Sittenwidrig war lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene, nicht aber das mit der gutgläubigen Beklagten vereinbarte
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System der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03,
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ZIP 2005, 753, 756; vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, z.V.b.; Bitter/Heim,
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ZIP 2010, 1569, 1570). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 22. April 2010
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(IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 8, 12) in nicht entscheidungserheblicher
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Weise eine andere Beurteilung anklingen ließ, wird daran nicht festgehalten.
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cc) Die Beklagte war von Anfang an berechtigt, den vertragsgemäß eingezahlten Betrag zurückzuverlangen (§ 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB). Nach
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den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin sollten
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allerdings Verluste aus den Anlagegeschäften mit den Beiträgen des Anlegers
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verrechnet werden (AGB Nr. 1.2, 5.2, 5.3) und die Schuldnerin als Vergütung
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eine monatliche Verwaltungsgebühr von 0,5 v.H. vom jeweiligen Vermögensstand erhalten (AGB Nr. 10.2). Diese Klauseln berücksichtigt die vom Kläger
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nachträglich erstellte "Verteilung des realen Handelsergebnisses und Neube-
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rechnung der Gebühren" in Verbindung mit der auf das Guthaben der Beklagten
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bezogenen "Realen Gewinn- und Verlustverteilung", in welcher der Kläger die
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Entwicklung des Kontos der Beklagten abweichend von den tatsächlich übersandten Kontoauszügen unter Verrechnung von in den Jahren 2000 bis 2003
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eingetretenen Verlusten und angefallenen Verwaltungsgebühren darzustellen
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versucht.
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dd) Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Kläger auf diese
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Nachberechnung nicht stützen. Eine Verrechnung der anteiligen Verluste aus
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den in geringem Umfang noch getätigten Anlagegeschäften und der Verwaltungsgebühr mit der Einzahlung der Beklagten verstößt unter den gegebenen
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Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
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(1) Den Anspruch auf die Verwaltungsgebühr hat die Schuldnerin verwirkt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein an sich begründeter Vergütungsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt sein, wenn
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ein Dienstverhältnis eine besondere Treuepflicht begründet und der Dienstleistende in schwerwiegender Weise diese Treuepflicht verletzt und sich dadurch
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als seines Lohnes unwürdig erweist. Das ist der Fall, wenn die Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer grob leichtfertigen
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Weise verletzt wird, die dem Vorsatz nahekommt (BGH, Beschluss vom 6. Mai
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2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 131 f; Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR
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322/04, WM 2005, 1480, 1481; Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB
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90/09, NZI 2009, 820 Rn. 8 f, 15; jeweils mwN.). Diese Voraussetzungen liegen
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hier vor. Unstreitig hat die Schuldnerin die schon in den Jahren vor dem Beitritt
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der Beklagten eingetretenen hohen Verluste zu verschleiern versucht, indem
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sie zunächst Buchungen manipulierte, später fiktive gewinnbringende Anlagegeschäfte über ein nicht existierendes Konto vortäuschte und die Einzahlungen
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der Anleger entgegen der vertraglichen Vereinbarung weit überwiegend nicht
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mehr für neue Anlagen, sondern für Auszahlungen an Altkunden und für die
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laufenden Kosten verwendete.
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(2) Das dargestellte Vorgehen der Schuldnerin, die in betrügerischer
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Weise neue Anleger warb und ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend
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ihrer vorgefassten Absicht grob verletzte, verbietet es auch, die Beklagte in der
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Weise am Vertrag festzuhalten, dass ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage
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um die Verluste aus den wenigen noch getätigten Anlagegeschäften zu vermindern wäre.
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Kayser
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Gehrlein
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Grupp
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Fischer
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Möhring
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Vorinstanzen:
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Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 15.08.2008 - 2 O 56/08 -
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OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2010 - 4 U 133/08 -
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