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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
IX ZR 227/02
Verkündet am:
29. Juni 2006
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die
Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des
1. Zivilsenats
des
Saarländischen
Oberlandesgerichts
vom
28. August 2002 mit Ausnahme des Kostenpunkts insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klägerin zu 1 entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge bleibt
dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerinnen, welche die Geschäftsanteile einer GmbH hielten, betrieben deren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft. Insoweit wurden die
Klägerinnen von der C.
AG (im Folgenden:
Treuarbeit) steuerlich beraten. Die Klägerinnen beantragten, ihnen die auf den
Veräußerungsgewinn nach § 21 UmwStG entfallenden Steuern zu stunden. Mit
Bescheid vom 3. Januar 1994, der - ohne mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-
-3-
sehen zu sein - den Klägerinnen tags darauf zuging, lehnte das Finanzamt diesen Antrag ab. Der Beklagte, der die Klägerinnen in ihren persönlichen Steuerangelegenheiten beriet, teilte ihnen mit, er halte den Ablehnungsbescheid für
rechtens. Die Treuarbeit habe den Umwandlungsstichtag falsch bestimmt und
damit einer Stundung die Grundlage entzogen. Daraufhin griffen die Klägerinnen den Bescheid nicht an, sondern verklagten - vertreten durch ihre jetzigen
Streithelfer - die Treuarbeit auf Schadensersatz. Die Klage wurde in zwei Instanzen rechtskräftig abgewiesen, weil der Bescheid des Finanzamtes vom
3. Januar 1994 falsch, die Beratung der Treuarbeit dagegen richtig gewesen
sei. Mit ihrer am 17. November 2000 eingereichten und am 18. Dezember 2000
zugestellten Klage nehmen die Klägerinnen den Beklagten auf Schadensersatz
in Anspruch, weil er fehlerhaft geraten habe, gegen den Bescheid vom
3. Januar 1994 kein Rechtsmittel einzulegen.
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Der Rechtsstreit der Klägerin zu 2 ist wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unterbrochen.
Entscheidungsgründe:
3
Das Rechtsmittel der Klägerin zu 1 führt in der Hauptsache zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit über deren Klage entschieden worden ist.
I.
-4-
4
Das Berufungsgericht hat die Klage als verjährt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die 3-Jahres-Frist der Primärverjährung sei am
5. Januar 1998 abgelaufen (§ 68 StBerG).
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Ein Sekundäranspruch bestehe nicht, weil der Beklagte die Klägerinnen
nicht mehr über die eigene Regresshaftung und die dafür geltende kurze Verjährungsfrist habe belehren müssen, nachdem die Klägerinnen die Streithelfer
mit der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Treuarbeit beauftragt gehabt
hätten. Denn diese Anwälte hätten für den geltend gemachten Anspruch prüfen
müssen, ob der Bescheid des Finanzamts rechtmäßig war, und hätten gegebenenfalls gegen diesen einen Rechtsbehelf einlegen können. Die Sekundärhaftung entfalle aber, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung in der Haftungsfrage anwaltlich beraten werde. In diesem Falle bedürfe der
Mandant keiner weiteren Beratung durch den primär einstandspflichtigen Steuerberater.
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Es sei unerheblich, dass das Anwaltsmandat nicht zur Klärung der Haftung des Beklagten erteilt worden sei. Ausreichend sei, dass der Anwalt die
Rechtsauskunft des Steuerberaters im Rahmen seines Auftrags überprüfen
müsse. Dies sei hier der Fall gewesen. Spätestens mit Erhalt der Klageerwiderung hätten die Streithelfer der Klägerinnen bemerken müssen, dass der Fehler
möglicherweise nicht der Treuarbeit, sondern dem Beklagten unterlaufen gewesen sei. Spätestens nach Bestandskraft des Bescheides hätten sie die Klägerinnen auf mögliche Ansprüche gegen den Beklagten und deren Verjährung
hinweisen müssen.
II.
-5-
7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar
ist der primäre Schadensersatzsanspruch - was von der Revision nicht bezweifelt wird - verjährt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer sekundären Hinweispflicht des Beklagten zu Unrecht verneint.
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1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs
begründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler
geschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene
Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der
eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebotenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung nicht erteilt hat. Versäumt der
haftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die
Verjährung des primären Schadenersatzanspruchs nicht eingetreten (ständige
Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391).
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2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekundäre Hinweispflicht entfällt,
wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt
beauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon etwas weiß
oder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat für die Anwaltshaftung (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822) und die
Steuerberaterhaftung (BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, Rn. 8) entschieden.
-6-
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3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass
eine spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekundärhaftung entfallen
lässt, wenn dieser Rechtsanwalt mit dem Auftrag eingeschaltet ist, Regressansprüche gegen einen anderen Steuerberater geltend zu machen. Nach der
Rechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn die Einschaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen möglichen Regress gegen
den nunmehr in Anspruch genommenen Steuerberater zu prüfen, bei dem der
Wegfall seiner sekundären Hinweispflicht in Frage steht (BGHZ 129, 386, 392;
ebenso zu Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM
1999, 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826,
828; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544, insofern in BGHZ
148, 156 ff nicht abgedr.; v. 12. Dezember 2002, aaO S. 823; v. 13. April 2006,
aaO Rn. 9).
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a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war den Streithelfern der
Klägerinnen kein Auftrag erteilt worden, mögliche Regressansprüche gegen den
Beklagten zu prüfen und sie insofern zu beraten. Vielmehr hatten sie den Auftrag, die Klägerinnen in einem Regressprozess gegen die Treuarbeit zu vertreten. Auch bei einem derart eingeschränkten Mandat kann allerdings einen
Rechtsanwalt die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht treffen, auf den
möglichen Regress gegen den Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung gegen seinen Kollegen) und die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der
Verjährung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW
1993, 2045; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli
1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247). Insbesondere kann ein Rechtsanwalt, dem die Führung eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht oder die
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Führung eines Regressprozesses gegen einen anderen, zuvor gegenteilig beratenden Steuerberater übertragen worden ist, verpflichtet sein, für den Fall des
negativen Ausgangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regressansprüchen gegen den zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Betracht zu
ziehen und zu prüfen, ob insoweit Verjährung droht (BGH, Urt. v. 29. April 1993
aaO; v. 13. April 2006, aaO Rn. 10).
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b) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schlüsse
gezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts lässt die Sekundärhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder Rechtsanwalts - nicht entfallen (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11; Fahrendorf in
Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1094;
ähnlich Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 921). Der
Regressschuldner darf den Mandanten nicht darauf verweisen, er sei durch die
nebenvertragliche Hinweispflicht des neu mandatierten Rechtsanwalts geschützt. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn der Rechtsanwalt auch und
gerade wegen der Regressfrage gegen diesen Regressschuldner - nicht gegen
andere vermeintliche Regressschuldner - mandatiert worden ist. Dann trifft ihn
dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie diesen Regressschuldner. Ist der Rechtsanwalt nicht wegen dieser Regressfrage beauftragt worden, kann sich der
Regressschuldner nicht darauf verlassen, dass jener die Gefahr erkennen wird.
Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des eingeschränkt mandatierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des Anwalts, über einen möglichen Regress gegen sich selbst wegen Verletzung seiner Mandatspflichten zu belehren (BGH, Urt. v. 15. April 1999 aaO; v. 13. April 2006 aaO
Rn. 11). Zudem kann der Umfang der Pflichten verschieden weit reichen. So
kann es zur Erfüllung der nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen, dass
der Rechtsanwalt den ersichtlich gutgläubigen Mandanten durch Hinweis auf
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einen möglicherweise bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater
problembewusst macht. Über die Verjährung dieses Anspruchs muss er erst
dann belehren, wenn er erkennt oder für ihn offenkundig ist, dass die Verjährungsfrist abzulaufen droht, bevor der Mandant verjährungshemmende Schritte
unternimmt (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11).
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Die Verantwortlichkeit des Regressschuldners und des daneben oder
danach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten
Rechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die
Gefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der
Pflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden
Schaden den Regressanspruch verjähren lässt und dadurch einen weiteren
Schaden erleidet. Er ist deshalb "näher" an dem Schaden als der neu mandatierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines
Mandats auf diese Regressfrage stößt. Das Bestehen nebenvertraglicher Pflichten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur zu
rechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem
Maße gefährdet wäre, vor dem Eintritt eines Schadens zu bewahren. Hat jedoch bereits der Regresspflichtige dafür zu sorgen, dass dem Mandanten nicht
durch die Verjährung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erwächst, ist
der Mandant - jedenfalls zunächst - nicht schutzlos.
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Entfiele schon durch die Einschaltung eines eingeschränkt - unter Ausschluss dieser Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekundäre Hinweispflicht des Regressschuldners, würde die Rechtsposition des Mandanten
verschlechtert. Dieser müsste gegenüber dem Rechtsanwalt beweisen, dass
diesem die Gefahr bekannt oder für ihn offensichtlich gewesen ist. Gegenüber
dem Regressschuldner obläge ihm diese Beweisführungslast nicht. Eine derar-
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tige Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten ist nicht zu rechtfertigen, solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen dieser Regressfrage eingeschaltet hat (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 13).
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c) Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die für den Regress maßgebliche Frage zugleich Vorfrage in dem von dem Anwalt zu führenden Prozess
ist. Denn auch dann ist der Hinweis auf eine mögliche Haftung des Steuerberaters für den Fall, dass dessen steuerrechtliche Beurteilung sich als unzutreffend
erweist, lediglich eine vertragliche Nebenpflicht, solange der Anwalt nicht gerade mit der Prüfung des Regresses gegen diesen Steuerberater beauftragt ist.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1990
- IX ZR 82/89, NJW-RR 1990, 459, 460, auf das sich das Berufungsgericht
stützt. Dort ging es um ein Mandat in derselben Angelegenheit. Eine solche identische Angelegenheit lag hier nicht vor. Das Mandat mit dem Beklagten bestand fort. Die Streithelfer hatten lediglich den Prozess gegen die Treuarbeit zu
führen.
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d) Im vorliegenden Fall haben auch die Streithelfer die Klägerinnen nicht
rechtzeitig über die Möglichkeit eines Regressanspruchs gegen den Beklagten
belehrt. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
den Regressprozess gegen die Treuarbeit auf der Grundlage der vom Beklagten erteilten steuerlichen Auskünfte geführt.
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Das Berufungsgericht hat zutreffend ein auf die Vertretung in einem bestimmten Streitfall beschränktes Mandat angenommen und auf die Rechtsprechung zur Hinweispflicht bei beschränktem Mandat abgestellt. Gleichzeitig hat
es aber angenommen, dass die Streithelfer zumindest nach Erhalt der Klageerwiderung im Vorprozess gegen die Treuarbeit hätten prüfen müssen, wem
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der Fehler bei der Beratung unterlaufen sei. Dann hätten sie den Klägerinnen
trotz des auf die Prozessführung gegen die Treuarbeit beschränkten Mandats
raten müssen, gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen oder
zumindest nach der Bestandskraft des Bescheides noch vor Eintritt der Primärverjährung die Klägerinnen über die in Betracht kommenden Ansprüche gegen
den Beklagten und deren Verjährung belehren müssen.
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Falls es auch den Streithelfern zum Verschulden gereichen sollte, die
Klägerinnen nicht vollständig über die Regressmöglichkeit gegen den Beklagten
ins Bild gesetzt zu haben, könnte der Beklagte daraus nichts für sich herleiten.
Es läge dann ein Fall der sogenannten Doppelkausalität vor. Den Verjährungsschaden hätten dann sowohl der Beklagte als auch die Streithelfer verursacht,
wobei jeder der Beiträge auch allein für den Schaden kausal wäre (ständige
Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526,
2528; v. 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813; v. 13. April 2006,
aaO Rn. 16).
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III.
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Das Berufungsurteil ist danach hinsichtlich der Klägerin zu 1 in der
Hauptsache aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ganter
Raebel
Cierniak
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.02.2002 - 9 O 433/00 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.08.2002 - 1 U 209/02-48- -