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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 233/09
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Verkündet am:
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13. Januar 2011
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Kluckow
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
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Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
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Möhring
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für Recht erkannt:
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Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der
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1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 27. November 2009
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und das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin betreibt einen Kfz-Ersatzteilhandel. Sie stand in Geschäftsbeziehung zu dem späteren Insolvenzschuldner. Sie lieferte an diesen KfzErsatzteile und berechnete dafür im Juni 2008 insgesamt 1.500,13 €. Die
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Rechnungsbeträge zog sie aufgrund einer ihr vom späteren Schuldner erteilten
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Ermächtigung am 10. und 17. Juli 2008 ein.
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Am 18. September 2008 wurde der Beklagte zum vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt. Noch
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vor Ablauf der Frist widersprach er gegenüber der Schuldnerbank den Belas-
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tungsbuchungen. Diese schrieb die Geldbeträge dem Schuldnerkonto wieder
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gut und gab die Lastschriften zurück.
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Am 24. Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der
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Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Die Klägerin hält den Widerspruch für unberechtigt und hat den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Zahlung von 1.500,13 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner
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vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.
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I.
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Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch
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gegen die Masse zugebilligt und - sich der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats
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des Bundesgerichtshofs anschließend - ausgeführt: Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Beklagten sei ebenso rechtsmissbräuchlich wie dies
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im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Schuldner außerhalb
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der Insolvenz gewesen wäre. Es sei nicht gerechtfertigt, das Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners zu einem Instrument der Massemehrung umzufunktionieren.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Die Klägerin hat den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes und
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nicht persönlich verklagt. Das ergibt sich aus der Parteibezeichnung sowohl im
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Mahnantrag wie auch in der Anspruchsbegründungsschrift.
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2.
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Schadensersatzansprüche
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als
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Masseverbindlichkeiten
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bestehen
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schon deswegen nicht, weil die Voraussetzungen des § 55 InsO nicht vorliegen.
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Da eine schädigende Handlung allenfalls durch den vorläufigen Verwalter erfolgt sein kann (unberechtigter Widerspruch gegen die Lastschrift - vgl. hierzu
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die vom IX. und XI. Zivilsenat entwickelten Grundsätze in den Urteilen vom
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20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, NJW 2010, 3517 und XI ZR 236/07, NJW 2010,
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3510), kann eine Masseverbindlichkeit allein nach § 55 Abs. 2 InsO begründet
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worden sein. § 55 Abs. 2 InsO betrifft jedoch nur den vorläufigen Verwalter, auf
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den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis
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gilt die Vorschrift nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der
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späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR
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61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; Kreft/Lohmann, InsO, 5. Aufl., § 55 Rn. 29).
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Ein solcher vorläufiger Verwalter mit Verfügungsbefugnis war der Beklagte
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nicht. Auch hat ihm das Insolvenzgericht - bezogen auf den Lastschriftwiderspruch - keine Einzelermächtigung erteilt.
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3. Ebenso wenig bestehen bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die
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Masse. Gemäß § 55 Abs. 2 InsO können schon aus den oben genannten
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Gründen etwaige Bereicherungsansprüche keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründet hier keine Masseverbindlichkeiten. Nach dieser Vorschrift muss die Masse einen Vermögensgegenstand ohne
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rechtlichen Grund (§§ 812 ff BGB) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben. Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt,
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greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst
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mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. Oktober 2008 war die Erfüllung im Wege des Lastschrifteinzugs
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bereits fehlgeschlagen; zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Masse
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ist es nach der Verfahrenseröffnung nicht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom
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7. Mai 2009 aaO Rn. 12 mwN).
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III.
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Das angefochtene Urteil kann deshalb kein Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
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erfolgt und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist, hat der Senat
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eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die unschlüssige
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Klage war abzuweisen.
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Kayser
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Raebel
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Pape
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Lohmann
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Möhring
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Vorinstanzen:
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AG Hagen, Entscheidung vom 21.07.2009 - 11 C 123/09 LG Hagen, Entscheidung vom 27.11.2009 - 1 S 97/09 -
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