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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 339/00
vom
22. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 22. Januar 2004
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. August 2000 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 86.612,85 €
(169.400 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Tatrichter hat sich davon überzeugt, daß der beklagte Notar bei der Einreichung der Löschungsbewilligungen seine der Klägerin gegenüber obliegenden
Amtspflichten nicht verletzt hat. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Kreft
Fischer
Kayser
Ganter
Vill