Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/ix_zr_275-00.pdf.txt

42 lines
947 B
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 275/00
vom
23. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2000 wird nicht
angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.422.913,42 €
(= 12.562.126,75 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO
a.F.). Es wird klargestellt, daß die Verurteilung zur Zahlung sich auf die Zahlungseingänge bis Juni 1998 bezieht und daher die Abtretung erst für die Zeit
ab 1. Juli 1998 Wirkung entfaltet.
Kreft
Fischer
Vill
Raebel
Cierniak