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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 46/00
Verkündet am:
3. Mai 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
------------------------------------
BGB § 675
Der Grundsatz, daß die Beweislastregeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regreßprozeß anzuwenden sind, kann sich auch zu Lasten des Mandanten eines
Steuerberaters auswirken, wenn die Frage, ob der Mandant den Steuerschaden
noch rechtzeitig durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können, vom Zeitpunkt
des Zugangs des Steuerbescheids abhängt.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00 - OLG Celle
LG Hannover
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2000 aufgehoben,
soweit das Berufungsgericht die Sache wegen eines Betrages von
138.335,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1992 an
das Landgericht zurückverwiesen hat.
Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der
19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Oktober 1998
zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Landgericht zu
entscheiden.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand
Der Beklagte betreute als Steuerberater den Kläger und dessen während des Rechtsstreits verstorbene - von ihm allein beerbte - Ehefrau (im folgenden ist nur noch vom "Kläger" die Rede) in ihren steuerlichen Angelegenheiten. Der Kläger war als Gesellschafter an der W. Z. OHG und der K. und Z.
GmbH & Co. KG beteiligt. Mit dieser zuletzt genannten Gesellschaft hatte er
schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses zum Beklagten aus steuerlichen
Gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, auf die er seinen
OHG-Anteil im Innenverhältnis in Form einer Unterbeteiligung übertrug. Am
16. November 1987 erließ nach einer Außenprüfung das zuständige Betriebsfinanzamt für die Jahre 1981 bis 1983 geänderte Bescheide über die gesonderte
und einheitliche Feststellung für die OHG und die BGB-Gesellschaft. In beiden
Bescheiden wurde dem Kläger der Gewinn aus der OHG in vollem Umfang zugerechnet, was zur Folge hatte, daß er in den auf der Grundlage der Feststellungsbescheide
vom
Wohnsitzfinanzamt
erlassenen
Ein-
kommensteuerbescheiden vom 26. Januar 1988 bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb doppelt angesetzt wurde. Die hiergegen eingelegten
Einsprüche, die der Beklagte nicht begründete, wies das Finanzamt zurück. Die
Klage, die der nunmehr beauftragte Steuerberater J. beim Finanzamt erhob,
nahmen der Kläger und seine Ehefrau aufgrund des Ergebnisses der dort am
6. Juni 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der zu hoch festgesetzten Steuern auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat zunächst in erster Linie Zahlung
von 198.308,37 DM verlangt. Darin war der reine Steuerschaden mit einem
-4-
Betrag von 138.335,43 DM (127.602 DM Einkommensteuer und 10.733,43 DM
Kirchensteuer) enthalten. Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsverfahren durch Urteil vom 20. Juni 1996 (IX ZR 100/95, WM 1996, 2066) jenen
Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Im
weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger die Klage erhöht und Zahlung
von insgesamt 293.596,74 DM nebst zum Teil als Hauptforderung geltend gemachter Zinsen verlangt; davon entfallen 152.054 DM auf den Steuerschaden
(139.702 DM
Einkommensteuer
und
12.352 DM
Kirchensteuer).
Die
152.054 DM hat das Landgericht durch Teilurteil dem Kläger zugesprochen.
Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das
Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt wegen eines Betrages von 138.335,43 DM zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung. Im übrigen
hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hält das Teilurteil des Landgerichts für unzulässig,
weil der Beklagte - zu Recht - den Einwand des Mitverschuldens erhoben habe. Dem Kläger sei es zuzurechnen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt,
daß sein jetziger Steuerberater keinen Antrag nach § 174 Abs. 1 AO auf Änderung der Einkommensteuerbescheide gestellt habe. Diesen Einwand der Ver-
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letzung der Schadensminderungspflicht könne der Beklagte auch noch im Betragsverfahren erheben. Da der Einwand den gesamten Klageanspruch betreffe, bestehe bei Erlaß eines Teilurteils die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.
1. Eine solche Gefahr besteht indessen nicht, soweit es um den schon
im Verfahren über den Klagegrund erhobenen Anspruch geht. In diesem Umfang steht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1996 bindend fest, daß der dem Kläger entstandene Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang zu ersetzen ist. Die Entscheidung der Frage, inwieweit ein Schadensersatzanspruch durch ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten
gemindert ist, kann zwar grundsätzlich - wenn es zweifellos den Anspruch nicht
insgesamt entfallen läßt - dem Betragsverfahren vorbehalten werden (BGHZ
76, 397, 400; 110, 196, 202). Das muß jedoch im Urteilstenor, zumindest aber
in den Entscheidungsgründen kenntlich gemacht werden (BGHZ 141, 129,
136). Dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 ist eine solche Einschränkung nicht
zu entnehmen. Weder der Urteilstenor noch die Gründe befassen sich mit der
Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers. Den Entscheidungsgründen läßt sich eine Aussage hierzu auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Die Parteien hatten sich bis dahin mit der Frage, ob die doppelte Besteuerung des Gewinns aus der OHG später noch durch einen Antrag nach
§ 174 Abs. 1 AO hätte beseitigt werden können, nur im Zusammenhang mit der
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Schaden befaßt. Das Berufungsgericht hat die Problematik in seinem ersten Urteil
im Rahmen der Prüfung der Pflichtverletzung erörtert und dazu ausgeführt, eine Änderung der Bescheide nach § 174 AO sei nicht in Betracht gekommen. In
der anschließenden Revisionsinstanz wurde dieses Problem nicht mehr ange-
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sprochen. Bei dieser Sachlage kann in dem Schweigen des Senatsurteils zu
dieser Frage kein Vorbehalt hinsichtlich eines etwaigen dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens gesehen werden. Der Klageanspruch ist dem Kläger
somit dem Grunde nach ohne Einschränkung zuerkannt worden. Eine solche
Entscheidung im Verfahren über den Anspruchsgrund ist gemäß § 318 ZPO für
das Betragsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64,
VersR 1965, 1173, 1174; v. 14. April 1987 - IX ZR 149/86, WM 1987, 940,
941). Die Bindungswirkung ist, soweit es um die Berücksichtigung eines Mitverschuldens geht, nicht auf den Fall des § 254 Abs. 1 BGB beschränkt, sondern erstreckt sich - bei unverändert gebliebenem Sachverhalt - auch auf die
Hinweis- und die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
Somit kann es nach dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 im weiteren
Verfahren grundsätzlich nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen der
Mitverschuldensfrage kommen. Das Teilurteil des Landgerichts war deshalb
- mit der sogleich darzulegenden Einschränkung - zulässig.
2. Das gilt jedoch nur im Rahmen des seinerzeit dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Streitgegenstands. Die Bindungswirkung eines Grundurteils erfaßt den Klageanspruch nur in dem Umfang, in dem er zur Zeit der
letzten Tatsachenverhandlung im Grundverfahren anhängig war; bei einer
späteren Klageerweiterung muß der Anspruch insoweit auch dem Grunde nach
erneut geprüft werden (BGH, Urt. v. 2. Februar 1984 - III ZR 13/83, NJW 1985,
496 m.w.N.). Der Kläger hatte seinerzeit einen ihm durch Belastung mit
Einkommen- und Kirchensteuer entstandenen Schaden nur in Höhe von
138.335,43 DM anhängig gemacht. Die Erweiterung der Klage auf den Steuerschadensbetrag von insgesamt 152.054 DM, die das Landgericht sodann dem
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Kläger zugesprochen hat, geschah erst nach Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht in einem Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 1998. Auf den
zusätzlich eingeklagten Betrag erstreckt sich die Bindungswirkung des Grundurteils nicht.
In diesem Umfang muß sich das Landgericht mit dem Mitverschuldenseinwand befassen. Das gilt für die gesamte Klageerweiterung, die nicht nur
den eigentlichen Steuerschaden, sondern auch die geltend gemachten Folgeschäden (Zinsen, Säumniszuschläge und Steuerberaterkosten) betrifft; auch
insoweit hat der Kläger im Betragsverfahren die Klage erhöht. Im Rahmen der
Erhöhungsbeträge begründet der Erlaß des Teilurteils die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. In einem solchen Fall darf ein Teilurteil nicht ergehen
(BGHZ 107, 236, 242; 139, 116, 117; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1989 - VIII ZR
184/98, WM 2000, 380, 382).
II.
1. Das Berufungsurteil ist danach (nur) insoweit aufzuheben, als das
Berufungsgericht die Sache wegen des ursprünglich geltend gemachten Steuerschadens in Höhe von 138.335,43 DM an das Landgericht zurückverwiesen
hat. In diesem Umfang ist die Sache entscheidungsreif. Das Berufungsgericht
hat unangefochten festgestellt, daß der Schaden in dem vom Kläger geltend
gemachten Umfang tatsächlich besteht und der Einwand des Beklagten, diese
Steuerschulden seien dem Kläger erlassen worden, unbegründet ist. Die Berufung des Beklagten ist deshalb insoweit zurückzuweisen. Im übrigen ist die
Entscheidung des Berufungsgerichts richtig.
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2. Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht weist der Senat auf
folgendes hin:
a) Soweit keine Bindung durch das Grundurteil vom 20. Juni 1996 besteht, ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob der Steuerberater J. seine
Pflichten schuldhaft verletzt hat, und, falls erforderlich, ob dem Kläger eine solche Pflichtverletzung gemäß §§ 278, 254 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist. Dabei
besteht keine Bindung an das, was das Berufungsgericht im angefochtenen
Urteil zur Mitverschuldensfrage geschrieben hat. Materiellrechtlichen Ausführungen in einem zurückverweisenden Prozeßurteil kommt nur insoweit Bindungswirkung zu, als mit ihnen dargelegt werden soll, daß die Frage, die nach
Zurückverweisung geklärt werden soll, für die Entscheidung der Sache von Bedeutung ist; anderenfalls bedürfte es einer solchen Klärung nicht (BGHZ 31,
358, 363 f; 59, 82, 84). Im vorliegenden Fall war Grund für die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht nicht das Fehlen von Feststellungen zur Mitverschuldensfrage, sondern die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen; eine solche Gefahr besteht unabhängig davon, wie die Frage des Mitverschuldens beurteilt wird.
b) Der Beklagte behauptet, die Feststellungsbescheide für die BGB-Gesellschaft nicht erhalten zu haben. Trifft das zu, dann sind sie dem Kläger und
dessen Ehefrau erst zugegangen, als sie ihnen während des Finanzgerichtsrechtsstreits bekannt gegeben wurden. Damals hätte noch die Möglichkeit bestanden, gegen sie Einspruch einzulegen. Bei dessen Erfolg wären die Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern gewesen. Ein Rechtsmittel ist jedoch offenbar deswegen nicht eingelegt worden,
weil der Berichterstatter des zuständigen Senats des Finanzgerichts dem
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Steuerberater J. mit Schreiben vom 6. März 1991 mitgeteilt hatte, die am
19. November 1987 erlassenen Feststellungsbescheide seien ausweislich der
Steuerakten dem Beklagten bekannt gegeben worden. In diesem Fall hätte
keine Möglichkeit mehr bestanden, eine Änderung der Bescheide zu erreichen.
Die nach § 174 Abs. 1 AO bei mehrfacher Berücksichtigung eines Steuersachverhalts in mehreren Bescheiden gegebene Möglichkeit, einen Änderungsantrag zu stellen, besteht innerhalb der Feststellungsfrist, mindestens aber binnen eines Jahres, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar
geworden ist. Die Feststellungsfrist wäre, wenn die Bescheide dem Beklagten
zugegangen wären, für das letzte betroffene Jahr (1983) Ende 1990 abgelaufen gewesen (§ 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1
AO). Unanfechtbar geworden wären die Bescheide, da gegen sie kein Einspruch eingelegt worden war, spätestens Ende 1987, so daß die besondere
Jahresfrist des § 174 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls Ende 1988 abgelaufen gewesen wäre.
Lief die einmonatige Rechtsbehelfsfrist erst nach Bekanntgabe der Bescheide während des Finanzgerichtsrechtsstreits ab, dann hätte noch binnen
eines Jahres ein Änderungsantrag nach § 174 Abs. 1 AO gestellt werden können. Ein solcher Antrag dürfte in dem Schreiben des Steuerberaters J. vom
13. März 1992 an das Finanzamt enthalten gewesen sein. Ob das noch rechtzeitig war, hängt davon ab, zu welchem genauen, bisher nicht festgestellten
Zeitpunkt der Kläger und seine Ehefrau die Feststellungsbescheide in den ersten Monaten des Jahres 1991 erhalten haben. Der Feststellung des Berufungsgerichts, die Bescheide seien dem Kläger und dessen Ehefrau im Verhandlungstermin beim Finanzgericht am 16. Januar 1991 "bekannt gegeben"
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worden, läßt sich nicht entnehmen, daß ihnen die Bescheide bei dieser Gelegenheit ausgehändigt worden sind.
Der Kläger bestreitet den Vortrag des Beklagten, er habe die Bescheide
nicht erhalten. Obwohl es um die Frage des Mitverschuldens geht, trägt insoweit der Kläger die Beweislast. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf
abgestellt, daß im Besteuerungsverfahren das Finanzamt hätte beweisen müssen, daß dem Beklagten die Feststellungsbescheide für die BGB-Gesellschaft
zugegangen sind. Diese Beweislastregel gilt auch für den Regreßprozeß
(BGHZ 133, 110, 115 f). Das ist bisher zwar nur zugunsten des geschädigten
Mandanten entschieden worden, wenn dieser das hypothetische Obsiegen in
einem vom Rechtsberater für ihn geführten früheren Prozeß als Voraussetzung
für die Bejahung eines Schadens zu beweisen hatte (BGHZ 133, 110, 115 f
m.w.N.). Das gleiche gilt aber auch umgekehrt, wenn es um die Frage geht, ob
der Mandant den Schaden durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können.
Hing die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs davon ab, wann der ungünstige Bescheid dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten zugegangen war,
dann kann im Regreßprozeß bei der Beurteilung der Mitverschuldensfrage die
insoweit im Ausgangsverfahren geltende Beweislastverteilung nicht außer Betracht bleiben. Wenn im vorliegenden Fall seinerzeit die schadensmindernde
Maßnahme Erfolg gehabt hätte, weil das Finanzamt den Zugang des Bescheids nicht hätte beweisen können, darf der Kläger im jetzigen Regreßprozeß nicht davon profitieren, daß der verklagte Steuerberater nicht beweisen
kann, daß ihm der Bescheid nicht zugegangen war.
Für die Beweisführung gelten dagegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Regreßprozesses, insbesondere § 287 ZPO (BGHZ 133, 110, 113 f).
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c) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters J. ist im weiteren Verfahren jedoch nur von Bedeutung, wenn sie dem Kläger im Verhältnis
zum Beklagten nach den §§ 278, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zuzurechnen wäre.
Diese vorrangige Frage ist danach zu beantworten, ob das dem neuen Steuerberater erteilte Mandat (auch) dem Zweck diente, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. dazu BGH,
Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378 f; v. 20. Januar
1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949 f; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM
1994, 2162, 2165; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395).
Kreft
Stodolkowitz
Ganter
Zugehör
Raebel